Entscheidung
X ZR 11/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 11/10 vom 18. Juni 2013 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch E. OHG - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Der E. OHG, wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens BPatG 3 Ni 56/07 (EU) und des vorliegenden Berufungsverfahrens X ZR 11/10 gewährt. Gründe: I. Die E. OHG hat um Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens gebeten. Während die Beklagte keine Er- klärung zu dem Gesuch abgegeben hat, widerspricht die Klägerin ihm ohne weitere Begründung. II. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch Dritte die Rege- lung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00; vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keuken- schrijver, PatG, 7. Aufl., § 99 Rn. 48 mwN in Fn. 193). Danach ist die Einsicht in 1 2 - 3 - diese Akten zunächst nur von einem förmlichen Antrag abhängig. Die zusätzli- che Darlegung eines berechtigten Interesses kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erfor- derlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hin- blick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. da- zu BGH, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse, aaO Rn. 37) ein ent- gegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen. Das gilt auch, wenn der Auftrag- geber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10). - 4 - Da es vorliegend an der Darlegung eines schutzwürdigen Interesses da- ran fehlt, die Akteneinsicht ganz oder zumindest teilweise zu verweigern, ist dem Gesuch stattzugeben. Meier-Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 Ni 56/07 (EU) - 3