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IV ZR 233/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 233/09 vom 25. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 25. Juli 2012 beschlossen: 1. Der Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird a) im Rubrum um die nachfolgend benannten weiteren Streithelferinnen der Beklagten ergänzt: 6. A. N.V., vertreten durch den Vorstand, 7. A. B. N.V., vertreten durch den Vorstand, 8. C. E. S.A., vertreten durch den Hauptbe- vollmächtigten für Deutschland, 9. G. A. I.A.R.D. S.A., vertreten durch den Vorstand, 10. N. N.V., vertreten durch den Vorstand, 11. Z. V. AG, vertreten durch den Vorstand, - Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte … - zu 6. bis 11.: - 3 - b) im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass dieser auch zu- gunsten der vorgenannten Streithelferinnen zu 6 bis 11 gilt. 2. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senats- beschluss vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge ein- schließlich der durch sie verursachten Kosten der Streit- helferinnen der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 97%, die Klägerin zu 2 zu 0,8%, die Klägerin zu 3 zu 0,4%, die Klägerin zu 4 zu 0,3%, die Klägerin zu 5 zu 0,3%, die Klägerin zu 6 zu 0,1%, die Klägerin zu 7 zu 0,1%, die Klägerin zu 8 zu 0,1% und die verbleibenden 0,9% die Klägerinnen zu 9 bis 41 zu gleichen Teilen. Gründe: I. Der Senat hat durch Beschluss vom 21. März 2012 die Be- schwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision zu- rückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der - seiner- zeit fünf - Streithelfer der Beklagten sind den Klägerinnen nach im Be- schluss näher aufgeschlüsselten Anteilen auferlegt worden. Der Be- schluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 10. April 1 - 4 - 2012 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie der neu hinzugetretenen Streithelferinnen zu 6 bis 11 am 5. April 2012 zugestellt worden. 1. Noch vor der Zustellung haben die Streithelferinnen zu 6 bis 11 durch Schriftsätze vom 30. März 2012 den Beitritt zum Rechtsstreit als Nebenintervenientinnen auf Seiten der Beklagten erklärt und weiteren Versicherern den Streit verkündet. Zur Begründung haben sie angege- ben, dass es sich bei ihnen und den Streitverkündeten um Mitversicherer der Beklagten handele, so dass im Falle des Unterliegens der Beklagten Innenausgleichsansprüche bestünden; die Streitverkündung solle deren drohende Verjährung verhindern. Diejenigen Mitversicherer, denen nun- mehr der Streit verkündet werde, hätten einen diesbezüglichen Verzic ht auf die Verjährungseinrede nicht verlängert. 2. Mit Schriftsatz vom 5. April 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferinnen zu 6 bis 11, der zugleich die Beklagte vertritt, unter Hinweis darauf, dass der Beschluss vom 21. März 2012 den Be itritt der Streithelferinnen zu 6 bis 11 noch nicht habe berücksichtigen können, die entsprechende Ergänzung des Rubrums begehrt. Er hat weiterhin beantragt, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 21. März 2012 da- hingehend klarzustellen, dass die Klägerinnen auch die den neu beige- tretenen Nebenintervenientinnen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Klägerinnen haben beantragt, diese Anträ- ge zurückzuweisen. 3. Die Klägerinnen haben mit am 24. April 2012 beim Bundesge- richtshof eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten eine 2 3 4 - 5 - Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 erh o- ben. II. Das als Antrag auf Beschlussergänzung analog § 321 ZPO au s- zulegende Begehren der Streithelferinnen zu 6 bis 11 ist zulässig und begründet. 1. Für die Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein der en Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Begründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden ent- spricht (vgl. zur Auslegung einer Klageschrift: BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 13 m.w.N.). Wenngleich der Wortlaut der hier gestellten Anträge sowohl eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 21. März 2012 nach § 319 ZPO als auch eine Ergänzung dieses Beschlusses analog § 321 ZPO meinen kann, ergibt die Antragsbegründung, dass Umstände Berücksich- tigung finden sollen, die erst nach der Beschlussfassung durch den Se- nat eingetreten sind. Dem kann allein mittels einer Beschlussergänzung analog § 321 ZPO Rechnung getragen werden, denn Auslassungen oder Unvollständigkeiten einer Entscheidung können nur dann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn sie auf einem erkennbaren Versehen des Gerichts beruhen. Ist die Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention deshalb unterblieben, weil der Beitritt des Nebenintervenienten erst nach Beschlussfassung erfolgt ist, liegt ein solches Versehen nicht vor und 5 6 7 - 6 - verbleibt nur die Möglichkeit der Entscheidungsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW- RR 2005, 295; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 unter II 2; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 1 m.w.N.). Dass der Prozessbevollmächtigte, der sowohl die Beklagte als auch die Streithelferinnen zu 6 bis 11 vertritt, das Begehren, das Rubrum zu ergänzen, in eine Bitte gekleidet hat, steht dem Verständnis als A n- trag nicht entgegen. Diesem Antrag, der vorwiegend dem Kosteninteres- se der neuen Nebenintervenientinnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. No- vember 1974 - VII ZR 30/72, NJW 1975, 218 unter B II 2 b) und ihrem In- teresse an einer - im Falle des Unterliegens der Beklagten angestreb- ten - Interventionswirkung dient, kann auch ohne Weiteres entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte insoweit für die hinzugetrete- nen Streithelferinnen gehandelt hat. Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist gewahrt. 2. Der Antrag hat sowohl in Bezug auf die Rubrumsergänzung als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung in der Sache Erfolg. a) Bedenken gegen die Aufnahme der Antragstellerinnen als zu- sätzliche Streithelferinnen der Beklagten in das Beschlussrubrum best e- hen nicht. Die Antragstellerinnen sind dem Rechtsstreit in zulässiger Weise beigetreten. 8 9 10 11 - 7 - aa) Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ihrer Zulässigkeit auf die persönlichen Prozess- handlungsvoraussetzungen, also darauf, ob Partei-, Prozess- und Postu- lationsfähigkeit des Nebenintervenienten gegeben sind. Weitere Voraussetzungen der Nebenintervention werden nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362). Zu diesen besonderen Voraussetzungen gehört neben der Anhän- gigkeit des Rechtsstreits (Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 66 Rn. 15) die Frage des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten am O b- siegen einer Hauptpartei (§ 66 ZPO) und die unmittelbar damit zusa m- menhängende Frage, ob die Nebenintervention rechtsmissbräuchlich ist (BGH aaO). bb) Zu Recht ziehen die Klägerinnen nicht in Zweifel, dass die Ne- benintervention hier gemäß § 66 Abs. 2 ZPO noch erfolgen konnte. Denn im Zeitpunkt der Beitrittserklärung war der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden, weil die Bekanntgabe des am 21. März 2012 gefassten Senatsbeschlusses an die Parteien noch ausstand. Ein Zwischenverfahren nach § 71 ZPO über die Zulässigkeit der Nebenintervention haben die Klägerinnen auch im Übrigen nicht bean- tragt. Den Vorwurf, unbillig belastet zu werden, erheben sie lediglich mit Blick auf die begehrte Kostenentscheidung. 12 13 14 15 - 8 - cc) Ist nach allem von einer zulässigen Nebenintervention auszu- gehen, ist kein Hindernis ersichtlich, die Antragstellerinnen analog § 321 Abs. 1 ZPO ins Beschlussrubrum aufzunehmen. b) Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit diese - wie hier - nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechts- streits zu tragen hat. Anders als die Klägerinnen meinen, scheidet eine Kostenentschei- dung zugunsten der Streithelferinnen zu 6 bis 11 auch nicht wegen des Zeitpunktes ihres Beitritts aus. Dass die Beitrittserklärung erst nach der Beschlussfassung des Senats erfolgte, begründet kein rechtsmis s- bräuchliches Verhalten der Streithelferinnen, das einer Kostenentsche i- dung entgegenstehen könnte. Zwar wird teilweise für einen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Streitbeitrit t vertreten, dieser sei rechtsmissbräuchlich, weil die Hauptpartei zu diesem Zeit- punkt vom Streithelfer nicht mehr unterstützt werden könne, so dass der Beitritt allein dem Kosteninteresse des Streithelfers diene (vgl. OLG München OLGR München 1994, 142; MünchKomm-ZPO/Belz, § 101 Rn. 15; Musielak/Wolst, ZPO 8. Aufl. § 101 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 101 Rn. 2; a.A. Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO 3. Aufl. § 101 Rn. 3). Ob das zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Streit- fall steht der Annahme eines solchen - auch subjektiv vorwerfbaren - Rechtsmissbrauchs jedenfalls schon entgegen, dass die Nebeninterveni- entinnen zum Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärungen noch keine Kenntnis (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, 16 17 18 - 9 - BGHZ 166, 117 Rn. 20, 21) davon hatten, dass der Senat bereits einen Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ge- fasst hatte (vgl. dazu OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2006, 410). Vorliegend war lediglich eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Inwieweit die durch die nachträgliche Nebenintervention entstandenen Kosten im Einzelnen notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren, wird im Kostenfestsetzungsverfahren gesondert zu prüfen sein (vgl. dazu OLG Koblenz JurBüro 2007, 261 und 320). III. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin- nen ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vor- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e- hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivo r- bringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzula s- sungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. De- zember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen in vollem Umfang geprüft, die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und de s- halb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesge- 19 20 21 - 10 - richtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht ge- rügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen nicht vor. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2008 - 13 O 20/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.11.2009 - 8 U 238/08 - 22