Entscheidung
II ZR 70/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 70/11 Verkündet am: 16. Oktober 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten und ihrer Streithelferin wird un- ter Zurückweisung der Revision des Klägers das Urteil des 23. Zi- vilsenats des Kammergerichts vom 21. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten ent- schieden worden ist, und das Urteil der Kammer für Handelssa- chen 95 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 teilwei- se abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu ge- fasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 mit einem Kommanditanteil von 950.000 DM Gesellschafter der Beklagten, einem geschlossenen Immobilien- 1 - 3 - fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit ursprünglich mehr als 5300 Kommanditisten und einem Kommanditkapital von rund 530 Millionen DM. Die Nebenintervenientin ist geschäftsführende Kommanditistin und wie die bei- den Komplementäre allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten berechtigt und verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag (künftig: GV) enthält in §§ 15, 16, 17 zur Be- schlussfassung unter anderem folgende Regelungen: § 15 Gesellschafterversammlung … 4. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch einen geschäftsführenden Gesellschafter unter Bekanntgabe der Tages- ordnung und der Wahrung einer Frist von vier Wochen einschließlich des Tages der Absendung und der Versammlung. Bei außerordentlichen Ge- sellschafterversammlungen kann die Einberufungsfrist auf 10 Tage ver- kürzt werden. … § 16 Gegenstand der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere für folgende Beschluss- fassungen zuständig: … f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages … 2. Soweit Beschlüsse nach Abs. 1 lit. a), c), f), g), j), k), und l) gefasst werden, bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sind 75 % aller Stimmen auf fünf oder weniger Personen vereinigt, tritt an die Stelle der ¾ Mehrheit die 9/10 Mehrheit. Sind 90 % oder mehr aller Stimmen auf fünf oder weniger Personen vereinigt, sind die vorgenannten Beschlüsse ein- stimmig zu fassen. … 2 - 4 - § 17 Beschlussfassung 1. Die Beschlüsse können in Gesellschafterversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden. 2. … Ein Beschluß im Wege der schriftlichen Abstimmung kommt nur zustan- de, wenn mindestens 10 % der Stimmen aller Gesellschafter und Treuge- ber an der Abstimmung teilnehmen. 3. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in diesem Ver- trag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein An- trag als abgelehnt. … 6. Bei schriftlicher Abstimmung ist den Gesellschaftern und Treugebern die Aufforderung zur Abstimmung von den geschäftsführenden Gesellschaf- tern zu übersenden. Dabei sind das Abstimmungsverfahren und der Ab- stimmungsgegenstand mit einer Stellungnahme der geschäftsführenden Gesellschafter bekanntzugeben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter und Treugeber muss innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Abstim- mungsaufforderung bei der Gesellschaft eingehen. … 7. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur…durch Kla- ge, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. … … § 9 GV lautet: § 9 Gesellschaftskonzept, Beleihungsrichtlinien 1. Diesem Gesellschaftszweck ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zu- grunde gelegt (…), die wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertra- ges ist. … Wenn und soweit die Gesellschafterversammlung Beschlüsse fasst, die zu einer wesentlichen Abweichung von dieser Wirtschaftlich- 3 - 5 - keitsberechnung führen, bedarf ein solcher Beschluss der in § 16 Abs. 2 beschriebenen Mehrheit. … Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 übermittelte die Streithelferin den Gesellschaftern der Beklagten den Beschlussantrag des Komplementärs Dr. B. , § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, schloss sich diesem Antrag an und forderte die Gesellschafter auf, in schriftlicher Abstimmung über ihn zu be- schließen. Dr. B. hatte seinen Beschlussantrag damit begründet, dass er durch das in dieser Bestimmung geregelte Einstimmigkeitserfordernis die Hand- lungsfähigkeit der Gesellschaft gefährdet sehe, weil eine zunehmende Zahl der Gesellschafter das Angebot der F. GmbH, ihre Fondsanteile zu erwerben, annehme. Nachdem das Kammergericht in einem gleichgelagerten, einen Schwes- terfonds der Beklagten betreffenden Verfahren die Auffassung vertreten hatte, dass bei schriftlicher Abstimmung zur Annahme eines Beschlussantrags über die Änderung des Gesellschaftsvertrags die Mehrheit aller Gesellschafter er- reicht werden müsse, lud die Streithelferin mit Schreiben vom 18. März 2009 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 31. März 2009 in B. ein, deren einziger Tagesordnungspunkt die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV war. In dem Einladungsschreiben wies die Streithelferin darauf hin, dass aufgrund eines Hinweises des Kammergerichts in anderer Sache Zweifel an der Wirksamkeit eines im Umlaufverfahren