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XI ZR 216/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 216/12 vom 2. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges am 2. Oktober 2012 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten auf Bestellung eines Notanwaltes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewie- sen. 2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 24. April 2012 in der Fassung des Berich- tigungsbeschlusses vom 8. Mai 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 155.000 €. Gründe: 1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengung einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1 - 3 - An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil Rechtsanwalt ………... das vom Beklagten zunächst übernommene Mandat niedergelegt hat, nachdem der Beklagte seiner Honorarforderung nicht nachgekommen ist. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412; Senatsbeschluss vom 3. Februar 1998 - XI ZR 213/97, Umdruck S. 3 f.). § 78b ZPO hat nicht den Sinn, einer Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschuss- zahlung oder sonstige Honorarsicherung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780). Dass der Beklagte aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, die Honorarforderung von Rechtsanwalt …………… zu begleichen, ist nicht hinreichend dargetan. 2 - 4 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der bis zum 10. September 2012 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (entsprechend § 552 Abs. 1, § 572 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung be- ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wiechers Joeres Ellenberger Pamp Menges Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 10.06.2011 - 5 O 650/10 - OLG München, Entscheidung vom 24.04.2012 - 5 U 2891/11 - 3