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Beschluss

3 T 40/12

Landgericht Landau in der Pfalz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGLANPF:2012:0229.3T40.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde vom 03.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern, vom 30.01.2012, Az. 1 XIV 23/12 B, wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer reiste am 22.07.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03.08.2004 unter dem Namen John K. einen Asylantrag, wobei er angab, Staatsbürger aus Sierra Leone zu sein. Mit Bescheid vom 27.09.2004 wurde sein Antrag zurückgewiesen. Seit 05.03.2005 ist das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. 2 Bei einer Vorsprache in der Botschaft von Sierra Leone zum Zwecke der Passbeschaffung, zu der er zwangsweise aus der Strafhaft heraus vorgeführt werden musste, nachdem er sich bereits mehrfach einer freiwilligen Mitwirkung verweigert hatte, wurde seitens der Botschaft festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stammt. Es wurde vielmehr die Vermutung aufgestellt, dass er nigerianischer Staatsbürger sei. Die Mitwirkung an einer Sprachanalyse beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verweigerte der Beschwerdeführer. 3 2009 strebte der Beschwerdeführer erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Hintergrund hierfür war, dass er eine deutsche Frau heiraten wollte und vermeintlich Vater eines deutschen Kindes geworden war. Aus diesem Grunde teilte er am 26.06.2009 über seinen Rechtsanwalt mit, dass sein Name Chukwuma N. sei und er aus Nigeria stamme. Zur Bestätigung legte er Ablichtungen einer Geburtsurkunde vom 14.09.1980, eines Taufscheines vom 19.10.1980 sowie eines Studentenausweises aus dem Jahre 2000 vor. Die geplante Eheschließung kam nicht zustande. Durch Abstammungsgutachten wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht Vater des Kindes ist. 4 Im Folgenden verweigerte der Beschwerdeführer wiederholt die Mitwirkung an einer Passbeschaffung. Der Ordnungsverfügung, am 29.03.2011 an einer Vorführung bei der Nigerianischen Botschaft mitzuwirken, kam er nicht nach. Er konnte in seiner ihm zugewiesenen Unterkunft in Bad Bergzabern nicht angetroffen werden. 5 Am 27.06.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße darüber belehrt, dass ein Wechsel der Wohnung oder des Aufenthaltsortes für mehr als 3 Tage der Ausländerbehörde angezeigt werden müsse und ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht einen Haftgrund gem. § 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllen kann. Diese Belehrung hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt. Gleichwohl war der Beschwerdeführer spätestens ab August 2011 nicht mehr in seiner Wohnung in der K. Straße in Bad Bergzabern anzutreffen. Er war für die Ausländerbehörde vielmehr überhaupt nicht mehr zu erreichen, da er auch nicht zu Auszahlungsterminen erschien. Am 21.11.2011 wurde der Beschwerdeführer zur Personenfahndung ausgeschrieben, nachdem am 28.09.2011 gegen ihn Haftbefehl im Verfahren 7163 Js 18659/11 wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz vom Amtsgericht Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern, erlassen worden war und sein Aufenthaltsort nicht ausfindig gemacht werden konnte. Am 05.12.2011 wurde er im Rahmen einer Personenkontrolle in Rastatt aufgegriffen und festgenommen. Bis zum 16.01.2012 befand sich der Beschwerdeführer sodann aufgrund des Haftbefehls in Untersuchungshaft. 6 Am 11.01.2012 teilte die Nigerianische Botschaft mit, dass dem Beschwerdeführer bereits am 29.03.2010 ein Pass ausgestellt worden war, er diesen vor Ort unterschrieben und persönlich ausgehändigt bekommen hatte. Am 17.01.2012, unmittelbar nach seiner Haftentlassung, sprach der Beschwerdeführer bei der Ausländerbehörde vor, um seine Duldung verlängern zu lassen. Auf den Pass angesprochen, leugnete er, im Besitz eines solchen Dokumentes zu sein. Ebenso verhielt er sich, als er am 30.01.2012 erneut wegen der Verlängerung der Duldung vorsprach. 