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Beschluss

12 SchH 5/22

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0601.12SCHH5.22.00
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Leitsätze
Ein Schiedsverfahren ist nicht deswegen undurchführbar, weil eine Partei mit Sanktionen aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine belegt sein kann. Das Recht der Parteien auf Zugang zur Schiedsgerichtsbarkeit muss grundsätzlich trotz der Sanktionen gewährleistet sein.(Rn.32)
Tenor
Es wird festgestellt, dass für folgende Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein schiedsrichterliches Verfahren nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) unter Ausschluss staatlicher Gerichte zulässig ist: 1) Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vertragskündigung vom X und/oder der hilfsweisen Vertragskündigung vom X, wie sie Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen X vor dem Arbitrazh-Gericht der Stadt St. Petersburg und der Region Leningrad und (mittelbar) des Verfahrens mit dem Aktenzeichen X vor dem Arbitrazh-Gericht Moskau ist; 2) Streitigkeiten über eine vermeintliche Verpflichtung der Antragstellerin, den Vertrag über den 12. Mai 2022 hinaus zu erfüllen, wie sie Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen X vor dem Arbitrazh-Gericht der Stadt St. Petersburg und der Region Leningrad und (mittelbar) des Verfahrens mit dem Aktenzeichen X vor dem Arbitrazh-Gericht Moskau ist; 3) Streitigkeiten über weitere Vertragspflichten der Antragstellerin über den 12. Mai 2022 hinaus; 4) Streitigkeiten über Schadens- oder Aufwendungsersatzpflichten der Antragstellerin aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag 5) Streitigkeiten über weitere Rechtsfolgen der Kündigung gemäß vorstehender Ziffer 1; 6) alle weiteren Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, oder die sich auf die Verletzung, Kündigung oder Unwirksamkeit des Vertrags beziehen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrens wird auf 400.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schiedsverfahren ist nicht deswegen undurchführbar, weil eine Partei mit Sanktionen aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine belegt sein kann. Das Recht der Parteien auf Zugang zur Schiedsgerichtsbarkeit muss grundsätzlich trotz der Sanktionen gewährleistet sein.(Rn.32) Es wird festgestellt, dass für folgende Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein schiedsrichterliches Verfahren nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) unter Ausschluss staatlicher Gerichte zulässig ist: 1) Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vertragskündigung vom X und/oder der hilfsweisen Vertragskündigung vom X, wie sie Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen X vor dem Arbitrazh-Gericht der Stadt St. Petersburg und der Region Leningrad und (mittelbar) des Verfahrens mit dem Aktenzeichen X vor dem Arbitrazh-Gericht Moskau ist; 2) Streitigkeiten über eine vermeintliche Verpflichtung der Antragstellerin, den Vertrag über den 12. Mai 2022 hinaus zu erfüllen, wie sie Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen X vor dem Arbitrazh-Gericht der Stadt St. Petersburg und der Region Leningrad und (mittelbar) des Verfahrens mit dem Aktenzeichen X vor dem Arbitrazh-Gericht Moskau ist; 3) Streitigkeiten über weitere Vertragspflichten der Antragstellerin über den 12. Mai 2022 hinaus; 4) Streitigkeiten über Schadens- oder Aufwendungsersatzpflichten der Antragstellerin aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag 5) Streitigkeiten über weitere Rechtsfolgen der Kündigung gemäß vorstehender Ziffer 1; 6) alle weiteren Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, oder die sich auf die Verletzung, Kündigung oder Unwirksamkeit des Vertrags beziehen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrens wird auf 400.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin verpflichtete sich gemäß Vertrag vom X zur Wartung und Instandsetzung von elektrischen X nebst Lieferung von Zusatzteilen. Die Antragsgegnerin ist eine nach russischem Recht errichtete offene Aktiengesellschaf, Unter Ziffer X regelte der Vertrag ein Recht zur Kündigung aufgrund staatlicher Sanktionen. Gemäß Ziffer X sollte der Vertrag deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf unterliegen. Außerdem bestimmt Ziffer X des Vertrages: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag (oder nachfolgenden Vertragsänderungen) ergeben, oder die sich auf die Verletzung, Kündigung oder Unwirksamkeit des Vertrages beziehen, und die