Entscheidung
NotZ (Brfg) 18/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 18/11 vom 23. Juli 2012 in dem Verfahren wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising am 23. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließ- lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der seit Juli 1993 hauptberuflich in O. als Rechtsanwalt tätige Kläger bewarb sich auf eine der vier vom Beklagten im Justizministerialblatt für das Land Hessen vom 1. Juli 2010 ausgeschriebenen (Anwalts-)Notarstellen für die Stadt O. und den Amtsgerichtsbezirk O. Es bewarben sich vier weitere Rechts- anwälte, darunter die Beigeladenen zu 1 bis 3. Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbung aufgrund der nach 1 - 3 - Abschnitt A II Nr. 3 a bis e des Runderlasses über die Ausführungen der Bun- desnotarordnung vom 26. Oktober 2009 ermittelten Punktezahl nicht berück- sichtigt werden könne. Der Kläger erreichte mit 285,45 Punkten die Rangstelle hinter der Beigeladenen zu 1 mit 427,60 Punkten, dem Beigeladenen zu 2 mit 332,32 Punkten und dem Beigeladenen zu 3 mit 325,95 Punkten. Maßgeblich für den Rückstand an Punkten ist die Bewertung der Fortbildungskurse des Klägers mit 139 Punkten zu 359 Punkten bei der Beigeladenen zu 1, 240,5 Punkten beim Beigeladenen zu 2 und 201 Punkten beim Beigeladenen zu 3. Für Urkundsgeschäfte erreichte der Kläger 48,55 Punkte, die Beigeladene zu 1 hingegen 9,8 Punkte, der Beigeladene zu 2 13,1 Punkte und der Beigeladene zu 3 31,35 Punkte. Sonderpunkte für die Qualifikation als Fachanwalt für Insol- venzrecht, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter und als Prüfer beim zweiten juristischen Staatsexamen sowie als Vertreter eines Notariats wurden dem Klä- ger nicht zugebilligt. Die Auswahlentscheidung beruht allein auf dem nach Maßgabe des Runderlasses ermittelten Punkteergebnis der Bewerber. Eine davon losgelöste Gesamtschau zur Beurteilung, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte angemes- sen gewichtet sind, wurde nicht vorgenommen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelas- sen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Während des Zulas- sungsverfahrens hat der Beklagte den Beigeladenen zu 3 zum Notar ernannt, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2012 erklärt hatte, Einwen- dungen gegen die Ernennung des Beigeladenen zu 3 nicht mehr zu erheben. 2 - 4 - II. Ein Zulassungsgrund (§ 111d BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht ge- geben. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Oberlandesgericht hat die Auswahlentscheidung des Beklagten mit vertretbarer Begründung rechtlich nicht beanstandet. Neue Umstände tatsächli- cher oder rechtlicher Art, die Anlass für eine abweichende Beurteilung geben könnten, zeigt der Kläger nicht auf. a) Die vom Kläger in Frage gestellte Gewichtung der Fortbildungsveran- staltungen im Punktesystem des Beklagten hat der Senat mehrfach gebilligt (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06, NJW-RR 2007, 63; vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06, NJW 2006, 3211; vom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07, NJW-RR 2008, 567 und vom 14. April 2008 - NotZ 102/07). Darauf weist das Oberlandesgericht zutreffend hin. In dem vom Beklagten angewandten Punkte- system wird dem Wiederholungscharakter und dem damit geringeren Erkennt- nisgewinn von Fortbildungsveranstaltungen bei der Bewertung hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die in den letzten drei Jahren absolvierten Fortbildungsveranstaltungen mit 1 Punkt bewertet werden, wohingegen der über drei Jahre zurückliegende Besuch von Veranstaltungen jeweils nur mit 0,5 Punkten bewertet wird. b) Der Kläger wendet sich erfolglos dagegen, dass der Beklagte seine Qualifikation als Fachanwalt für Insolvenzrecht nicht mit der Vergabe von Son- 3 4 5 6 7 - 5 - derpunkten honoriert hat. Er legt nicht dar, inwieweit diese Tätigkeit einen be- sonderen Bezug zum materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit hätte. Die Tätigkeit als Fachanwalt kann zwar Hinweise darauf geben, ob der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06, NJW 2006, 3211, 3213 Rn. 16). Die bloße Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung für sich al- lein genügt jedoch nicht, um der anwaltlichen Tätigkeit ein "notarnahes" Geprä- ge zu geben. Die Qualifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; das hat der Senat für das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilienrecht, das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht bejaht (vgl. Se- natsbeschluss vom 20. April 2009 - NotZ 21/08, ZNotP 2009, 364 Rn. 19), nicht jedoch für das Insolvenzrecht. Das vielfältige Aufgabengebiet eines Insolvenzverwalters mag in Teilbe- reichen einen Bezug zum Notarberuf aufweisen. Dies reicht jedoch nicht aus, um hierfür Sonderpunkte vergeben zu können. Die Tätigkeit als Prüfer im Zweiten juristischen Staatsexamen stellt of- fensichtlich keine notarspezifische besondere Qualifikation dar. Sonderpunkte für die Tätigkeit als Notarvertreter kommen schließlich nur nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses bei einer ununterbrochenen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in Betracht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht weist außerdem zutreffend darauf hin, dass der Kläger auch bei Vergabe von maximal 15 Sonderpunkten den erheblichen Punkteabstand der vor ihm liegenden Mitbewerber nicht einholt. 8 9 10 - 6 - c) Vertretbar hat das Oberlandesgericht den Beklagten auch nicht für verpflichtet gehalten, die durch die erreichte Punktezahl vorgegebene Reihen- folge der Bewerber in einer wertenden Gesamtschau zu Gunsten des Klägers zu ändern. Dass das Verhältnis zwischen theoretischen und praktisch erworbe- nen Fähigkeiten bei der Beigeladenen zu 1 und dem Beigeladenen zu 2 prob- lematisch ist, hat das Oberlandesgericht gesehen und berücksichtigt. Der Klä- ger moniert insoweit erfolglos die Beurteilung seiner fachlichen Eignung im Ver- gleich mit der der Beigeladenen zu 1 und 2. Bei der Beigeladenen zu 1 sind 62 Urkundsgeschäfte mit 9,8 Punkten und beim Beigeladenen zu 2 sind 131 Urkundsgeschäfte mit 13,1 Punkten be- wertet worden. Im Hinblick auf den deutlichen Abstand des Klägers zur Ge- samtpunktezahl der Beigeladenen zu 1 (142,15 Punkte) und des Beigeladenen zu 2 (46,87 Punkte) und der durch die Urkundsgeschäfte ausgewiesenen doch vorhandenen praktischen Erfahrungen der Beigeladenen beanstandet das Oberlandesgericht die Auswahlentscheidung im Ergebnis zu Recht nicht. Es hat den dem Beklagten bei der Bewerberauswahl nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht zu weit bemessen. Zur Ge- währleistung eines möglichst gleichmäßigen Verwaltungshandelns ist es uner- lässlich, ein Abweichen von der Punktereihenfolge auf gravierende Ausnahme- fälle zu beschränken. Ein solcher ist im Streitfall nicht gegeben. Es ist deshalb hinzunehmen, dass der Beklagte hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 und 2 kei- nen Anlass gesehen hat zu prüfen, ob ihnen der - nach Punkten deutlich nach- rangige - Kläger wegen der gleichmäßigeren Verteilung der von ihm theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnisse vorzuziehen ist. 11 12 - 7 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen von Pentz Doyé Müller-Eising Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2011 - 2 Not 7/11 - 13