Entscheidung
2 StR 16/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 16/12 vom 28. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 5. Oktober 2011 wird ver- worfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der Angeklagte im Jahre 2010, mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln Geld zu verdienen. Da- zu besorgte er von einem Unbekannten aus Halle Marihuana, Haschisch und "schwarzen Afghanen" und veräußerte diese Betäubungsmittel gewinnbringend an den bereits Verurteilten N. . Der Verkauf erfolgte zunächst 1 2 - 4 - vollständig auf Kommissionsbasis, später leistete der Erwerber N. eine Anzahlung auf das jeweilige Geschäft. Zwischen Januar und Juli 2010 kam es zu insgesamt 17 Verkäufen, wo- bei das Landgericht jeweils von mittlerer Qualität des Rauschgifts ausgegangen ist und einen THC-Wirkstoffgehalt von 5 % (Haschisch) bzw. 10 % (Marihuana, "schwarzer Afghane") zugrunde gelegt hat. In sieben Fällen veräußerte der An- geklagte jeweils 1 Kilogramm Haschisch (Fälle 1-3, 5-6, 11-12), in sechs Fällen zusätzlich jeweils Marihuana in Mengen von 50 Gramm (Fälle 14-15), 150 Gramm (Fälle 8-9, 17) bzw. 500 Gramm (Fall 13, darüber hinaus 100 Gramm "schwarzer Afghane"). Bei vier weiteren Geschäften ging es um Verkaufsmen- gen von 500 Gramm Haschisch (Fall 16), wobei zusätzlich 50 Gramm Marihua- na (Fall 4), 150 Gramm "schwarzer Afghane" (Fall 7) bzw. 500 Gramm Mari- huana (Fall 10) veräußert wurden. Ende Juli 2010 kam es zum letzten Verkauf von 1 Kilogramm Haschisch und zusätzlich 50 Gramm Marihuana, wobei das Haschisch einen Wirkstoffge- halt zwischen 0,26 und 0,40 % und das Marihuana einen solchen von 18,58 % aufwies (Fall 18). Das Rauschgift konnte in der Wohnung des Erwerbers N. vollständig sichergestellt werden, nachdem es im Zuge eines anderen Ermittlungsverfahrens zu einer Wohnungsdurchsuchung gekommen war. 2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen verurteilt und ist bei der Strafzumessung jeweils vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten festgesetzt (Fälle 1-15, 17), wobei es die Fälle des Handeltreibens mit einem Kilogramm Haschisch diejenigen mit lediglich 500 Gramm gleichgestellt hat, da 3 4 5 - 5 - in diesen Fällen zusätzlich auch andere Drogen gehandelt worden seien. In den Fällen 16 und 18 (im Urteil versehentlich als Fall 17 bezeichnet) beließ es das Landgericht bei der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, weil diese angesichts der geringeren Menge an Betäubungsmitteln (und im Fall 18 zusätz- lich, weil diese sichergestellt worden seien) ausreichend sei. II. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. 1. Das Rechtsmittel, das die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. November 2011 begründet hat, ist wirksam auf die Anfechtung des Ge- samtstrafenausspruchs beschränkt worden. Zwar wird umfassend die Aufhe- bung des Urteils im "Rechtsfolgenausspruch" beantragt, doch enthält die insge- samt dürftige Revisionsbegründung keinerlei Hinweis darauf, dass und aus wel- chem Grund die Festsetzung der Einzelstrafen als rechtsfehlerhaft angesehen wird. Sie beschränkt sich in ihren rechtlichen Ausführungen auf den einzigen Satz, dass "unter Beachtung der verhängten Einsatzstrafen eine Freiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und sechs Monaten" unvertretbar sei. Damit gibt sie deutlich zu erkennen, dass sie sich allein gegen das als zu gering empfundene Gesamtstrafübel wendet. Eine Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafen- ausspruch ist im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH NStZ-RR 2000, 13), wobei mögliche Fehler bei der Bemessung von Einzelstrafen der Be- schränkung nicht entgegenstehen (BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2). 2. Der Gesamtstrafenausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der dabei auf der 6 7 8 - 6 - Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlasten- den und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zu- messungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn die Bemessung der Strafe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus- gleich zu sein; eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlos- sen. Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11). Durchgreifende Rechtsfehler sind danach hinsichtlich der Gesamt- strafenbildung nicht erkennbar. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten löst sich die freilich milde Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldaus- gleich zu sein, mögen auch in ähnlichen Fällen höhere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt worden sein. Die an sich nicht unbedenkliche Berücksichtigung der 9 - 7 - Verbüßung von Untersuchungshaft hat sich angesichts der übrigen für den An- geklagten sprechenden Umstände, sein junges Alter, das Fehlen von Hafterfah- rungen und seine Ausbildungssituation, nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausgewirkt. Ernemann Fischer Berger Krehl Eschelbach