Entscheidung
IX ZR 24/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 24/12 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 27. September 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 22.361,36 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die von dem Beklagten geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie sind jedoch nicht begründet. 2. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Zahlungseinstellung nicht auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen von "insgesamt gerade einmal 2.957,39 €" stützen dürfen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben. 1 2 3 - 3 - Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39). Bei dieser Sach- lage äußert sich die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits in der Nichtbe- gleichung der gegenüber dem Beklagten bestehenden erheblichen Verbindlich- keit. Dabei durfte das Berufungsgericht verstärkend die weiter gegen den Schuldner begründeten Forderungen berücksichtigen. Im Übrigen wurde die sich in der Nichtzahlung der ersten Rate manifestierende Zahlungseinstellung des Schuldners nicht durch die Erneuerung der Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt, weil der Schuldner auch danach die Raten verspätet entrichtete und deshalb der gesamte offene Restforderungsbetrag fällig blieb (vgl. BGH, Urteil 4 - 4 - vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund lag hier keine bloße Zahlungsstockung vor. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 10.05.2011 - 34 O 87/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.01.2012 - 8 U 77/11 -