OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZB 66/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
10mal zitiert
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 66/11 vom 19. Juli 2012 in dem Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters und Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2011 - 19 SchH 7/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor- fen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 500.000 €. Gründe: 1. Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wen- det, ist das Rechtsmittel nicht statthaft und damit bereits deshalb unzulässig. Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Ver- fahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die streitgegenständliche Schiedsrichterbestellung (§ 1035 Abs. 3 ZPO) ist eine Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dabei macht der Umstand, dass nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 30. April 2009 - III ZB 5/09, WM 2009, 1582 Rn. 7) bei der Schiedsrichterbestellung als Vorfrage ge- 1 - 3 - prüft werden muss, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung "offensicht- lich" unwirksam ist, die Schiedsrichterbestellung nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Senat, aaO Rn. 7, 9). 2. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Oberlan- desgericht ihre Gegenanträge auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schieds- verfahrens zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsent- scheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass Prüfungsgegen- stand eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur sei, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt". Das Oberlandesgericht hat sich deshalb nicht näher mit dem - im Übrigen in der Sache kaum nachvoll- ziehbaren - Einwand der Antragsgegnerin befasst, es fehle das Rechtsschutzin- teresse an der Durchführung eines Schiedsverfahrens, da die beabsichtigte Schiedsklage auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei, näm- lich wann im Rechtssinn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständig- keit einer erteilten Auskunft bestünden. Es ist auch nicht auf den Einwand der Antragsgegnerin eingegangen, der Schiedsklage stehe die Rechtskraft des zwi- schen der Antragstellerin und der GbR Informationskreis AufnahmeMedien er- gangenen Schiedsspruchs vom 14. März 2008 entgegen. Beide Rügen hat das Oberlandesgericht vielmehr der Prüfung durch das Schiedsgericht zugewiesen. 2 3 - 4 - b) Insoweit stellen sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer- de - weder rechtsgrundsätzliche Fragen noch ist eine klarstellende Leitent- scheidung des Senats zur Rechtsfortbildung nötig. Dass im Rahmen eines An- trags nach § 1032 Abs. 2 ZPO lediglich geprüft wird, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt", entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BayObLG in BayObLGZ 1999, 255, 268 f und NJW-RR 2002, 323, 324; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 329, 331; OLG München OLGR 2009, 221; OLG Naumburg BauR 2005, 1509, 1510; OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2008, 313, 315; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 1032 Rn. 14; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 25; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1032 Rn. 23). Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede; soweit die Antragsgegnerin im Übrigen hierzu als vermeintliche Gegenmeinung auf Jauernig/Hess, Zivilpro- zessrecht, 30. Aufl., § 92 Rn. 9 verweist, ist den dortigen, im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiederholenden Ausführungen nichts für den Rechtsstand- punkt der Antragsgegnerin zu entnehmen. Die Auffassung der herrschenden Meinung entspricht dem Sinn des § 1032 ZPO, die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung (möglichst frühzeitig) zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, ZIP 2011, 1477, Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/5274, S. 38). Dieser gleichermaßen für die Absätze 1 und 2 geltende Zweck spricht ebenfalls dagegen, den Prüfungsum- fang in Absatz 2 anders zu bestimmen, als er in Absatz 1 festgelegt ist. Für eine solche Differenzierung im Rahmen der Abgrenzung der staatlichen von der Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich auch kein sachlicher Grund anführen; die Fra- ge eines möglichen Vorrangs des schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist einheitlich zu bestimmen. Die mit 4 - 5 - der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist damit nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig im Sinne des angefochtenen Beschlusses geklärt. c) Da das Oberlandesgericht von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, verletzt der angefochtene Beschluss auch keine Verfahrens- grundrechte der Antragsgegnerin durch Übergehen des diesbezüglichen Vor- trags. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2011 - 19 SchH 7/11 - 5