nicht gemäß dem Verfahren nach § X einvernehmlich beigelegt werden konnten, werden auf entsprechende Schiedsklage einer der Parteien nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. ... Sitz des Schiedsgerichts und Ort der Schiedsgerichtsverhandlung ist Wien, Österreich. Die Sprache der Schiedsgerichtsverhandlung ist Englisch. Die Antragstellerin kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 21. April 2022 mit Wirkung zum 12. Mai 2022 gemäß § X des Vertrages, weil sie wegen der Notwendigkeit der Einhaltung von Sanktionsregelungen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Ukraine verhängt worden waren, zur Vertragserfüllung nicht weiter in der Lage und ein Festhalten am Vertrag nicht länger zumutbar sei. Auf das als Anlage X vorliegende Kündigungsschreiben wird verwiesen. Hilfsweise erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Mai 2022 eine erneute Kündigung (Anlage X). Die Antragsgegnerin verfolgte in einem Verfahren vor dem staatlichen Arbitrage Gericht von St. Petersburg Ansprüche gegen die Antragstellerin wegen der nach ihrer Auffassung unwirksamen Kündigung des Vertrages, auf ihre Anträge vom 25. April 2022 wird Bezug genommen. In einem Schreiben vom 29. April 2022 an die Antragstellerin widersprach die Antragsgegnerin einer Kündigung und bat um Fortsetzung des Vertrages. Am 12. Mai 2022 erließ das Gericht eine entsprechende einstweilige Anordnung gegen die Antragstellerin. Außerdem begehrte die Antragsgegnerin mit Antrag vom 12. Mai 2022 vor dem Arbitrazh Gericht in Moskau die Untersagung eines von der Antragstellerin betriebenen Verfahrens (Anti Suit Injunction). Mit dem Antrag vom 3. Juni 2022 begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens. Das zunächst angerufene Oberlandesgericht München hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. Juni 2022 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben, welches in Bayern für gerichtliche Entscheidungen in schiedsrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2022 an das Kammergericht abgegeben. Nach einer Auskunft des Bundesamts für Justiz bestanden im Juni 2022 keine Zustellhindernisse für förmliche Zustellungen in der Russischen Föderation. Mit Zustellantrag vom 18. Oktober 2022 gemäß dem Haager Zustellübereinkommen ist die Zustellung der gerichtlichen Verfügung vom 22. August 2022 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Antrag, der Antragsschrift in der Fassung des Schriftsatzes vom 20. Juni 2022, des Abgabebeschlusses des BayObLG sowie eines Beschlusses des Senats gemäß § 184 ZPO jeweils mit russischer beglaubigter Übersetzung über das russische Justizministerium veranlasst worden. Das staatliche Arbitrazh-Gericht in Moskau hat die Zustellung der Schriftstücke nach Anhörung der Antragsgegnerin mit einer Entscheidung vom 1. Februar 2023, begründet am 2. Februar 2023 abgelehnt, nachdem das Justizministerium der Russischen Föderation den Zustellantrag unter dem 27. Dezember 2022 dorthin weitergeleitet hatte. Mit Beschluss vom 9. März 2023 hat der Senat die öffentliche Zustellung der Antragsschrift, des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 20. Juni 2022, des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Juni 2022 und der gerichtlichen Verfügung sowie des Beschlusses jeweils vom 22. August 2022 angeordnet. Der Beschluss ist am 16. März 2023 an der Gerichtstafel angeheftet und am 17. April 2023 abgenommen worden. Auf den Beschluss vom 9. März 2023 (Bl. 77 d.A.) und die Zustellbescheinigung vom 18. April 2023 (Bl. 82 d.A.) wird Bezug genommen. Eingehend am 25. April 2023 hat das Justizministerium der Russischen Föderation die Zustellunterlagen mit einem Anschreiben vom 30. März 2023 zurückgesandt und auf die verweigerte Zustellung durch das Arbitrazh-Gericht Bezug genommen. Auf die beglaubigte Übersetzung Blatt 92 d.A. wird Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, - wie tenoriert - Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ist auf den Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO bei dem Oberlandesgericht gestellt werden. Das Kammergericht als Oberlandesgericht in Berlin ist gemäß §§ 1062 Abs. 2, 1025 Abs. 2 ZPO örtlich zuständig. Gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO findet § 1032 ZPO auch dann Anwendung, wenn der Schiedsort im Ausland liegt. Dies ist hier der Fall, weil die Parteien in der Schiedsklausel des Vertrages vom X Wien in Österreich aus Schiedsort vereinbart haben. Mangels anderer Anknüpfungspunkte ist das Kammergericht gemäß der in § 1062 Abs. 2 ZPO geregelten hilfsweisen Auffangzuständigkeit