7 Am 30.01.2012 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und dem Amtsgericht Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern, zur Anhörung vorgeführt. Im Rahmen der Anhörung gab er an, der Name seines Vaters sei John K.. Dieser stamme aus Sierra Leone. Er selbst sei am 11.07.1980 in Freetown, Nigeria, geboren. Auf die Frage, ob er einen nigerianischen Pass habe, stellte er erneut in Abrede, dass er einen solchen habe. 8 Gegen die Anordnung der Abschiebehaft durch Beschluss vom 30.01.2012, Az. 1 XIV 23/12 B, wurde am 03.02.2012 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2012 von der Beschwerdekammer angehört. II. 9 Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und in der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft gem. § 62 AufenthG liegen vor. 10 Der Beschwerdeführer ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, nachdem sein Asylantrag seit 05.03.2005 rechtskräftig abgelehnt ist. Das derzeit beim Verwaltungsgericht Trier anhängige Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung (§ 84 AufenthG). 11 Der gem. § 471 FamFG erforderliche Antrag wurde von der zuständigen Behörde, der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, ordnungsgemäß am 23.01.2012 gestellt. 12 Es besteht der Haftgrund gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Hiernach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. 13 Vorliegend begründet sich dieser Verdacht zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer bereits von August bis Dezember 2011 untergetaucht war. Im Rahmen der durchgeführten Anhörung erklärte der Beschwerdeführer hierzu, dass er sich nicht mehr in seiner Wohnung in Bad Bergzabern aufgehalten habe, weil er erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, und er Angst davor gehabt habe, dass er abgeschoben werde. Der Wechsel seines Aufenthaltsortes ohne Mitteilung an die Ausländerbehörde sowie das Fernbleiben zu den Auszahlungsterminen waren daher ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer einer vermeintlich bevorstehenden Abschiebung entziehen wollte. Allein durch seine Festnahme im Rahmen einer zufälligen Personenkontrolle konnte er dem Einflussbereich der Ausländerbehörde wieder zugeführt werden. Dass damalige Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er sich erneut einer bevorstehenden Abschiebung entziehen wird. 14 Hierfür sprechen zudem weitere Umstände. Nach wie vor versucht der Beschwerdeführer seine Identität zu verschleiern. Zwar hat er inzwischen seine ursprüngliche Behauptung, sein Name sei John K. und er sei Staatsbürger von Sierra Leone, aufgegeben. Allerdings weichen seine Angaben zu seiner Identität auf jede Nachfrage von der vorangegangenen Alternative ab. So hat er im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht behauptet, er sei am 11.07.1980 in Freetown, Nigeria geboren und sein Vater heiße John K.. Auf Frage der Beschwerdekammer zu seiner Identität gab er nunmehr an, die Namen seiner Eltern seien John und Marta K. aus Sierra Leone. Er selbst sei dort 1980 in Freetown, Sierra Leone, geboren und später als Kind mit der Diakonie nach Nigeria gekommen. Auf Vorhalt, dass in der von ihm vorgelegten Kopie seiner Geburtsurkunde die Namen seiner Eltern Godwin und Virginia N. lauten würden, erklärte er zunächst, dass er diese Namen bislang noch nie gehört habe. Als er später danach gefragt wurde, wie es sein könne, dass sein Name nicht K., sondern N. sei, gab er an, Godwin N. sei der Pfarrer des kirchlichen Kinderheimes gewesen, in dem er in Nigeria aufgewachsen sei, Virginia sei dessen Schwester gewesen. Auch die übrigen Widersprüche zwischen seinen Angaben und den vorgelegten Dokumenten konnte er nicht plausibel erklären. Die Geburtsurkunde wurde wenige Tage nach seiner Geburt in Nigeria ausgestellt. Als Geburtsort ist ihr Ichita, Nigeria, zu entnehmen. Die Taufurkunde datiert von Oktober 1980. Als Taufort ist ebenfalls Ichita eingetragen. Gleichwohl diese Dokumente von seinem damaligen Rechtsbeistand vorgelegt wurden, gab er an, er könne sich nicht erklären, was es mit diesen Dokumenten auf sich habe. Nach wie vor versucht der Beschwerdeführer Unsicherheiten über seine Identität entstehen zu lassen. Eine Täuschung über die eigene Identität kann jedoch ebenfalls einen Fall des Sich-Verborgen-Haltens darstellen (BayObLG, Beschluss vom 18.03.1993, Az. 3Z BR 50/93, zitiert nach juris). Im Zusammenspiel