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Leitsatz

IX ZB 208/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 208/06 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil der Antrag auf Verlän- gerung der Begründungsfrist beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht und ohne besondere Beschleunigung an das Berufungsgericht weitergeleitet worden ist. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das ihm am 16. Mai 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Heilbronn durch am 14. Juni 2006 beim Oberlandesgericht Stutt- gart eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an das Landge- richt Heilbronn adressierten, dort vorab per Telefax am 12. Juli 2006 um 10.55 Uhr eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Frist zur Be- rufungsbegründung wegen Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. Aufgrund einer Weisung des Kammervorsitzenden vom 13. Juli 2006, versehen mit einem Erledigungsvermerk vom 14. Juli 2006, ist das am 13. Juli 2006 ein- gegangene Post-Original dieses Schriftsatzes an das Oberlandesgericht wei- 1 - 3 - tergeleitet worden, wo es am 18. Juli 2006 einging. Die Frist zur Berufungsbe- gründung war am Montag, 17. Juli 2006 abgelaufen. 2 Der vom Oberlandesgericht über den Ablauf der Berufungsbegründungs- frist unterrichtete Kläger hat mit einem am 27. Juli 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, da der Schriftsatz fünf Tage vor Ablauf der Frist beim Landgericht Heilbronn eingegangen sei, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang rechtzeitig an das Oberlandesgericht weiterzuleiten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver- folgt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.4 1. Dass die Berufung vom Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet wurde und deshalb unzulässig ist, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Sie beanstandet insoweit lediglich, dass der angefoch- tene Beschluss keine Feststellungen enthalte, anhand derer sich der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist errechnen lasse. Der Beschluss sei deshalb nicht 5 - 4 - mit den gesetzmäßigen Gründen versehen. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Mit der Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Frist zur Berufungsbegründung - unstreitig - ablief, hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt, ausreichend wiedergegeben. 6 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge- richt dem Kläger auch die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung mit Recht versagt. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der den Antrag auf Fristverlängerung beim unzuständigen Gericht einreichte, zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). a) Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz statt beim Rechtsmit- telgericht bei dem in erster Instanz befasst gewesenen Gericht ein, ist dieses allerdings verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtssuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Wei- terleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne wei- teres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schrift- satz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsäch- lich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmäch- tigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44 ständige Rechtsprechung). Der Wiedereinset- zung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass 7 - 5 - sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsrang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). 8 b) Die Erwartung, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig das Berufungsgericht erreichen würde, war im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Antrag ging an einem Mittwoch beim Landgericht ein, die Frist zur Berufungsbegründung lief am folgenden Montag ab. Es entsprach dem ordentlichen Geschäftsgang, dass der in erster Instanz zuständig gewese- ne Richter am Tag nach dem Eingang des Schreibens die Weiterleitung an das Oberlandesgericht anordnete und wieder einen Tag später diese Weiterleitung von der Geschäftsstelle veranlasst wurde. Weil es inzwischen Freitag war, konnte wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht erwartet werden, dass das Schreiben noch am selben Tag an das Postbeförderungsunternehmen zur Übermittlung an das Oberlandesgericht gelangte. Nur in diesem Fall konnte das Schreiben noch rechtzeitig vor dem Fristablauf am folgenden Montag beim Be- rufungsgericht eingehen. Mit einem rechtzeitigen Eingang des Fristverlänge- rungsantrags beim Berufungsgericht konnte unter den gegebenen Umständen daher nur gerechnet werden, wenn das Landgericht verpflichtet war, Maßnah- men zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen, beispielsweise den Fristver- längerungsantrag per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln oder den Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch davon zu unterrichten, dass er den Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingereicht hatte. Zu solchen besonderen Maßnahmen war das - zur Entgegennahme des Schriftsatzes un- zuständige (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175) - Landgericht nicht verpflichtet (BVerfG NJW 2001, 1343), auch nicht im Hinblick auf das bevorstehende - 6 - Wochenende. Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtig- ten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorge- pflicht überspannt werden (BVerfG aaO). Ob eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit aus dem fehlgeleiteten Schrift- satz selbst ersichtlich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn aus dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu ent- nehmen, wann diese Frist ablief. Der Umstand allein, dass der Schriftsatz vorab per Telefax übermittelt wurde, ließ angesichts der verbreiteten Praxis dieser Art der Übermittlung auch in nicht eiligen Fällen nicht auf eine besondere Eilbedürf- tigkeit schließen. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.01.2006 - 6 O 272/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2006 - 3 U 133/06 -