das örtlich zuständige Gericht. Die Antragsschrift, der Schriftsatz vom 20. Juni 2022 und die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Antrag sind der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt worden. Die nach dem Haager Zustellübereinkommen vom 15. November 1965 (HZÜ) veranlasste Zustellung ist allerdings von den zuständigen Organen der Russischen Föderation verweigert worden. Zwar hat das zuständige Justizministerium in Moskau die Schriftstücke erhalten und diese an das Aribtrazh Gericht der Stadt Moskau zum Zweck der Zustellung an die Antragsgegnerin weitergeleitet, das Arbitrazh Gericht hat aber mit dem Beschluss vom 1. Februar 2023, begründet am 2. Februar 2023 die Zustellung verweigert. Die daraufhin mit Beschluss vom 9. März 2023 veranlasste öffentliche Zustellung gilt nach dem Aushang an der Gerichtstafel am 16. März 2023 und der Abnahme am 17. April 2023 gemäß § 188 ZPO am 18. April 2023 als bewirkt. Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung. Denn auch wenn als Schiedsort Wien vereinbart ist, haben die Streitigkeiten mit der Antragsgegnerin Auswirkungen auf die im Inland ansässige Antragstellerin, deren Vermögenssituation durch die gegen sie in der Russischen Föderation betriebenen Verfahren an ihrem Sitz in Deutschland betroffen ist. Außerdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht wegen der bereits anhängigen staatlichen Verfahren und der dort von der Antragstellerin erhobenen Schiedseinrede, denn das Oberlandesgericht ist nach der gesetzlichen Wertung in Deutschland das zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2019, I ZB 4/19, juris Rn. 13). 2. Der Antrag ist begründet. Es ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag vom X zulässig ist. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesgericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Im Rahmen eines solchen Antrags prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2019, I ZB 4/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012, III ZB 66/11, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor, so dass die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, unabhängig ob bereits vor staatlichen Gerichten anhängig, entschieden oder erst zukünftig beginnend, festzustellen ist. Ein Schiedsverfahren hat zur Zeit des Antragseingangs am 3. Juni 2022 noch nicht begonnen. Die in der Russischen Föderation befassten Arbitrazh-Gerichte sind nach den vorliegenden Unterlagen nicht als Schiedsgericht, sondern als staatliches Gericht angerufen und tätig geworden. a. Zwischen den Parteien besteht eine wirksame Schiedsvereinbarung. Gemäß der Regelung unter Ziffer X des Vertrages vom X unterliegen alle Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsverfahren unter Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit. Nach dem ausdrücklich vereinbarten anwendbaren deutschen Recht ist eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO eine Vereinbarung, die alle oder einzelne entstandene oder künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen. Gemäß § 1029 Abs. 2 ZPO kann die Schiedsvereinbarung in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Nach dieser Maßgabe regelt Ziffer X eine wirksame Schiedsklausel in Bezug auf alle Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit dem Vertrag. Grundsätzlich ist eine Schiedsklausel weit auszulegen und bezieht sich in der Regel auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, also sowohl auf das Zustandekommen und die Beendigung des Vertrages sowie auf sämtliche Pflichten während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, I ZB 17/18, juris Rn. 9). Die Schiedsklausel umfasst bereits nach ihrem Wortlaut ausdrücklich „alle Streitigkeiten“ aus dem Vertrag. Die wörtlichen Ergänzungen, wonach auch Streit über die Verletzung, Kündigung oder Unwirksamkeit des Vertrags der Schiedsvereinbarung unterliegen, stellen lediglich eine Klarstellung zu dem Begriff „alle Streitigkeiten“ dar und begrenzen die Schiedsabrede nicht. b. Der Gegenstand des Schiedsverfahrens unterfällt auch der Schiedsvereinbarung. Angesichts der grundsätzlich gebotenen weiten Auslegung der Schiedsvereinbarung sind sämtliche Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit dem Vertrag vom X und dessen Zusatzvereinbarungen vor einem Schiedsgericht zu klären, so dass sowohl der Streit über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Kündigung als auch über weitere Verpflichtungen der Parteien einschließlich möglicher Schadensersatzleistungen und andere Rechtsfolgen einer Kündigung vor dem Schiedsgericht