Entscheidung
XII ZB 664/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 664/10 vom 26. September 2012 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be- schluss des 21. Zivilsenates - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2010 wird als unzu- lässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer- den nicht erstattet. Gründe: I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage, welche Fahrtkosten der Antragstellerin bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu berücksich- tigen sind. In der Hauptsache hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 3. Juni 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr dabei die Zahlung monatlicher Raten von 45 € aufgegeben. Auf die sofortige Be- schwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Ratenzahlungsver- pflichtung auf 15 € herabgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit 1 2 - 3 - der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde und begehrt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. In Ehesachen sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Vorschrif- ten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) über die Verfahrenskosten- hilfe (§§ 76 bis 78 FamFG) nicht anzuwenden. Stattdessen gelten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, mithin auch die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, welche allerdings nach § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG als Verfahrenskostenhilfe zu bezeichnen ist. 2. Die Staatskasse ist jedoch nicht beschwerdebefugt. Eine Beschwerde der Staatskasse findet nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann also nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leis- ten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 3). Nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Beschwerde der Staatskasse nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Um- 3 4 5 - 4 - fang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin ge- henden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135, mwN). Eine von der Staatskasse eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, die Her- aufsetzung der angeordneten Raten zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft. Vielmehr begrenzt § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer unterbliebenen Zahlungsanordnung und beschränkt gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus die möglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdean- träge zugelassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen (BGH Be- schluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 4; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 27; Musielak/Fischer, ZPO 8. Aufl. § 127 Rn. 10; Saenger/Pukall ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 18; BeckOK ZPO/Kratz § 127 Rn. 52). Für die Beschwerdebefugnis der Staatskasse im Rechtsbe- schwerdeverfahren gelten die Beschränkungen des § 127 Abs. 3 ZPO entspre- chend (MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 37). 3. An der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert nichts, dass das Oberlandesgericht diese zugelassen hat. Denn die Zulassung der Rechtsbe- schwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die ge- setzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu de- nen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein 6 7 - 5 - Beschwerderecht zusteht (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2009, 494 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052). Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zu- lässig ist. Ist dagegen - wie hier durch § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO - die Anfechtbarkeit der Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmit- telzug nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entschei- dung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (BGH Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07 - NJW-RR 2009, 210, Rn. 6 mwN). - 6 - 4. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. BGH Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05 - NJW 2006, 1597, Rn. 10; Musielak/Fischer ZPO 8. Aufl. § 127 Rn. 29; jeweils mwN). Klinkhammer Weber-Monecke Nedden-Boeger Günter Botur Vorinstanzen: AG Soltau, Entscheidung vom 03.06.2010 - 13 F 1266/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.12.2010 - 21 WF 359/10 - 8