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Beschluss

18 U 69/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0928.18U69.17.00
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Tenor

Die von der Streithelferin der Klägerin – I GmbH – für die Klägerin eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14.3.2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die I GmbH.

Streitwert für die Berufung: 73.735,20 €

Entscheidungsgründe
Die von der Streithelferin der Klägerin – I GmbH – für die Klägerin eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14.3.2017 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die I GmbH. Streitwert für die Berufung: 73.735,20 € Gründe: I. Die Klägerin ist Transporthaftungsversicherer der X GmbH. Letztere Gesellschaft wurde im Juni 2014 von der Fa. I GmbH (im Folgenden: Berufungsführerin), beauftragt, eine bestimmte Anzahl von Reifen zu ihrem Kunden, der Fa. C S.r.l. in U (Italien), Streitverkündete zu 1), zu befördern und zugleich bestimmte dort vorhandene Reifen nach Q zu bringen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Ausführung, die wiederum die in Polen ansässige und der Beklagten beigetretene Streitverkündete zu 2), die S, beauftragte. Deren Fahrer übernahm die für C S.r.l. bestimmten Reifen am 17.6.2014 in Q und lieferte sie am Nachmittag des 20.6.2014 am Sitz der C S.r.l. ab. Streitig ist, ob der Lastzug sodann mit den 1.024 Reifen beladen wurde, die der Fahrer auf dem CMR-Frachtbrief quittierte, oder ob er lediglich 50 Reifen erhielt, die er am 8.7.2014 in Q anlieferte. Unstreitig nahm der Fahrer der Streitverkündeten zu 2) kurz nach dem 20.6.2014 mit italienischen Polizeidienststellen Kontakt auf und schilderte ihnen, unter dem Vorwand der weiteren Beladung an einem externen Lager zur Quittierung der Übernahme von 1.024 Reifen veranlasst worden zu sein. Er verblieb auf Veranlassung der Streitverkündeten zu 2) zunächst in Italien und suchte am 4.7.2014 erneut den Sitz der Fa. C S.r.l. auf, deren Gelände er schließlich auf Veranlassung der hinzugezogenen Carabinieri verließ. Ausweislich ihrer Ausführungen in der Klageschrift zahlte die Klägerin in der Folgezeit zur Regulierung einen Betrag von 73.735,20 € aus. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie die Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 73.735,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent p.a. seit dem 26.6.2014 zu zahlen. Die Beklagte sowie die Streithelferin zu 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben bestritten, dass die Streitverkündete zu 2) mehr als die 50 in Q abgelieferten Reifen von der Fa. C S.r.l. übernommen habe. Der Fahrer der Streitverkündeten zu 2) sei vielmehr durch den Geschäftsführer der C S.r.l. dazu veranlasst worden, im Frachtbrief die Übernahme von 1.024 schon zu einem Zeitpunkt zu bestätigen, als lediglich 50 Reifen verladen worden seien, indem er ihm vorgespiegelt habe, die restlichen Reifen seien an einem weiteren Lager zu übernehmen. Um ihn dorthin zu geleiten, sei dem Lastwagen ein Pkw vorangefahren, der alsdann plötzlich auf eine Nebenstraße abgebogen und verschwunden sei. Tatsächlich habe die Fa. C S.r.l. vorgehabt, keine weiteren Reifen für die Nebenintervenientin zu übergeben, weil diese noch ausstehende Rechnungen zu bezahlen gehabt habe. Die Klägerin hat die Darstellung der Beklagten bzw. der Streithelferin zu 2) in Abrede gestellt. Sie hat behauptet, die (spätere) Nebenintervenientin habe mit der Fa. C S.r.l. erstmals im Frühjahr 2014 einen Auftrag – problemlos – abgewickelt; offene Forderungen der Fa. C S.r.l. hätten nicht bestanden. Die Reifenlieferung an C S.r.l. im Juni 2014 sei durch die Abnahme der 1.024 Reifen bis auf den Differenzbetrag von 11.551,80 € ausgeglichen gewesen; diesen Betrag habe die Fa. C S.r.l. sogar schon vor dem Erhalt der Reifen bezahlt. Für die Tatsache, dass die Streitverkündete zu 2) die volle Anzahl von 1.024 Reifen am 20.6.2014 geladen habe und nicht etwa zwecks Aufnahme restlicher Reifen mittels eines „Pilotfahrzeugs“ zu einem Lager „gelockt“ worden sei, hat sie sich u.a. auf das Zeugnis des Geschäftsführers der Fa. C S.r.l., C1, berufen. Das Landgericht hat mehrere Zeugen schriftlich und persönlich vernommen. Das an das italienische Gericht in Foggia gerichtete Amtshilfeersuchen zur Vernehmung des Zeugen C wurde zweimal unbearbeitet mit der Begründung zurückgereicht, es fehle an Angaben zur Identifizierung des Zeugen (namentlich Geburtsort und –datum). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen C im Wege der Amtshilfe sei als gescheitert anzusehen, weil das italienische Gericht im Widerspruch zu Art. 4 EuBewVO agiert habe. Auf das der Klägerin am 25.4.2017 zugestellte Urteil hat die Berufungsführerin am 19.5.2017 den Betritt auf Seiten der Klägerin erklärt und zugleich Berufung eingelegt. Auf Bitten der Berufungsführerin ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.7.2017 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 24.7.2017, am selben Tag beim Oberlandesgericht eingehend, hat sie auf den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin verwiesen und u.a. gerügt, das Landgericht habe die Vernehmung des Zeugen C nicht unterlassen dürfen, zumal die Einwände des Rechtshilfegerichts in Italien von Art. 4 EuBewVO gedeckt gewesen seien. Notfalls hätte die Kammer den Zeugen in Deutschland vernehmen müssen. Die Berufungsführerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14.3.2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 73.735,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent p.a. seit dem 26.6.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, die Streitverkündete zu 2) beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sie jedenfalls aber zurückzuweisen. Auf den Inhalt ihrer Berufungserwiderung wird verwiesen. Der Senat hat auf die Bedenken an der Zulässigkeit des durch die Berufungsführerin eingelegten Rechtsmittels hingewiesen. Auf die Stellungnahmen der Berufungsführerin wird Bezug genommen. II. Die von der Berufungsführerin zugunsten der Klägerin eingelegte Berufung ist unzulässig, weil sie dem Rechtsstreit im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels sowie der seiner Begründung nicht wirksam beigetreten war. 1. Die Berufung wurde zusammen mit einer Beitrittserklärung einer bislang am Rechtsstreit nicht beteiligten (juristischen) Person eingelegt. Berufungseinlegung und Beitritt sind zwei unterschiedliche prozessuale Handlungen und deshalb auch gesondert auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Gleichwohl besteht ein Zusammenhang zwischen der Wirksamkeit beider Handlungen: Wird der Beitritt mit der Einlegung der Berufung verbunden, ist die Zulässigkeit der Berufung nur zu bejahen, wenn auch der Beitritt als solcher wirksam ist (BGH, Urt. vom 16.1.1997, Az. I ZR 208/94, Urt. vom 10.3.1994, Az. IX ZR 152/93). 2. Der Beitritt der Berufungsführerin mit Schriftsatz vom 19.5.2017, verbunden mit der Berufungseinlegung, ist unwirksam. a) Der Senat verkennt nicht, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und aller namhaften Kommentatoren lediglich die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des Beitretenden - an denen hier keine Zweifel bestehen - von Amts wegen zu prüfen sind, die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO, namentlich das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreits indes nur auf Antrag und dann im Verfahren nach § 71 ZPO (BGH, Beschluss vom 10.1.2006, Az. VIII ZB 82/05, NJW 2006, S. 773; Beschl. vom 25.7.2012, Az. IV ZR 233/09; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 14; Münchener Kommentar ZPO/Schultes, 5. Aufl., § 70 Rn. 5; mit geringfügigen Modifikationen auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rn. 5). b) Von der im Rahmen des Verfahrens nach § 71 ZPO zu entscheidenden Frage, ob die für den Beitritt erforderlichen Voraussetzungen – tatsächlich - vorliegen, ist jedoch die andere Frage zu unterscheiden, ob die formellen Erfordernisse für die Wirksamkeit eines Beitritts gem. § 70 Abs. 1 S. 2 ZPO erfüllt sind. Danach muss eine Beitrittserklärung die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits (Nr. 1.), die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat (Nr. 2.), sowie die Erklärung des Beitritts (Nr. 3.) enthalten. Diese bereits aus der Gesetzesfassung folgenden Anforderungen sind im Urteil des Bundesgerichtshofs (a.a.O. Az. I ZR 208/94) dahingehend umschrieben, dass ein Beitritt nur wirksam ist, wenn er "den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 ZPO" genügt (so auch Prütting/Gehrlein/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 70 Rn. 3). Während die Beitrittserklärung der Berufungsführerin vom 19.5.2017 die Parteien und den Rechtsstreit bezeichnet sowie eine eindeutige Beitrittserklärung (Nr. 1. und 3.) enthält, fehlt es an der „bestimmten Angabe des Interesses“ (Nr. 2.). aa) Was der Beitretende zur „bestimmten Angabe des Interesses“ vorzutragen hat, ergibt sich bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 102, S. 276, 278, RGZ 124, 142, 145) aus dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, den Gegner der unterstützten Partei in die Lage zu versetzen, den Grund des Beitritts sofort zu