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IX ZB 251/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 251/11 vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. September 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. August 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde: 74.975,81 € Gründe: I. Der Kläger hat gegen das ihm am 17. Juni 2011 zugestellte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg durch einen am 13. Juli 2011 beim Landgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Eingang des Ori- ginals der Berufungsschrift am 21. Juli 2011 hat das Landgericht an diesem Tag die Berufungsschrift mit Akten und Beiakten an das Oberlandesgericht Bam- berg weitergeleitet. Dort ist die Berufung am 27. Juli 2011 eingegangen. Mit Beschluss vom 1. August 2011 hat das Oberlandesgericht auf die Verfristung der Berufung und seine Absicht, diese als unzulässig zu verwerfen, hingewie- sen. 1 - 3 - Am selben Tag hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Berufungsschrift sei mit einem bekannter- maßen unzuverlässigen Anwaltssoftwaresystem "P. " gefertigt worden, das wegen der Vergabe eines neuen Aktenzeichens das LG Aschaffenburg als Prozessgericht gespeichert habe. Bei Durchsicht und Unterzeichnung der Beru- fungsschrift habe die sachbearbeitende Rechtsanwältin diesen Fehler bemerkt und im Kopf des Schriftsatzes neben der Anschrift des Landgerichts Aschaffen- burg handschriftlich "OLG" vermerkt. Diese Anweisung, anstelle des erstin- stanzlichen Prozessgerichts das zuständige Berufungsgericht einzusetzen, ha- be die ansonsten zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte, die den Schrift- satz weiter bearbeitet habe, nicht ausgeführt. Ein anwaltlicher Fehler liege des- halb nicht vor. Die Falschbezeichnung des Berufungsgerichts sei im Übrigen für die Fristversäumung auch nicht ursächlich geworden; hätte der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts den fehlgeleiteten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang weitergeleitet, wäre dieser noch rechtzeitig beim Berufungsge- richt eingegangen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver- folgt. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der verspätete Eingang der Be- rufungsschrift beim zuständigen Oberlandesgericht beruhe auf einem diesem zurechenbaren Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese habe es versäumt, vor der Unterschrift die richtige Adressierung des Beru- fungsschriftsatzes entweder selbst vorzunehmen oder die Versendung des Schriftsatzes an das zuständige Oberlandesgericht sicherzustellen. Indem sie im Kopf des Schriftsatzes nur die Korrektur "OLG" ohne die erforderliche Orts- angabe "Bamberg" vorbereitet habe, sei sie ihren anwaltlichen Pflichten nicht nachgekommen. Dieses Fehlverfahren sei für die Fristversäumung ursächlich geworden. Der Kläger habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass bei Zugrundelegung des ordentlichen Geschäftsgangs der am 13. Juli 2011 um 17.03 Uhr per Telefax bei dem Landgericht eingegangene Schriftsatz am Mon- tag, dem 18. Juli 2011 bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingegangen wäre. 2. Gründe, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung als zuläs- sig anzusehen, bestehen nicht. a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. Zwar trifft den Rechtsanwalt im Fall einer Fristversäumung wegen 4 5 6 7 - 5 - Fehlleitung eines Schriftsatzes dann kein zurechenbares Verschulden, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9). Den Prozessbe- vollmächtigten, der dieser Pflicht nachgekommen ist, trifft in diesem Fall auch dann kein Verschulden, wenn er die Berufungsschrift vor der von ihm für erfor- derlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (BGH, aaO mwN). Hier ist in- dessen nicht zu erkennen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers der Kanzleiangestellten die konkrete Anweisung erteilt hat, die von ihr unterschrie- bene Berufungsschrift an das zuständige Oberlandesgericht Bamberg zu rich- ten. Auf der von der Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Berufungsschrift, welche die Kanzleiangestellte an das erstinstanzliche Landgericht Aschaffen- burg gefaxt hat, ist der Korrekturhinweis "OLG" nicht zu finden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Prozessbevollmächtigte die behauptete Korrekturan- weisung auf einem anderen Exemplar erteilt hat. Dies begründete die Gefahr, dass die Bürokraft die Korrektur übersah und das für das Berufungsgericht be- stimmte unterschriebene Exemplar an das unzuständige Gericht weiterleitete, wie dies tatsächlich geschehen ist. Eine ausreichende konkrete Einzelanwei- sung, bei deren Befolgung die Frist hätte gewahrt werden können, lag damit nicht vor. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. b) Soweit mit der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungen und die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen überspannt, indem es die Glaubhaftmachung verlangt habe, dass der Schriftsatz bei Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen wäre, ergibt sich auch hieraus kein Zulassungsgrund. Eine Verletzung von Ver- fahrensgrundrechten des Klägers liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des 8 - 6 - Bundesgerichtshofs folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Recht- suchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaats- prinzip) die Pflicht des mit der Sache befasst gewesenen Gerichts, bei Eingang eines fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatzes, der fehlerhaft an das erstin- stanzlich mit der Sache befasst gewesene Gericht gerichtet ist, diesen im or- dentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, Be- schluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 7). Diesem Erfordernis ist das Landgericht Aschaffenburg hier nachgekommen, indem es nach Eingang des Originals der Berufungsschrift die Sache mit Akten an das Oberlandesgericht Bamberg weitergereicht hat. Der Kläger hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass hierbei der ordentliche Geschäftsgang nicht eingehalten worden ist. Hierzu wäre er ver- pflichtet gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO mwN). Er hätte darlegen müssen, dass bei Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes bei dem Landgericht an einem Mittwoch im Fall der Behandlung der Sache im or- dentlichen Geschäftsgang die am folgenden Montag ablaufende Frist zur Beru- fungsbegründung eingehalten worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 8). Entsprechende Ausführungen sind unterblie- ben. Der Kläger hat auch nicht ausführen lassen, dass die Praxis des Vorsit- zenden des erstinstanzlichen Gerichts, die Zuständigkeitsprüfung erst nach Eingang des Originals vorzunehmen, nicht dem üblichen Geschäftsgang ent- sprach. Ebenso ist nicht dargelegt, dass es unüblich war, eine fehlgeleitete Be- rufungsschrift mit Akten und Beiakten an das zuständige Berufungsgericht zu versenden, wie es hier tatsächlich geschehen ist. c) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, entweder ihre fehlerhaft an das Erstgericht adressierte Berufungs- 9 10 - 7 - schrift per Telefax an das Berufungsgericht weiterzuleiten oder die Prozessbe- vollmächtigten des Klägers telefonisch auf die fehlerhafte Adressierung hinzu- weisen, besteht eine solche Pflicht, Maßnahmen zur besonderen Beschleuni- gung zu ergreifen, um eine mögliche Verfristung aufzufangen, nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 8; BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BVerfG NJW 2001, 1343), nicht. Andernfalls würde den Par- teien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen. - 8 - Damit würden die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Ver- fahren abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht überspannt werden (BVerfG aaO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 07.06.2011 - 13 O 194/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.08.2011 - 1 U 85/11 -