auszutragen wäre. Die Antragstellerin kann ihr Feststellungsbegehren auch wie beantragt und tenoriert auf die einzelnen bereits vor staatlichen Gerichten in der Russischen Föderation anhängigen Verfahren beziehen. Eine gezielte Zulässigkeitsprüfung bezogen auf einzelne Streitgegenstände folgt aus dem einheitlichen Prüfungsumfang von § 1032 Abs. 2 und § 1032 Abs. 1 ZPO und entspricht der Prozessökonomie, weil sie der frühzeitigen Klärung der Zuständigkeitsfrage dient (BGH, Beschluss vom 19. September 2019, I ZB 4/19, juris Rn. 10). Dabei ist es unschädlich, dass zur Zeit des Antragseingangs bereits staatliche Verfahren begonnen haben und die Antragstellerin dort die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat. Gemäß § 1033 ZPO sieht auch das deutsche Recht vorläufige oder sichernde Maßnahmen durch ein staatliches Gericht weiterhin vor, ohne dass dies der Durchführung eines Schiedsverfahrens entgegenstünde. Im Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann offen bleiben, welche Wirkungen möglicherweise inzwischen in der Russischen Föderation ergangene Entscheidungen auf ein gegebenenfalls noch zu führendes Schiedsverfahren nach den vertraglichen Vereinbarungen haben können. Denn das gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO angerufene Gericht entscheidet nicht über die Zulässigkeit oder Begründetheit einer möglichen Schiedsklage der Antragstellerin, diese Prüfung bleibt dem Schiedsgericht vorbehalten. Dabei zählt zu den ausschließlich vom Schiedsgericht zu überprüfenden Aspekten unter anderem auch die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse des Schiedsklägers oder gegebenenfalls eine rechtskräftige entgegenstehende Vorentscheidung vorliegt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2011, 19 SchH 7/11, juris Rn. 30; Schlosser in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2014, § 1032 Rn. 21). Es bleibt auch der Prüfung des Schiedsgerichts vorbehalten, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Schiedsverfahrens unter Berücksichtigung der Regelung unter Ziffer X des Vertrages über die gütliche Streitbeilegung eingehalten worden sind. Angesichts der bereits von der Antragsgegnerin eingeleiteten staatlichen Verfahren dürfte allerdings ein Schlichtungsverfahren, bei dem die Parteien durch einen Generalvertreter repräsentiert werden, nicht mehr in Betracht kommen. c. Die Schiedsabrede ist auch durchführbar. Die Parteien haben in der Schiedsklausel die Geltung der Wiener Regeln für das Schiedsverfahren vereinbart, derzeit gilt die Schieds- und Mediationsordnung der Wirtschaftskammer Österreich in der Fassung vom 2. Juni 2021 (VIAC Schieds- und Mediationsordnung, abrufbar unter viac.eu auch in russischer Sprache). Gemäß Art. 1 Abs. 2 der VIAC Schiedsordnung finden die Wiener Regeln in der bei der Einleitung des Schiedsverfahrens geltenden Fassung Anwendung, wenn - wie hier - die Parteien die Durchführung des Verfahrens nach den Wiener Regeln vereinbart haben. Danach stehen der Einleitung des Schiedsverfahrens seitens keiner der Parteien Hindernisse entgegen. Insbesondere ist ein Schiedsverfahren nicht deswegen undurchführbar, weil die Antragsgegnerin mit Sanktionen aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine belegt sein könnte. Grundsätzlich muss das Recht der Parteien auf Zugang zur Schiedsgerichtsbarkeit trotz der Sanktionen gewährleistet sein, hiervon geht auch die VIAC (vgl. viac.eu./en/arbitration/sanctions) ausdrücklich aus. Ebenso ist nicht maßgeblich, dass es den in der Russischen Föderation ansässigen Unternehmen aufgrund einer Änderung des Russian Arbitrazh (Commercial) Procedure Code nunmehr möglich sein soll, sich einseitig von einer Schiedsvereinbarung zu distanzieren, worauf sich die Antragsgegnerin in den bereits anhängigen Verfahren in der Russischen Föderation und bei der Anhörung zur Zustellung der streitgegenständlichen Verfahrensunterlagen offensichtlich berufen hat. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin sich im hiesigen Verfahren gar nicht geäußert hat, obwohl ihr insoweit die Darlegungslast hinsichtlich einer Ungültigkeit der Schiedsabrede obläge, wäre auch die Frage, ob eine Abstandnahme von der Schiedsvereinbarung wirksam wäre und der Zulässigkeit einer Schiedsklage entgegenstünde, erst im Schiedsverfahren zu klären. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 GKG. Angesichts einer möglichen im Schiedsverfahren geltend zu machenden Forderung der Antragstellerin in Höhe von 2.000.000 € beträgt der Verfahrenswert 400.000,00 Euro entsprechend einem Fünftel der Hauptsache.