Entscheidung
V ZB 69/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 69/12 vom 19. September 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweig- stelle Bad Bergzabern, vom 30. Januar 2012 in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 in seinen Rechten ver- letzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Tatsacheninstanzen werden zu 40 %, die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren vollständig der Kreisverwal- tung Südliche Weinstraße auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde zurückgewiesen. Seit dem Jahr 2005 ist er zur Ausreise verpflichtet. 1 - 3 - Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2012 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 26. April 2012 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner am 4. April 2012 erfolgten Haftentlassung die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung des Amtsgerichts feststellen lassen; die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht greift er nicht an. II. Die mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. 1. Das Amtsgericht hätte die Haft wegen Fehlens einer den Anforderun- gen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Antragsbegründung nicht anord- nen dürfen. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Die in § 417 Abs. 2 vorgeschriebene Begründung des Haftantrags muss auf den kon- kreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (st. Rspr., näher Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die Behörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG 2 3 4 5 - 4 - unter anderem die Durchführbarkeit der Abschiebung darlegen. Insoweit sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abge- schoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Ab- schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Be- schluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). b) Dem genügt der Haftantrag nicht. Die Beteiligte zu 2 hat sich darin auf die Angabe beschränkt, innerhalb von drei Monaten lasse sich ein Passersatz- papier beschaffen. Konkrete Aussagen über die Dauer einer Abschiebung nach Nigeria enthält der Antrag nicht. Die beteiligte Behörde hat diese Angaben auch nicht in der Anhörung vor dem Amtsgericht nachgeholt. Ob der Haftantrag in dem Beschwerdeverfahren zulässig geworden ist, ist wegen des beschränkten Antrags nicht zu prüfen; rückwirkend ist der Haftantrag jedenfalls nicht heilbar. 2. Darüber hinaus geht aus dem Protokoll der Anhörung vor dem Amts- gericht nicht hervor, dass der Haftantrag dem Betroffenen - wie es erforderlich ist (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, juris) - spätestens zu Beginn der Anhörung in Kopie ausgehändigt worden ist. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab- gesehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2 FamFG, § 430 FamFG, § 128 c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Rege- lung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die beteiligte Be- hörde zur Erstattung eines Teils der zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflich- ten. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des gesamten Haftzeitraums zu 6 7 8 9 - 5 - dem Zeitraum, für den die Beschwerde Erfolg hat. Die in dem Rechtsbeschwer- deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind dagegen aufgrund der beschränkten Antragsstellung vollständig zu erstatten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 30 Abs. 2, § 128c Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 30.01.2012 - 1 XIV 23/12 B - LG Landau, Entscheidung vom 29.02.2012 - 3 T 40/12 -