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Leitsatz

IV ZB 8/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:141020BIVZB8
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Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 174 Abs. 3 a) Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet. b) Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz ge- troffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zuge- lassen hat. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt ECLI:DE:BGH:2020:141020BIVZB8.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 8/20 vom 14. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 14. Oktober 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 19. Dezember 2019 wird auf Kosten der Be- klagten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversiche- rung unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere von der Be- klagten vorgenommene Beitragserhöhungen. Mit ihrer Klageerwiderung reichte die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Beitragserhöhungen umfangreiche Unterlagen ein, die den zuständigen Treuhändern seinerzeit überlassen worden seien, und beantragte, diese Unterlagen der Gegenseite erst nach Abgabe einer Ver- schwiegenheitserklärung zu überlassen. Als Anlage zum Schriftsatz vom 24. April 2019 reichte die Beklagte ein weiteres Anlagenkonvolut (B 71) ein, das erneut die Unterlagen, die nach ihrem Vorbringen dem Treuhän- der vorgelegen haben sollen, enthielt, sowie zusätzliche Unterlagen, die die individuelle Beitragserhöhung des Klägers sowie eine Tariferhöhung 1 2 - 3 - betreffen. Sie beantragte erneut, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für den Kläger, seinen Prozessbevollmächtigten und den Sachverständi- gen anzuordnen, hilfsweise auch für ihre eigenen Prozessbevollmächtig- ten. In einer weiteren Anlage (B 72) zu diesem Schriftsatz konkretisierte die Beklagte, welcher Teil der Unterlagen in dem Konvolut B 71 geheim- haltungsbedürftig sei und aus welchem Grund. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 30. Okto- ber 2019 wurde zunächst gemäß § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit aus- geschlossen, weil damit zu rechnen sei, dass Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zur Sprache kämen. Sodann wurde dem Kläger und dem Klä- gervertreter die Geheimhaltung von Tatsachen zur Pflicht gemacht, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, soweit sie die in der Anlage B 71 überreichten und in der Anlage B 72 als geheimhaltungsbedürftig gekenn- zeichneten Unterlagen betreffen. Die Parteivertreter haben anschließend übereinstimmend zu Proto- koll erklärt: "Die Ausfertigung der Anlage B 71 für die Klägerseite wird heute dem Gericht übergeben und soll der Klägerseite vom Gericht über- sandt werden, sobald der Beschluss über die Auferlegung der Geheimhal- tung in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte der Beschluss nicht in Rechts- kraft erwachsen, verbleibt der Ordner beim Gericht." Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers und seiner Prozessbe- vollmächtigten hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht angeord- nete Geheimhaltungsverpflichtung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss nicht von der Vorschrift des § 174 Abs. 3 GVG gedeckt sei. Zwar seien die als Anlage B 71 eingereich- 3 4 5 - 4 - ten Unterlagen, zumindest in der von der Beklagten vorgenommenen Kon- kretisierung, als Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Das Landgericht habe aber die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht auf den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigte beschränken dürfen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent- scheidung, hilfsweise den in der erstinstanzlichen mündlichen Verhand- lung "Anwesenden - dem Kläger, dem Klägervertreter sowie der Beklag- tenvertreterin -" eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der als geheimhal- tungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen der Anlage B 71 aufzuerle- gen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig. 1. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts statthaft, falls das Be- schwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt. Die Bindungswir- kung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 667/14, MDR 2015, 1197 Rn. 6; vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulas- sung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 aaO [juris Rn. 7]; vom 26. September 2012 - XII ZB 664/10, FamRZ 2013, 213 Rn. 7; vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, VersR 6 7 8 - 5 - 2011, 1588 Rn. 5; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 2 f.]; jeweils m.w.N.). 2. So liegt der Fall hier. Gegen das Absehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG ist kein Rechtsmittel gegeben. Die allein in Betracht kommende sofortige Be- schwerde ist nicht eröffnet. a) Die sofortige Beschwerde gegen das Absehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung ist nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil das Gesetz keine Vorschrift zur Anfechtbarkeit eines sol- chen Beschlusses vorsieht. Insbesondere bestimmt § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG nur die Statthaftigkeit der (sofortigen) Beschwerde gegen einen die Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Beschluss (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz 9. Aufl. § 174 Rn. 30; Löwe-Rosenberg/ Wickern, StPO 26. Aufl. § 174 GVG Rn. 35; a. A. Katholnigg, Strafge- richtsverfassungsrecht 3. Aufl. § 174 GVG Rn. 6, unter Hinweis auf § 567 Abs. 1 ZPO ohne weitere Begründung; offengelassen von KG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 6 W 59/17, juris Rn. 3 i.V.m. Rn. 16), trifft jedoch keine Aussage zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtanordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung. In § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG ist nach dessen eindeutigem Wortlaut nur ein anordnender Beschluss geregelt. Darauf beziehen sich die weiteren Regelungen in § 174 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GVG. Die in § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG mit dem Wort "er" eröffnete Anfechtbarkeit bezieht sich somit auf den in § 174 Abs. 3 Satz 2 GVG genannten Beschluss, der die in § 174 Abs. 3 Satz 1 genannte Anordnung der Geheimhaltung zum Gegenstand hat. Ein ableh- nender Beschluss wird in der Vorschrift nicht erwähnt. 