Entscheidung
2 StR 16/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 16/12 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Für eine Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356 a StPO ist kein Raum, weil das rechtliche Gehör des Angeklagten nicht verletzt worden ist. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 27. Februar 2012 hat bei der Beschlussberatung vorgelegen und ist in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Eines ausdrücklichen Eingehens hierauf in dem nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Senats vom 28. März 2012 bedurfte es 1 2 - 3 - nicht. Ebenso wenig war es erforderlich, ausdrücklich auf die Frage der Beset- zung des Senats einzugehen, zumal der Angeklagte insoweit einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nicht geltend gemacht hatte. Becker Fischer Appl Eschelbach Krehl