erkennen. Dazu kann der bloß schlagwortartige Verweis auf Tatsachen, aus denen sich ein solches Interesse ergibt, etwa durch einen – ggf. sogar stillschweigenden - Verweis auf eine bereits erfolgte Streitverkündung an den Beitretenden oder auf ein im Besitz beider Parteien befindliches Schriftstück (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 70 Rn. 2), genügen. Ausreichend ist die Mitteilung von Tatsachen (Münchener Kommentar ZPO/Schultes, a.a.O.), rechtliche Ausführungen des Beitretenden sind nicht erforderlich. bb) Die Berufungsführerin hat jedoch weder in der Berufungsschrift noch in der Berufungsbegründung Tatsachen aufgezeigt, die es der Beklagten erlauben, den Grund ihres Beitritts zu erkennen. Eine Streitverkündung an die Berufungsführerin, aus der die „bestimmte Angabe des Interesses“ hervorginge, hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Der Verweis der Berufungsführerin in ihrer Berufungs- und Beitrittsschrift auf das angefochtene Urteil – zumal lediglich als Gegenstand des Berufungsangriffs - genügt zur Darstellung dieses Interesses ebenfalls nicht. Denn weder aus dem Urteil selbst noch aus den darin ergänzend in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte, die ein bestimmtes Interesse der Berufungsführerin am Ausgang des Verfahrens – unbeschadet seines tatsächlichen Vorliegens, das der Prüfung im Rahmen des § 71 ZPO vorbehalten ist – plausibel erscheinen lassen: Die Berufungsführerin wird weder im Urteil noch in den Schriftsätzen als etwaige Regress- oder Rückgriffsschuldnerin der Klägerin bezeichnet. Es bleibt sogar unklar, ob die Berufungsführerin Empfängerin der Regulierungszahlung war (das Urteil verhält sich dazu nicht; die Ausführungen der Klägerin zum Zahlungsempfänger in der Klageschrift einerseits und in der Replik andererseits sind widersprüchlich). Die bloße Benennung der Berufungsführerin als Auftraggeberin bzw. (Ver-)Käuferin von Reifen genügt nicht zur „bestimmten Angabe des Interesses“. Eine zu erwartende oder auch nur mögliche Inanspruchnahme der Berufungsführerin durch die Klägerin liegt auch keineswegs auf der Hand, zumal die Klägerin ausweislich der vorgelegten Police als (Mit-)Verkehrhaftungsversicherer der Versicherungsnehmerin und nicht etwa als (Waren-)Transportversicherer „für fremde Rechnung“ der Berufungsführerin fungierte, woraus sich eventuell eine Passivlegitimation für rechtsgrundlos erbrachte Versicherungsleistungen hätte herleiten lassen können. Dass die Berufungsführerin durch den Rechtsstreit bzw. dessen Ausgang in ihrem Verhältnis zur Fa. C S.r.l. berührt ist, wird gleichfalls nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. 3. Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig geworden, weil die Berufungsführerin zu einem späteren Zeitpunkt zu ihrem Interesse vorgetragen hat. Die Ausführungen der Berufungsführerin in ihrem Schriftsatz vom 7.9.2017, mit denen sie unter Hinweis auf einen etwaigen der Klägerin ihr gegenüber zustehenden Rückzahlungsanspruch ein Interesse an dem Beitritt darlegt, sind erst nach Ablauf der bis zum 25.7.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Sie können schon deshalb der Berufung nicht mehr – nachträglich - zur Zulässigkeit verhelfen. Mag auch die nachträgliche Erfüllung der Erfordernisse des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1. – 3. ZPO möglich sein, so bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Zulässigkeit der Berufung eigenen Regeln unterliegt. Wird das Rechtsmittel – wie im vorliegenden Fall – zugleich mit der Beitrittserklärung verbunden, ist es nur zulässig, wenn der Berufungseinlegung und -begründung – bereits - ein wirksamer Beitritt zugrunde liegt. Dies ist nach Ansicht des Senats die Konsequenz der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach die Zulässigkeit der Berufung im Fall der Einlegung durch einen Streitverkündeten davon abhängt, ob dieser „rechtzeitig – spätestens mit Einlegung der Berufung – und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist“ (Urt. vom 10.3.1994, a.a.O.). Ein wirksamer Beitritt läge mithin allenfalls mit Eingang des Schriftsatzes der Berufungsführerin vom 7.9.2017 vor, mithin jedoch erst zu einem Zeitpunkt, zu dem – mangels zulässiger Berufung - bereits Rechtskraft des Urteils eingetreten war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 (an.), 101 ZPO. Der (unselbstständige) Nebenintervenient hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, auch wenn die Hauptpartei der Einlegung nicht widersprochen hat (BGH, Urt. vom 5.5.1956, Az. IV ZR 18/56). Auf den Beschluss vom 25.09.2017 ist der Beschluss vom 06.11.2017 ergangen.