9 10 - 6 - b) Das Absehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflich- tung ist auch nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar. Danach findet die sofortige Beschwerde gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde erstinstanzliche Entscheidungen statt, durch die ein das Ver- fahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Letzteres ist vor- liegend jedoch nicht der Fall. aa) Die sofortige Beschwerde ist nach Ablehnung eines Gesuchs nur statthaft, wenn der Erlass der angefochtenen Entscheidung einen An- trag der Partei voraussetzt. Hingegen ist dem Antragsteller die Be- schwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwen- digkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16, VersR 2017, 908 Rn. 9; vom 6. No- vember 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 8; vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 12; jeweils m.w.N.), selbst wenn mit ihr zugleich ein "Gesuch" der Partei ablehnend beschieden wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03, MDR 2004, 698 [juris Rn. 9]). Es kommt daher nicht darauf an, aus welchen Gründen das Ge- richt die begehrte Anordnung nicht erlässt (vgl. zu § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 29. November 2016 aaO Rn. 10). Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zu- gänglich machen können (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 aaO). bb) Danach ist die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Gericht - wie hier - von der Anordnung einer Geheimhal- tungsverpflichtung absieht, schon deshalb nicht statthaft, weil die Ent- scheidung einen förmlichen Antrag nicht erfordert. Dem Antrag der Be- klagten auf Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung kommt nur die Bedeutung einer Anregung zu, die keine verfahrensgestaltende Funktion hat. Gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht den anwesenden 11 12 13 - 7 - Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen, wenn die Öffentlichkeit wegen Ge- fährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 GVG bezeichneten Gründen ausgeschlossen ist. Diese Geheimhal- tungsverpflichtung wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift von Amts wegen angeordnet und steht im Ermessen des Gerichts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20, juris Rn. 23; Kissel/ Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz 9. Aufl. § 174 Rn. 27; Löwe-Rosen- berg/Wickern, StPO 26. Aufl. § 174 GVG Rn. 27; MünchKomm-ZPO/Zim- mermann, 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO 4. Aufl. § 174 GVG Rn. 9). "Anträge" der Beteiligten auf Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung binden das Gericht nicht (MünchKomm- ZPO/Zimmermann aaO; Wieczorek/Schütze/Schreiber aaO). cc) Anderes folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus den Regelungen in § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466). Von einem Gleichlauf der dort getroffenen Regelungen, die ausschließlich für Klagen nach diesem Gesetz gelten (§ 16 Abs. 1 GeschGehG), mit den Regelungen im Gerichtsverfassungs- gesetz, wie sie die Beschwerde für erforderlich hält, hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen; die Gesetzesbegründung verweist gerade auf die Un- terschiede zu § 174 Abs. 3 GVG (BT-Drucks. 19/4724 S. 35 zu § 16). Auch die Anfechtbarkeit ist in § 20 Abs. 5 GeschGehG im Vergleich zu § 174 Abs. 3 GVG abweichend, nämlich gerade gegenteilig geregelt. Im Gegen- satz zu der ausdrücklichen Regelung in § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG kann der eine Beschränkung nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG anord- nende Beschluss nach § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden, während gegen 14 - 8 - den eine Beschränkung ablehnenden Beschluss nach § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG die sofortige Beschwerde stattfindet (vgl. auch BT-Drucks. 19/4724 S. 38). d) Die sofortige Beschwerde gegen eine von einer Geheimhaltungs- verpflichtung absehende Entscheidung ist auch nicht deshalb abweichend vom Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG zuzulassen, weil dies im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim- nissen, das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder den Grundsatz pro- zessualer Waffengleichheit erforderlich wäre. aa) Unbedenklich ist zunächst, dass das Gesetz nur die Anfechtung einer eine Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Entscheidung zu- lässt. Die um Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung nachsu- chende Partei wird durch deren Ablehnung im Vergleich zu ihrer Aus- gangsposition nicht schlechter gestellt. Anders als für die anwesenden Personen, denen das Prozessgericht eine strafbewehrte Geheimhaltungs- verpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG auferlegt, begründet das Ab- sehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung für den Ge- heimnisträger keine bisher nicht bestehenden Verpflichtungen. bb) Der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtung der von einer Geheimhaltungsverpflichtung absehenden Entscheidung hat grundsätz- lich auch keine Verkürzung der Rechte des Geheimnisträgers - hier der Beklagten - zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt. Das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung führt für ihn zu keinem bleibenden rechtlichen Nachteil, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe. 15 16 17 - 9 - Zwar könnte der Eingriff in die geschützten Interessen der Beklagten als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden, soweit dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten die von der Beklagten in der Anlage B 71 vorgelegten und in der Anlage B 72 als geheimhaltungsbedürftig ge- kennzeichneten Unterlagen übergeben würden und ihnen dabei noch nicht bekannte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beklagten zur Kennt- nis kämen. Die Beklagte kann sich aber vor einer Offenbarung ihrer Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse dadurch schützen, dass sie bis zur Rechtskraft der die Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Entschei- dung keine Ausfertigung der Unterlagen zur Weiterleitung an die Kläger- seite vorlegt, wobei der Inhalt dieser Unterlagen dann mangels der Ge- währung rechtlichen Gehörs für den Kläger bei der Endentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19, NJW -RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 unter II 1 b [juris Rn. 19]; s. zur möglichen Verhinderung einer Kenntnis- nahme von Geschäftsgeheimnissen durch die Gegenpartei durch eigene Maßnahmen der Partei auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995 Rn. 13 [dort: Verhinderung der Beweis- aufnahme durch Ausübung des Hausrechts]). Dementsprechend hat die Beklagte eine Ausfertigung der Anlage B 71 zur Weiterleitung an die Klägerseite mit deren Einverständnis auch nur unter der ausdrücklichen Bedingung eingereicht, dass der Beschluss über die Auferlegung der Geheimhaltungsverpflichtung in Rechtskraft er- wächst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 [juris Rn. 19]). Zwar wird dadurch ein versehentliches Übersenden oder Überlassen der Unterlagen im Rahmen einer Akteneinsicht nicht ausgeschlossen , sodass dieser Umstand der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung des ange- griffenen Beschlusses auf Antrag der Beklagten bis zur Entscheidung über 18 19 - 10 - die Rechtsbeschwerde nicht entgegenstand (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 16). Dies rechtfertigt aber nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Anfechtbarkeit der von einer Geheimhal- tungsverpflichtung absehenden Entscheidung. Insbesondere kann auch der von der Rechtsbeschwerde angeführte Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nicht dazu führen, die bewusste Entscheidung d es Ge- setzgebers gegen die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels auszuhebeln (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 45/19, juris Rn. 26 [in MDR 2020, 878 insoweit nicht abgedruckt]). Sollte das Gericht, weil die Beklagte die Weiterleitung der Unterla- gen an den Kläger verweigert hat, diese bei der Entscheidungsfindung mangels Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger nicht verwerte n können und deshalb zum Nachteil der Beklagten entscheiden, so kann diese durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidung et- waige insoweit vorliegende Rechtsfehler zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Dabei kann sie geltend machen, dass sie durch eine fehlerhafte Nichtanordnung der Geheimhaltung gehindert wor- den sei, entsprechend vorzutragen und damit ihrerseits im Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dadurch sind ihre rechtlichen Inte- ressen hinreichend gewahrt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, MDR 2009, 645, 646 [juris Rn. 10 ff.]). Im Hinblick auf dieses mögliche Rechtsmittel gegen die gerichtliche Endentscheidung, das zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG führen kann (vgl. auch BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 unter C II 4 [juris Rn. 49]), begegnet die Versagung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die Nichtanordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung auch keinen ver- fassungsrechtlichen Bedenken. 20 21 - 11 - 3. Ist danach das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung durch das Ausgangsgericht unanfechtbar, so ändert sich hieran nichts, wenn erst das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren eine solche Entscheidung durch Aufhebung der erstinstanzlich angeordneten Geheim- haltungsverpflichtung trifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 10; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 1 f.]; HK-ZPO/Koch, 8. Aufl. § 574 Rn. 11; Musielak/Voit/Ball, ZPO 17. Aufl. § 574 Rn. 3). Insoweit steht die Aufhe- bung der Geheimhaltungsverpflichtung durch das Beschwerdegericht dem Absehen von deren Anordnung durch das Erstgericht gleich, da beide Ent- scheidungen zur Folge haben, dass eine Geheimhaltungsverpflichtung nicht angeordnet wird. Soweit die Beschwerde meint, es fehle an einer ablehnenden Ent- scheidung des Beschwerdegerichts, würde es bereits an der Zurückwei- sung eines Gesuchs im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehlen und die sofortige Beschwerde wäre bereits aus diesem Grund nicht eröffnet. Oh- nehin ist die Beschwerde aber, wie dargelegt, nur gegen einen eine Ge- heimhaltungsverpflichtung anordnenden und damit nicht gegen den die Anordnung aufhebenden angefochtenen Beschluss eröffnet. III. Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren auf Fol- gendes hin: Auch wenn das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Be- schluss keine Zurückverweisung der Sache ausgesprochen hat, scheint es selbst ausweislich der Hinweise auf Seite 9 f. seines Beschlusses von einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über die Anregung der Be- klagten, eine Geheimhaltungsverpflichtung auszusprechen, auszugehen. 22 23 24 25 - 12 - Eine solche erneute Beschlussfassung in einer weiteren mündlichen Ver- handlung wäre auch zulässig, sofern dort erneut geheim zu haltende Un- terlagen erörtert werden sollen. Insoweit weist der Senat zu den hier man- gels Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entscheidungserheblichen ma- teriellen Fragen der Beschlussfassung gemäß § 174 Abs. 3 GVG auf seine weitere Entscheidung vom heutigen Tage im Verfahren IV ZB 4/20 (zur Veröffentlichung bestimmt) hin. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.10.2019 - 11 O 60/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2019 - 12 W 54/19 -