Entscheidung
VII ZR 25/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 25/12 vom 5. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 92.304,33 € Gründe: Der Senat hält ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung von Art. 17 und Art. 18 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selb- ständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) nicht für veranlasst. 1. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, ein Vorabentscheidungs- ersuchen sei zu der Frage erforderlich, ob die Durchsetzung der Art. 17 bis 19 der Richtlinie 86/653/EWG die Unwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinba- rung, mit der die ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaates prorogiert wird, zwingend erfordert. 1 2 - 3 - Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 17 und 18 der Richtlinie 86/653/EWG, die dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung gewisse Ansprüche gewähren, auch dann anzuwenden sind, wenn der Handelsvertreter wie hier seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, der Unternehmer seinen Sitz aber in einem Drittland hat und der Vertrag vereinbarungsgemäß dem Recht dieses Landes unterliegt (EuGH, Ur- teil vom 9. November 2000 - C-381/98, Slg. 2000, I - 9305 Rn. 26 - Ingmar). Die Art. 17 bis 19 der Richtlinie 86/653/EWG bezwecken insbesondere den Schutz des Handelsvertreters (EuGH, Urteil vom 9. November 2000 - C-381/98, aaO Rn. 21). Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung eines international aus- schließlichen Gerichtsstands der Gerichte in Virginia für den Ausgleichsan- spruch des klägerischen Handelsvertreters die Anerkennung in Anwendung deutschen Rechts, darunter Art. 34 EGBGB a.F. i.V.m. § 89b HGB, versagt. Es kann dahinstehen, ob Art. 17 bis 19 der Richtlinie 86/653/EWG es nicht dem nationalen Recht freistellen, welche flankierenden zuständigkeitsrechtlichen Regelungen geschaffen werden. Selbst wenn Art. 17 bis 19 der Richtlinie 86/653/EWG den Mitgliedstaaten Vorgaben für die Wirksamkeit von Gerichts- standsvereinbarungen machen sollten, mit denen die ausschließliche internati- onale Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaates prorogiert wird, besteht im Streitfall keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Denn es besteht kei- nerlei Raum für vernünftige Zweifel (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.), dass die genannten Richtlinienbestimmungen es nicht hindern, einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaates für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters prorogiert wird, die Anerkennung zu versagen, wenn das von den Parteien gewählte Recht - wie hier nach den nicht angefochtenen Feststel- lungen des Berufungsgerichts das Recht von Virginia - keinen zwingenden 3 4 - 4 - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung kennt und das Gericht des Drittstaates das zwingende europäische und nationale Recht eines Mitgliedstaates nicht zur Anwendung bringen und die Klage auf den Aus- gleichsanspruch abweisen wird. Mit der Versagung der Anerkennung der Ge- richtsstandsvereinbarung wird der international zwingende Anwendungsbereich der Art. 17 und 18 der Richtlinie 86/653/EWG, wie er sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2000 - C-381/98, aaO ergibt, zugunsten des Handelsvertreters, dessen Schutz die genannten Richtli- nienbestimmungen bezwecken, zuständigkeitsrechtlich abgesichert und damit die Geltung der genannten Richtlinienbestimmungen gestärkt. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde zum Nachweis der fehlenden Of- fenkundigkeit auf den Aufsatz von Rühl, IPRax 2007, 294, 300. Im Gegenteil vertritt Rühl die Auffassung, die Effektivität des Gemeinschaftsrechts verlange, dass die Durchsetzung der Art. 17 und 18 der Richtlinie 86/653/EWG nicht un- möglich gemacht oder übermäßig erschwert werde; dies sei der Fall, wenn wie hier feststeht, dass das Gericht des Drittstaates dem Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch gewähren wird. 2. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist auch nicht zu der weiteren, von der Beschwerde formulierten Frage geboten, ob der Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz im Sinne des Art. 17 Abs. 2 und/oder Abs. 3 der Richtlinie 86/653/EWG gesondert als Ausgleich oder Scha- densersatz ausgewiesen oder vereinbart werden muss, oder ob es genügt, dass Ausgleich oder Schadensersatz im wirtschaftlichen Ergebnis bereits durch Erhöhung der Provision geleistet wird. Denn nach dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen bestehen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Kompensation. Außerdem hat der Gerichtshof der Europäi- schen Union im Urteil vom 9. November 2000 - C-381/98, aaO, den internatio- 5 6 - 5 - nal zwingenden Charakter der Art. 17 und 18 der Richtlinie 86/653/EWG bejaht, ohne nach dem Inhalt des gewählten Drittlandrechts zu differenzieren. 3. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist auch nicht zu der weiter von der Beschwerde aufgeworfenen Frage geboten, ob eine partiell unwirksame Rechtswahlklausel die Unwirksamkeit einer Gerichts- standsvereinbarung in Gänze nach sich zieht und zur Durchsetzung des effet utile nach sich ziehen muss. Soweit das Berufungsgericht die Gerichtsstands- vereinbarung auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Provisi- onszahlung für unwirksam erachtet hat, handelt es sich um die allein nach deutschem Recht zu beurteilende Frage, ob die Teilunwirksamkeit der Ge- richtsstandsvereinbarung bezüglich des Anspruchs auf Handelsvertreteraus- gleich auch deren Unwirksamkeit bezüglich des Anspruchs auf Provisionszah- lung nach sich zieht. Art. 17 bis 19 der Richtlinie 86/653/EWG betreffen nur den Anspruch auf Ausgleich nach Vertragsbeendigung bzw. den Anspruch auf Schadensersatz nach Vertragsbeendigung, so dass sich die Frage nach ihrer Auslegung nicht stellt. 7 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 16.08.2011 - 21 O 33/10 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2012 - 5 U 126/11 - 8