mit der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am 29.03.2010 durch die nigerianische Botschaft ein Pass ausgestellt wurde und er trotzdem beharrlich behauptet, er habe keinen Pass, stützt dieses Verhalten ebenfalls den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung entziehen will. 15 Angesichts dessen ist die im Rahmen der Anhörung getätigt Zusage, er werde innerhalb eines Monats freiwillig ausreisen, nicht geeignet, den Verdacht, er werde sich einer Abschiebung entziehen, zu entkräften. Diese wurde nach Überzeugung der Kammer vielmehr allein vor dem Hintergrund der Anhörung abgegeben. Die ihm von der Kreisverwaltung bereits während seiner Inhaftierung übersandte "Declaration", mit der die Beschaffung von Passersatzpapieren möglicherweise hätte beschleunigt werden können und in der er seinen Willen zur freiwilligen Ausreise hätte ausdrücken können, wurde von ihm nicht unterzeichnet. Erst während der Anhörung wurde diese "Declaration" von seinem Rechtsbeistand ausgefüllt und dem Beschwerdeführer zur Unterschrift kommentarlos hinübergeschoben und von diesem unterschrieben. Auf Nachfrage, ob er denn wisse, was er da gerade unterschrieben habe, antwortete er, dass er nachfragen werde. Insoweit ist also nicht von einer ernstlichen Ausreisebereitschaft auszugehen. Zudem hat er im Rahmen der Anhörung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er Angst vor einer Abschiebung habe, weil er nicht nach Afrika zurück wolle, da er dort niemanden kenne. Sein standhaftes Leugnen, nie einen nigerianischen Pass bekommen zu haben, lässt auch die Zusicherung, sich nunmehr selbst um Papiere kümmern zu wollen, nicht als glaubhaft erscheinen. 16 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sowohl am 17.01.2012 als auch am 30.01.2012 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat, lässt den Haftgrund nicht entfallen. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung durch die Beschwerdekammer vorgetragen hat, hat er nicht damit gerechnet, dass die Gefahr einer Abschiebung bestehen könnte, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor bereits in Haft war und wieder entlassen wurde, ohne dass er nach Afrika abgeschoben worden war. Insoweit hat sich der Beschwerdeführer hier keineswegs einem Abschiebeverfahren stellen wollen. Er wollte vielmehr erneut seine Duldung verlängern lassen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits einmal untergetaucht war, als er Angst hatte, abgeschoben zu werden, und er auch im Rahmen der Anhörung angab, Angst davor zu haben, wieder nach Afrika zu müssen, wird deutlich, dass der Verdacht begründet ist, dass der Beschwerdeführer gerade nicht bei der Behörde erschienen wäre, wenn er ernstlich mit der Möglichkeit einer bevorstehenden Abschiebung gerechnet hätte. 17 Nach alldem besteht der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen will. 18 Die Anordnung der Sicherungshaft bis längstens 26.04.2012 ist verhältnismäßig. Nach Angaben der Ausländerbehörde ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Zeit abgeschoben werden kann. Am 01.03.2012 wird er der Nigerianischen Botschaft vorgeführt werden, um Passersatzpapiere zu beschaffen. Deren Ausstellung wird nach Erfahrung der Ausländerbehörde ca. 4 Wochen dauern, hiernach ist eine Abschiebung innerhalb weniger Tage möglich, da nur noch ein Flug gebucht und eine Begleitung organisiert werden muss. Die Vorführung bei der Botschaft während der Untersuchungshaft hingegen war nicht möglich, da Vorsprachen bei der Nigerianischen Botschaft nur im Rahmen von Sammelterminen durchgeführt werden. Zudem war ein solcher Termin zunächst obsolet geworden, nachdem mitgeteilt worden war, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Pass ausgehändigt worden war. 19 Die für die Abschiebung erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wurde am 18.01.2012 erteilt, nachdem gegen den Beschwerdeführer öffentliche Klage wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (7163 Js 12670/11) sowie wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz (7163 Js 18659/11) vor dem Amtsgericht Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern, erhoben ist. 20 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.