Entscheidung
X ZR 11/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 11/10 vom 13. August 2012 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Chem. I. N. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sachver- ständigen auf 19.820,64 € einschließlich Umsatzsteuer festge- setzt. Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten zu- nächst pauschal mit 20.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet. Hierge- gen hat die Beklagte Einwendungen erhoben. Auf Aufforderung der Berichter- statterin hat der gerichtliche Sachverständige folgende aufgeschlüsselte Hono- rarabrechnung erteilt: 1 - 3 - Vorbereitung 8 h à 110 € 880,00 € Schriftverkehr 3 h 330,00 € Durchsicht der Unterlagen 87 h 9.570,00 € Literaturrecherche 20 h 2.200,00 € Abfassung und Diktat Gutachten 85 h 9.350,00 € Durchsicht und Fertigstellung Gutachten 15 h 1.650,00 € Sekretariatsarbeiten 25 h à 45 € 1.125,00 € Kopien 484 à 0,65 € 314,60 € Porto, Telefon, Fax 15,00 € 23.454,60 € Mehrwertsteuer 19% 4.456,37 € Endbetrag 27.910,97 € II. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ist im Wesentlichen ge- rechtfertigt. 1. Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschütz- ten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften eingearbeitet hat. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverstän- digen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachver- ständiger fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauf- tragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, Be- schluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2 3 - 4 - 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4). 2. Das in französischer Sprache erteilte Streitpatent betrifft einen Fußbo- denbelag aus thermoplastischem Material und ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Fußbodenbelags. Es umfasst sieben Patentansprüche. Die Klä- gerin greift das Streitpatent insgesamt an. Das Patentgericht hat das Streitpa- tent für nichtig erklärt. Die Beklagte verteidigt in der Berufungsinstanz das Pa- tent nur noch in einer eingeschränkten Fassung, hilfsweise in der Fassung von acht Hilfsanträgen. Die Klägerin hält den Gegenstand des Streitpatents auch in der nur noch eingeschränkt verteidigten Fassung für nicht patentfähig. Das Ur- teil des Patentgerichts umfasst 48 Seiten, die Berufungsbegründung 23 Seiten und die Berufungserwiderung 28 Seiten. Nach dem Beweisbeschluss waren die Fragen der Neuheit und erfinderi- schen Tätigkeit zu beantworten und in diesem Rahmen neun Veröffentlichun- gen zu prüfen. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen umfasst ins- gesamt 44 Seiten, auf 33 Seiten werden die Fragen des Beweisbeschlusses beantwortet. 3. Damit handelt es sich, was den Prüfstoff betrifft, um ein in der Beru- fungsinstanz eher an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfah- ren. Die Prozessakten sind, ebenso wie die in der Berufungsinstanz gewechsel- ten Schriftsätze, vergleichsweise umfangreich. In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn ein Aufwand von mehr als 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5; Beschluss vom 1. April 2008 - X ZR 84/05 Rn. 8; Beschluss vom 12. Dezember 2011 - X ZR 116/08 Rn. 6). 4 5 6 - 5 - Der Senat legt auch im vorliegenden Fall eine Stundenzahl von 150 Stunden zugrunde. Dass die Begutachtung nur unterdurchschnittlichen Aufwand erfor- dert hätte, hat auch die Beklagte nicht dargelegt. 4. Die Parteien haben sich auf Anfrage der Berichterstatterin vor Erstel- lung des schriftlichen Gutachtens mit einem Stundensatz von 110 € einverstan- den erklärt. Dem Sachverständigen steht daher ein Leistungshonorar von 16.500 € zu. Diesem Honorar sind die Schreibaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JEVG) hinzuzurechnen. Weiter sind die Auslagen für zehn Mehrexemplare des Gutachtens gemäß § 7 Abs. 2 JEVG zu vergüten. 7 8 - 6 - Hieraus ergibt sich die folgende Abrechnung: 150 h à 110 € 16.500,00 € Schreibaufwand (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JEVG) geschätzt 66,00 € Kopien 90,00 € 16.656,00 € Umsatzsteuer 3.164,64 € 19.820,64 € Meier-Beck Mühlens Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 Ni 56/07 (EU) - 9