festgestellten Beschlussergebnisses bestehen könnten und deshalb wegen der Bedeutung des Beschlussgegen- stands eine erneute Abstimmung in einer außerordentlichen Gesellschafterver- sammlung erforderlich sei. 4 5 - 6 - Mit Schreiben vom 31. März 2009 teilte die Streithelferin den Gesell- schaftern mit, dass der Beschlussantrag in der schriftlichen Abstimmung mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden sei; an der schriftlichen Abstim- mung hätten 39,36 % der Kommanditisten teilgenommen, eine Mehrheit von 82,19 % habe für den Antrag gestimmt, 1,72 % hätten sich enthalten. Mit Schreiben vom 8. April 2009 übersandte die Streithelferin das Kurzprotokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009, in dem festgehalten ist, dass der Beschlussantrag mit der erforderlichen qualifizierten (3/4-)Mehrheit angenommen wurde. Der Kläger hat sich mit der Rüge formeller und materieller Mängel gegen die Wirksamkeit beider Beschlüsse gewandt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der in schriftlicher Abstimmung gefasste Beschluss unwirksam ist, und hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des in der Gesellschafterver- sammlung vom 31. März 2009 gefassten Beschlusses abgewiesen. Die Beru- fung beider Parteien ist erfolglos geblieben. Hiergegen richten sich die vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revisionen des Klägers und der Beklagten sowie ihrer Streithelferin. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit der Klage statt- gegeben worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur vollständigen Abweisung der Klage (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Hingegen ist die Revision des Klägers zurückzuwei- sen. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 6 7 8 9 - 7 - Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss sei unwirksam, weil er nicht mit der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderlichen Stimmenmehrheit ge- fasst worden sei. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 GV müssten bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterworfenen Beschlussgegenständen sowohl bei Be- schlussfassung in der Gesellschafterversammlung als auch bei schriftlicher Be- schlussfassung 75 % der anwesenden Gesellschafter mit Ja stimmen. Dies sei- en bei einer Versammlung 75 % der Erschienenen, bei schriftlicher Abstimmung 75 % aller Gesellschafter, da bei schriftlicher Abstimmung alle Gesellschafter als „anwesend“ anzusehen seien. Der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste Be- schluss sei formell wirksam zustande gekommen. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV erforderliche Mehrheit von 75 % sei erreicht worden, die vom Kläger gerüg- ten Einladungsmängel lägen nicht vor. Die Einladungsfrist von zehn Tagen zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 31. März 2009 sei nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden. Ebenso wenig stehe der Wirksam- keit des Beschlusses entgegen, dass bei Einladung zur außerordentlichen Ge- sellschafterversammlung das schriftliche Abstimmungsverfahren noch nicht ab- geschlossen gewesen sei. Eine zeitgleiche Abstimmung sei nicht erfolgt, weil die Stimmabgabe im Umlaufverfahren abgeschlossen gewesen sei, als die Ge- sellschafterversammlung stattgefunden habe. Der Beschluss sei auch materiell wirksam, insbesondere habe die Gesellschaftermehrheit mit der Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV und des dort geregelten Einstimmigkeitserfordernisses nicht ihre gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der Minderheit verletzt. Eine Zustimmung des Klägers zum angefochtenen Beschluss sei nicht erforder- lich gewesen. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Beide Änderungsbeschlüsse sind wirksam. Der in schriftlicher Abstim- mung gefasste Änderungsbeschluss ist mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV festge- 10 11 12 - 8 - legten Stimmenmehrheit zustande gekommen. Der in der Gesellschafterver- sammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss ist weder formell noch mate- riell unwirksam. 1. Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin ist begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei schriftlicher Ab- stimmung über die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände für das Zustandekommen eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV eine ¾- Mehrheit aller Gesellschafter erforderlich ist. Das kann der Senat für den Ge- sellschaftsvertrag der Beklagten selbst feststellen, da Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (st.Rspr., vgl. nur BGH, Ur- teil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 10; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 mwN). a) Die Klage ist allerdings zu Recht gegen die Gesellschaft erhoben wor- den. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschaf- ter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 25 mwN). Dies ist hier aber der Fall. Nach § 17 Abs. 7 GV ist eine Klage, mit der die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses fest- gestellt werden soll, gegen die Gesellschaft zu richten. b) Die in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV genannten Beschlüsse sind einer schrift- lichen Beschlussfassung zugänglich. Wie der Senat nach Erlass des angefoch- tenen Urteils für gleich lautende Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen von Schwestergesellschaften der Beklagten entschieden hat, kann § 16 GV nicht entnommen werden, dass eine Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung 13 14 15 - 9 - über die Beschlussgegenstände des § 16 Abs. 2 GV ausgeschlossen sein soll, die nicht unter § 16 Abs. 3 GV fallen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 9; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 9). Nach § 17 Abs. 1 GV können Beschlüsse sowohl in der Gesellschafterversammlung als auch in schriftlicher Abstimmung gefasst wer- den. Der Begriff „Gesellschafterversammlung“ im Sinne von § 16 GV meint - ebenso wie in § 17 Abs. 3 GV - nicht die Versammlung der erschienenen Ge- sellschafter, sondern die Gesellschafter als Organ der Gesellschaft. Andernfalls wäre § 17 Abs. 1 GV weitgehend bedeutungslos, da § 16 Abs. 1 GV auch Be- schlüsse über Rechtsgeschäfte umfasst, für die der Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorschreibt. c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, bei schriftlicher Abstimmung über die in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussge- genstände erfordere das Zustandekommen eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV eine ¾-Mehrheit aller und nicht nur der an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter. § 16 Abs. 2 Satz 1 GV verlangt bei schriftlicher Beschlussfassung lediglich eine ¾-Mehrheit der an der Abstimmung teilneh- menden Gesellschafter, weil bei schriftlicher Beschlussfassung unter „anwe- senden“ Stimmen im Sinne dieser Vorschrift nicht sämtliche, sondern nur die an der schriftlichen Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter zu verstehen sind (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 13 ff.). aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bei Beschlussfassung in der Versammlung ebenso wie bei schriftlicher Abstimmung als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein abstimmenden Gesellschafter zu verstehen ist. Hiergegen wird von der Revisi- on der Beklagten zu Recht nichts erinnert. Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 GV geht mit 16 17 - 10 - der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, dass abweichend von den - im Anwen- dungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 1 GV übernommenen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GV) - kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen über die hier genannten Be- schlussgegenstände die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Den unterschiedlichen Formulierungen in § 17 Abs. 3 Satz 1 GV und § 16 Abs. 2 Satz 1 GV liegt eine gewollte inhaltliche Unterscheidung zugrunde, die dem Umstand geschuldet ist, dass es sich bei den § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterfal- lenden Beschlussgegenständen für die Gesellschafter um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung handelt, für die der Gesellschaftsvertrag in § 16 Abs. 2 Satz 1 ein höheres Mehrheitserfordernis aufstellt als für weniger einschneiden- de Beschlussgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 11 f.). bb) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind jedoch bei schrift- licher Beschlussfassung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 GV nicht alle, sondern nur die Gesellschafter gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Hierfür spricht schon, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 GV für die Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung ausdrücklich eine Teilnahme von mindestens 10 % aller Gesellschafter ver- langt, während § 16 Abs. 2 Satz 1 GV lediglich eine bestimmte Mehrheit der „anwesenden“ Stimmen fordert. Insbesondere steht der vom Berufungsgericht befürworteten Auslegung aber entgegen, dass für die in § 16 Abs. 2 GV ge- nannten Beschlussgegenstände im schriftlichen Verfahren ein wesentlich höhe- res Maß an Zustimmung gefordert würde als bei Abstimmung in der Versamm- lung, das sich weder mit den Risiken einer schriftlichen Abstimmung noch mit der Bedeutung der in § 16 Abs. 2 GV genannten Beschlussgegenstände recht- fertigen ließe, sondern zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führte. Dass § 16 Abs. 2 GV Beschlussgegenstände von besonderer Bedeutung 18 - 11 - betrifft, erklärt nicht, warum über das in § 17 Abs. 2 Satz 2 GV bestimmte Teil- nahmequorum von 10 % aller Gesellschafter hinaus für die schriftliche Be- schlussfassung eine breitere Zustimmung erforderlich sein sollte als bei Be- schlussfassung in der Versammlung. Auch bei schriftlicher Abstimmung besteht zwischen der Mehrheit der anwesenden (= teilnehmenden) und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Unterschied. Auch derjenige, der an der schrift- lichen Abstimmung teilnimmt, kann sich der Stimme enthalten (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 209/09, WM 2011, 1851 Rn. 13 ff.). 2. Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die formelle und materielle Wirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefassten Änderungsbeschlusses ohne Rechtsfehler be- jaht. a) Der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, ist formell wirksam. aa) Der Beschluss über die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV konn- ten mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten ¾-Mehrheit gefasst werden, da die in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV für die Geltung der höheren Quoren be- stimmten Voraussetzungen nicht vorlagen. (1) Beschlüsse in einer Personengesellschaft sind grundsätzlich ein- stimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB, § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB), wenn und soweit nicht im Gesellschaftsvertrag für den betreffenden Beschluss- gegenstand das Einstimmigkeitsprinzip durch das Prinzip einfacher oder qualifi- zierter Mehrheit ersetzt worden ist (vgl. § 709 Abs. 2 BGB), um die Handlungs- fähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Für die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses genügt es grundsätzlich, dass sich aus dem Gesell- schaftsvertrag - ausdrücklich oder durch Auslegung - eindeutig ergibt, dass der 19 20 21 22 - 12 - jeweilige Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16). Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt nicht ausdrücklich, welches Quorum für Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklau- seln erforderlich ist. Er regelt jedoch, dass Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, um die es sich auch bei Änderungen der gesellschafts- vertraglichen Mehrheitsklauseln handelt, einer ¾-Mehrheit bedürfen (§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Buchstabe f). Ein höheres Stimmquorum von 9/10 oder Einstimmigkeit verlangt der Gesellschaftsvertrag für solche Beschlüsse erst dann, wenn 75 % bzw. 90 % der Stimmen in der Hand von fünf oder weniger Gesellschaftern vereinigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV). Liegen die Gel- tungsvoraussetzungen für die potentiell höheren Mehrheitserfordernisse nicht vor, gilt für Änderungen des Gesellschaftsvertrags das Mehrheitserfordernis des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV, mit der Folge, dass ein Beschluss formell wirksam ge- fasst ist, wenn er eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen gefunden hat. Dem Gesellschaftsvertrag lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen, dass abweichend von § 16 Abs. 2 GV die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV auch dann nur mit der dort bestimmten Einstimmigkeit mög- lich sein soll, wenn die Voraussetzungen, die der Gesellschaftsvertrag für das Eingreifen des Einstimmigkeitserfordernisses aufstellt, (noch) nicht erfüllt sind. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Wortlaut des Gesell- schaftsvertrags für eine bestimmte Änderung des Gesellschaftsvertrags, näm- lich die Aufhebung des Einstimmigkeitserfordernisses, das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis gelten soll, obwohl die Voraussetzun- 23 24 - 13 - gen nicht gegeben sind, die diese Bestimmung selbst für ihre Anwendbarkeit fordert, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufge- zeigt. Die von der Revision befürwortete „Vorwirkung“ des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV führte in einer Publikumsgesellschaft wie der Beklagten dazu, dass eine Änderung dieser Satzungsbestimmung faktisch unmöglich würde, und zwar auch dann, wenn das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfor- dernis bei Vorliegen der dort vorausgesetzten Beteiligungsverhältnisse zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führte. § 16 Abs. 2 GV knüpft einen hö- heren als den durch das Erfordernis einer ¾-Mehrheit gewährleisteten Schutz der Minderheit - auch vor nachteiligen Änderungen der Mehrheitsklausel selbst - an besondere Voraussetzungen. Solange diese nicht eingetreten sind, lässt der Gesellschaftsvertrag eine Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten qualifizierten Minderheitenschutzes mit der qualifizierten Mehrheit des § 16 Abs. 2 Satz 1 GV von 75 % der anwesenden Stimmen zu. (2) Der früher so genannte Bestimmtheitsgrundsatz führt zu keinem an- deren Ergebnis. Zwar wird im Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht aus- drücklich ausgesprochen, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 GV mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten Mehrheit aufgehoben werden kann, wenn die Voraus- setzungen der Sätze 2 und 3 GV (noch) nicht vorliegen. Dies ist - unabhängig davon, dass es sich bei der Beklagten um eine Publikumsgesellschaft handelt und der Bestimmtheitsgrundsatz bei Publikumsgesellschaften ohnehin keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, NJW 1985, 972, 973) - für die formelle Legitimation einer auf eine gesellschaftsver- tragliche Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung aber nicht erfor- derlich, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes Grundlagengeschäft handelt; es genügt, dass sich durch Auslegung des Ge- sellschaftsvertrags eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand der Mehrheitsklausel unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. November 25 - 14 - 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei bejaht, dass auch der Beschluss über eine Änderung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV selbst uneingeschränkt der Mehrheits- klausel des § 16 Abs. 2 GV unterliegt, mit der Folge, dass die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV in gleicher Weise wie sonstige Satzungsänderungen ei- ner Mehrheitsentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GV unterworfen ist, wenn - wie hier - die Bedingungen, unter denen der Gesellschaftsvertrag für sat- zungsändernde Beschlüsse ein höheres Quorum oder Einstimmigkeit fordert, nicht erfüllt sind. Aus dem Urteil des Senats vom 15. Juni 1987 (II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung beruhte auf der An- wendbarkeit des so genannten Bestimmtheitsgrundsatzes, dem, wie ausge- führt, für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung nach der neue- ren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN) keine Bedeutung mehr zukommt. Darauf, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall zudem die Satzungsbestimmung, die ein höheres Mehrheitser- fordernis vorschrieb, anwendbar war und ihr Eingreifen anders als im vorliegen- den Fall nicht vom Eintritt bestimmter, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gegebener Voraussetzungen abhängig war, kommt es nicht mehr an. (3) Schließlich rechtfertigt auch der von der Revision angeführte Grund- satz, wonach Sonderregelungen, die bei Geltung des Mehrheitsprinzips für ein- zelne Beschlussgegenstände Einstimmigkeit oder ein höheres Quorum voraus- setzen, nur unter Einhaltung des betreffenden höheren Quorums abgeändert oder aufgehoben werden können (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; einschränkend Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 179 Rn. 20; offen gelas- sen in BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 195 für die 26 27 - 15 - Aktiengesellschaft), keine abweichende Beurteilung. Ob eine allgemeine Regel anzuerkennen ist, wonach Mehrheitsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag, die für bestimmte Beschlussgegenstände eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben, nur mit derselben Mehrheit beseitigt werden können, und welchen Anwen- dungsbereich sie hat, bedarf keiner Entscheidung. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten schreibt für alle Änderungen der Satzung dasselbe qualifizierte Mehrheitserfordernis vor, das sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöht. Hier geht es um die Frage, ob für eine bestimmte Vertragsänderung, nämlich die Aufhebung von § 16 Abs. 2 Satz 3 GV, das dort geregelte Einstimmigkeits- erfordernis gelten soll, obwohl bei Beschlussfassung die Voraussetzungen für seine Anwendbarkeit noch nicht vorliegen. (4) Die Auffassung der Revision, dass die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV die dort bestimmte Einstimmigkeit erfordert, lässt sich auch nicht auf das zum Aktienrecht ergangene Urteil des Senats vom 13. März 1980 (II ZR 54/78, BGHZ 76, 191) stützen. Der Senat hat im Wege der Auslegung der dort zu beurteilenden Satzung verneint, dass das nach dieser Satzung für eine bestimmte Beschlussfassung erforderliche qualifizierte Mehrheitserforder- nis von 2/3 der abgegebenen Stimmen mit der allgemein für Hauptversamm- lungsbeschlüsse vorgesehenen einfachen Mehrheit aufgehoben werden konn- te. Daraus kann nichts für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage ab- geleitet werden, ob eine Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen über die allgemein für Änderungen des Gesellschaftsvertrags erforderliche qualifi- zierte Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen hinaus Einstimmigkeit for- dert, nur einstimmig abgeändert werden kann, obwohl das Einstimmigkeitser- fordernis bei Beschlussfassung nicht gilt. bb) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, steht der formellen Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen, dass bei Absendung der Einladung zur Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung im Um- 28 29 - 16 - laufverfahren noch nicht abgeschlossen war. § 17 Abs. 1 GV kann zwar die Vorgabe entnommen werden, dass über einen bestimmten Beschlussgegen- stand nicht zeitgleich im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversamm- lung abgestimmt werden kann. Eine zeitgleiche Stimmabgabe in beiden Verfah- rensarten war hier aber ausgeschlossen, weil zur Stimmabgabe im Umlaufver- fahren eine Frist bis zum 21. März 2009 bestimmt und diese zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung am 31. März 2009 verstrichen war. Entgegen der Meinung der Revision verstieß die Vorgehensweise der Nebenintervenientin nicht deshalb gegen den Gesellschaftsvertrag, weil die Ein- ladung zur Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern wenige Tage vor Ablauf der Abstimmungsfrist zuging. Hierdurch wurde den Gesellschaftern nicht die unzulässige Möglichkeit eröffnet, in zwei unterschiedlichen Abstimmungs- verfahren über den gleichen Beschlussgegenstand zeitgleich abzustimmen, sondern lediglich eine erneute Abstimmung im Anschluss an die Abstimmung im schriftlichen Beschlussverfahren, nunmehr in einer außerordentlichen Ge- sellschafterversammlung, vorbereitet. Der Gesellschaftsvertrag schließt es nicht aus, die Abstimmung über einen bestimmten Beschlussgegenstand zu wieder- holen, wenn hierfür - wie im vorliegenden Fall - ein sachliches Interesse be- steht. Anders als die Revision meint, macht das Vorgehen der Streithelferin den in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss nicht deshalb unzulässig, weil nicht auszuschließen sei, dass die zuvor durch- geführte Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren eine erhebliche Zahl von Gesellschaftern von einer Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung ab- gehalten habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kommanditisten darüber im Unklaren sein konnten, warum über den gleichen Beschlussgegenstand eine weitere Abstimmung in einer Ge- sellschafterversammlung stattfinden sollte, und sie die Teilnahme an dieser für 30 31 - 17 - entbehrlich halten konnten. Im Einladungsschreiben wurde den Gesellschaftern der Grund für die erneute Abstimmung zutreffend dargelegt und sie wurden ausdrücklich aufgefordert, sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren ihre Stimme abzugeben als auch an der Abstimmung in der Gesellschafterver- sammlung teilzunehmen. cc) Ohne Erfolg rügt die Revision, der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss sei wegen Nichteinhaltung der in § 15 Abs. 4 Satz 1 GV bestimmten Einberufungsfrist von vier Wochen unzulässig. Die für außerordentliche Gesellschafterversammlungen vorgesehene Möglich- keit einer Verkürzung auf zehn Tage (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 2 GV) greife nicht, weil hierfür ein wichtiger Grund erforderlich sei, an dem es fehle. Das Beru- fungsgericht hat zutreffend die hier gewahrte Ladungsfrist von vierzehn Tagen für ausreichend erachtet. Die Vereinbarung einer Einberufungsfrist von zehn Tagen einschließlich des Tages der Absendung und der Versammlung - wie sie der Gesellschaftsvertrag der Beklagten für außerordentliche Gesellschafterver- sammlungen zulässt - ist in einer körperschaftlich strukturierten Publikumsper- sonengesellschaft rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1998 - II ZR 20/97, ZIP 1998, 859, 860). Das Teilnahmerecht der Gesellschafter wird, wie sich aus der § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG zugrunde liegenden Wertung ergibt, durch eine solche Frist grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Entgegen der Meinung der Revision des Klägers ist eine Verkürzung der Einberufungsfrist zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht nur in dringenden und eilbedürftigen Fällen zulässig. Dem Gesellschaftsvertrag lässt sich die von der Revision befürwortete Beschränkung der Möglichkeit, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit einer Frist von zehn Tagen einzuladen, nicht entnehmen. § 15 Abs. 4 Satz 2 GV räumt dem einberu- fenden Geschäftsführer die Möglichkeit ein, die Einberufungsfrist bei außeror- dentlichen Gesellschafterversammlungen auf die rechtlich unbedenkliche Länge 32 33 - 18 - von zehn Tagen abzukürzen, ohne hierfür bestimmte Voraussetzungen aufzu- stellen, weil das Bedürfnis für eine außerordentliche Versammlung in der Regel kurzfristig auftritt. Hätte geregelt werden sollen, dass die Abkürzung der La- dungsfrist einen wichtigen Grund erfordert, wäre zu erwarten gewesen, dass dieses Erfordernis aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesellschaftsvertrag hinreichend deutlich Ausdruck gefunden hätte. Bedurfte es zur Rechtfertigung einer Abkürzung der Ladungsfrist auf vierzehn Tage keines wichtigen Grundes, kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen. b) Der in der Gesellschafterversammlung gefasste Beschluss, mit dem das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis aufgehoben wird, ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Entgegen der Meinung der Revision bedurfte der Beschluss zu seiner Wirksamkeit gegenüber dem Kläger weder dessen Zustimmung noch verletzt er treupflichtwidrig die Rechte der Minderheitsgesellschafter. aa) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Rege- lung im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minder- heit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16). Erfor- dert eine Mehrheitsentscheidung ihrem Inhalt nach die Zustimmung jedes ein- zelnen Gesellschafters, wie es beispielsweise bei Beschlüssen über nachträg- liche Beitragserhöhungen (vgl. § 707 BGB) der Fall ist, führt ungeachtet sonsti- ger Beschlussmängel schon die fehlende Zustimmung eines Gesellschafters 34 35 36 - 19 - dazu, dass der Beschluss ihm gegenüber unwirksam ist (BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 15; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16). Unerheblich ist, ob der Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligt war. bb) Nach diesen Grundsätzen ist der in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2009 gefasste Beschluss wirksam. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte der Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, nicht der Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters. Bei dem in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserfordernis handelt es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um ein Sonderrecht der Gesellschafter im Sinn von § 35 BGB, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaf- tergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar (MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 35 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 35 Rn. 1; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 14 Rn. 19; vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1968 - II ZR 63/67, NJW 1969, 131). Dies trifft für das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV gere- gelte Einstimmigkeitserfordernis aber nicht zu (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/ Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; aA MünchHdbGesR II/Weipert, 3. Aufl., § 14 Rn. 65). Vielmehr vermittelt diese Satzungsbestimmung eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist. In diesem Fall ist für die Annahme eines Sonderrechts kein Raum (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 157/80, BGHZ 84, 209, 218). Das Erfordernis einer Zustimmung aller Gesellschafter lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV, wie die Revision meint, in den „Kernbereich“ der Gesellschafterrechte eingreife. Gesell- schaftsvertragliche Einstimmigkeitserfordernisse oder Sperrminoritäten gehören 37 38 - 20 - nicht zu dem Mehrheitsentscheidungen entzogenen Bereich der individuellen Mitgliedschaft des einzelnen Gesellschafters, sondern schützen die Minderheit insgesamt (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22 - Schutzgemeinschaftsvertrag II). Die gegenteilige Auffassung würde dazu füh- ren, dass die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheitserfordernisse in stärkerem Maß vor Änderungen geschützt wären, als es der Gesellschaftsver- trag selbst vorsieht. § 16 Abs. 2 Satz 3 GV bestimmt für besondere Beschluss- gegenstände, zu denen auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags zählen, in dem - hier bei der Beschlussfassung nicht gegebenen - Fall, dass sich 90 % oder mehr aller Stimmen in den Händen von fünf oder weniger Personen befin- den, dass Beschlüsse zustande kommen, wenn alle anwesenden oder vertrete- nen Gesellschafter mit Ja stimmen. Die Zustimmung jedes einzelnen Gesell- schafters, somit auch derjenigen Gesellschafter, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, die aber für eine Änderung der Mehrheitsquoren zu verlangen wä- re, wenn man die Stimmqualität dem individuellen „Kernbereich“ der Gesell- schafterrechte zuordnen wollte, fordert der Gesellschaftsvertrag ungeachtet der Beteiligungsverhältnisse für keinen Beschlussgegenstand, auch nicht für die Änderung des § 16 Abs. 2 GV selbst. cc) Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers geltend, der Beschluss über die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV sei materiell unwirksam, weil die Mehrheit der Gesellschafter ihre gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber der Minderheit verletzt habe. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Treu- widrigkeit des Beschlusses verneint. Entgegen der Auffassung der Revision verletzt der Beschluss über die Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserforder- nisses nicht deshalb treupflichtwidrig die Rechte der Minderheit, weil mit Errei- chen der in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV vorausgesetzten Gesellschaftsstruktur die 39 40 - 21 - Mehrheitsgesellschafter nach Aufhebung des dort geregelten Einstimmigkeits- erfordernisses das in § 9 GV festgelegte Gesellschaftskonzept ohne Weiteres gegen den Willen der Minderheitsgesellschafter ändern könnten, diese jedoch gegen Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Abweichung der im Gesell- schaftsvertrag niedergelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung führten, durch den Gesellschaftsvertrag gerade abgesichert sein sollten (§ 9 Abs. 1, § 16 Abs. 2 GV). Die Minderheitsgesellschafter sind durch § 9 Abs. 1 GV vor Änderungen des Gesellschaftskonzepts schon nicht in dem von der Revision angenomme- nen weiten Umfang geschützt. Zwar unterwirft § 9 Satz 1 GV Beschlüsse, die zu einer wesentlichen Abweichung von der dem Gesellschaftsvertrag beigefüg- ten Wirtschaftlichkeitsberechnung führen, den in § 16 Abs. 2 GV bestimmten qualifizierten Mehrheitsanforderungen. Damit ist aber nicht gesagt, dass die in § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 GV enthaltenen Mehrheitserfordernisse nach Maß- gabe der gesellschaftsvertraglichen Regelungen keiner Änderung zugänglich sind. Hierfür ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters verlangt der Gesellschaftsvertrag weder für die in § 9 Abs. 1 GV genannten Beschlüsse noch für Änderungen des § 16 Abs. 2 GV selbst. Hinzu kommt, dass durch den angefochtenen Beschluss, mit dem das in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelte Einstimmigkeitserfordernis aufgehoben wird, weder die wirtschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft geändert noch eine wirt- schaftlich nachteilige Entscheidung zu Lasten der Minderheit getroffen wird. Dies kann allenfalls durch künftige Beschlussfassungen geschehen. Folge der Aufhebung des in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV geregelten Einstimmigkeitserforder- nisses ist allerdings, dass die Mehrheit auch dann, wenn mindestens 90 % der Stimmen in der Hand von fünf oder weniger Gesellschaftern sind, formell legiti- miert ist, Entscheidungen mit 9/10-Mehrheit zu fassen. Die Zulassung von Mehrheitsentscheidungen ist jedoch für sich genommen nicht treuwidrig. Sie 41 - 22 - verfolgt den gerade in einer Publikumsgesellschaft grundsätzlich legitimen Zweck, die bei Geltung des Einstimmigkeitsprinzips gefährdete Handlungsfä- higkeit der Gesellschaft sicher zu stellen. Zwar wird den Mehrheitsgesellschaf- tern durch die von der Revision beanstandete Änderung des Gesellschaftsver- trags die abstrakte Möglichkeit verschafft, künftig mit ihrer Mehrheitsmacht (auch) treuwidrige Beschlüsse zu Lasten der Minderheit zu fassen. Dies recht- fertigt es aber grundsätzlich nicht, schon im „Vorfeld“ den Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags als treuwidrig und deshalb unwirksam zu bewerten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352, 353 f.; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, 191 ff.), mit der Folge, dass abweichend vom Willen der im Gesellschaftsvertrag für ei- nen solchen Beschluss vorgeschriebenen Mehrheit bei Vorliegen der in § 16 Abs. 2 Satz 3 GV genannten Beteiligungsverhältnisse Mehrheitsentscheidun- gen von vornherein ausgeschlossen wären. Künftige Beschlüsse sind nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie die Mehrheit aufgrund der geänderten Sat- zung gegen den Willen der Minderheit fassen kann. Die Minderheit ist vor treu- widrigen Entscheidungen der Mehrheit durch die gegen diese Beschlüsse ge- gebenen Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend geschützt. Verletzen künftige - durch die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV lediglich formell legitimierte - Beschlüsse der Mehrheit treuwidrig die Interessen der Minderheit, steht es der Minderheit offen, die materielle Unwirksamkeit solcher Beschlüsse durch eine Klage gegen diese Beschlüsse geltend zu machen. III. Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des im Umlaufverfah- ren gefassten Beschlusses festgestellt hat, stellt sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Der Beschluss, § 16 Abs. 2 Satz 3 GV aufzuheben, konnte im schriftli- chen Verfahren - ebenso wie in der Gesellschafterversammlung - mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 GV bestimmten ¾-Mehrheit gefasst werden, weil die in § 16 42 43 - 23 - Abs. 2 Satz 2 und 3 GV für die Geltung der höheren Quoren bestimmten Vo- raussetzungen nicht vorlagen (vgl. oben II. 2. a) aa)). Seiner formellen Wirk- samkeit steht ferner nicht entgegen, dass bei Absendung der Einladung zur au- ßerordentlichen Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung im Umlauf- verfahren noch nicht abgeschlossen war. Diese Vorgehensweise verstieß nicht gegen gesellschaftsvertragliche Vorgaben. Wie für den in der Gesellschafter- versammlung gefassten Beschluss im Einzelnen ausgeführt (vgl. II. 2. a) bb)), wurde den Gesellschaftern durch diese Vorgehensweise nicht die gegen § 17 Abs. 1 GV verstoßende Möglichkeit eröffnet, in zwei unterschiedlichen Abstim- mungsverfahren über den gleichen Beschlussgegenstand zeitgleich abzustim- men. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nichts dafür er- sichtlich, dass die Kommanditisten darüber im Unklaren sein konnten, warum über den gleichen Beschlussgegenstand eine weitere Abstimmung in einer Ge- sellschafterversammlung stattfinden sollte, und sie deshalb die Teilnahme an der schriftlichen Beschlussfassung für entbehrlich halten konnten. Im Einla- dungsschreiben wurde den Gesellschaftern der Grund für die erneute Abstim- mung zutreffend dargelegt und sie wurden ausdrücklich aufgefordert, sowohl im schriftlichen Beschlussverfahren ihre Stimme abzugeben als auch an der Ab- stimmung in der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. 2. Der im schriftlichen Verfahren zustande gekommene Beschluss be- durfte ebenso wenig wie der in der außerordentlichen Gesellschafterversamm- lung gefasste inhaltsgleiche Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung 44 - 24 - des Klägers. Wie jener ist er auch nicht wegen Verletzung der gesellschafterli- chen Treuepflicht gegenüber der Minderheit inhaltlich unwirksam (vgl. oben II. 2. b)). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2009 - 95 O 36/09 - KG, Entscheidung vom 21.03.2011 - 23 U 4/10 -