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Entscheidung

IV ZR 143/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 143/11 vom 24. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 24. Oktober 2012 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin- nen vier Wochen. Gründe: I. Der Kläger, der bei der Beklagten seit 1986 eine private Kra n- kenversicherung unterhielt, diese mit Schreiben vom 29. Juni 2009 zum Jahresende kündigte und eine neue Krankenversicherung im Volltarif bei einem anderen privaten Krankenversicherer abschloss, begehrt von der Beklagten die Auszahlung der angesparten Alterungsrückstellungen an den neuen Krankenversicherer. 1 - 3 - Er vertritt die Auffassung, die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG, die eine solche Übertragung nur bei einem Wechsel in den Basistarif vorsehe, sei unter Berücksichtigung seiner Grundrechte aus Art. 2, 3 und 14 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ihm der An- spruch auf Auszahlung der gesamten Alterungsrückstellungen auch beim Wechsel in den Volltarif eines anderen Versicherers zustehe. Für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Versicherungsnehmern, die in den Basistarif wechselten, bestehe kein sachlicher Grund. Hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls begehrten Auszahlung der angesparten Alterungsrückstellungen im Rahmen der privaten Pflegeve r- sicherung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erl e- digt erklärt, nachdem die Beklagte den entsprechenden Betrag noch vor Klagezustellung an den neuen Versicherer überwiesen hat. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche B e- deutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. a) Dafür genügt es entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts nicht, dass zu der Frage, ob die Regelung in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG Grundrechte der in einen Volltarif bei einem and e- 2 3 4 5 6 7 - 4 - ren Versicherer wechselnden Versicherungsnehmer verletzt, eine obe r- gerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürfti- ge und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das ab s- trakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191 jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie in der Rechtsprechung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskreisen kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Klärung herbeigeführt hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. März 2003 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a). b) Dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisionsbegründung dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. aa) Die nach der Einführung einer teilweisen Portabilität der Alt e- rungsrückstellungen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Grundrechte der betroffenen Versicherungsunternehmen hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2009 zurück- gewiesen (BVerfGE 123, 186, 252 ff.). Es hat zugleich die Verfassungs- beschwerden zweier privat krankenversicherter Einzelpersonen, die sich unter anderem auch gegen die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG richteten (BVerfGE 123, 186, 231), bereits als unzulässig angesehen und dazu ausgeführt, dass eine Verletzung von Art. 14 GG 8 9 - 5 - ausscheide, weil die angegriffene Vorschrift die Beschwerdeführer recht- lich ausschließlich begünstige, indem sie ihnen ein zusätzliches, vertrag- liches Recht einräume (BVerfGE aaO). bb) Des Weiteren spricht nichts dafür, dass sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könnte. Seine gegenteilige Behauptung hat das Berufungsgericht nicht näher begründet. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorschrift auch die Möglichkeit zur Kündigung der Krankenversich e- rung unter gleichzeitiger Mitnahme eines Teils der kalkulierten Alterung s- rückstellung bei gleichzeitigem Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers nur für den sehr begrenzten Zeitraum von sechs Monaten, nämlich im ersten Halbjahr 2009, geschaffen hat. Dass sich in diesem Zeitraum zahlreiche Versicherte entschlossen haben, in den Vollta rif zu einem anderen Krankenversicherer zu wechseln, um - gestützt auf einen vermeintlichen Verfassungsverstoß wegen einer sachlich nicht gerech t- fertigten Differenzierung - gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut ei- nen Anspruch auf Mitnahme ihrer Alterungsrückstellungen geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht selbst angeführte Umstand, dass es bislang nicht einmal eine andere obergerichtliche En t- scheidung zu der Frage gibt, spricht ebenfalls gegen eine solche A n- nahme. Für die Zukunft sind vergleichbare Fälle wegen der zeitlich be- fristeten Ausnahmeregelung ohnehin nicht mehr denkbar. cc) Schließlich ist die Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie im Hinblick auf Art. 14 GG durch die genannte Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts geklärt und der behauptete Verstoß gegen Art. 3 GG nicht entscheidungserheblich ist. 10 11 - 6 - Müsste § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig angesehen werden, dürfte er - nach einer entsprechenden Feststellung durch das Bundesver- fassungsgericht - nicht mehr angewendet werden (BVerfG NJW 1986, 2487, 2494 m.w.N.). Es bestünde dann mangels entsprechender An- spruchsgrundlage ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Auszahlung der Alterungsrückstellungen. Es gäbe vielmehr keine Porta- bilität der kalkulierten Alterungsrückstellungen aus bestehenden Altve r- trägen beim Wechsel zu einem anderen Versicherer. Dies entspräche der früheren Rechtslage unter Geltung des § 178 f VVG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 1999 - IV ZR 192/98, VersR 1999, 877). Eine - vom Kläger erstrebte - verfassungskonforme Auslegung der Norm dahin, dass der Anspruch auch dann besteht, wenn ein neuer Krankenversicherungsvertrag zum Volltarif abgeschlossen wi rd, scheidet dagegen aus. Eine derartige Auslegung würde sich in Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers setzen, der mit der Einführung einer teilweisen Portabilität eine wettbewerbliche Situation gerade nur bei dem Wechsel in den Basistarif schaffen wollte - hierin findet die darin liegende Belas- tung der Versicherer ihre Legitimation (vgl. BVerfGE 123, 186, 261). Eine einschränkende Auslegung findet jedoch dort ihre Grenze, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in W i- derspruch treten würde (vgl. BVerfGE 18, 97, 111). Dass der Gesetzgeber sich zum Schutz des Altbestandes von Ve r- trägen der Versicherer bewusst für die Beschränkung der Portabilität bei einem Wechsel in den Basistarif entschieden hat, wird in der Begründung zu § 12g VAG im Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zum Entwurf 12 13 14 - 7 - eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Kra n- kenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) (BT- Drucks. 16/3100 S. 208) deutlich. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Einführung der Portabilität der Alterungsrückstellungen zur Gefahr einer Risikoentmischung des Bestands eines Krankenversicherers führe. Diese Risikoverschiebungen könnten jedoch bei unternehmensübergrei- fenden Wechseln von Versicherten des Basistarifs durch einen Risik o- ausgleich ausgeglichen werden. Dieser erforderliche Risikoausgleich e r- fasse nur den Basistarif, weil nur insoweit ein Kontrahierungszwang und ein standardisiertes Produktangebot bestünden. 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Ber u- fungsgericht hat richtig entschieden. a) Darüber, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein A n- spruch auf Übertragung der Alterungsrückstellungen nur be i einem Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers vorgesehen ist, besteht kein Streit. b) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung aber auch i n- soweit stand, als das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass sich auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG kein anderes Ergebnis ergibt. Abge- sehen davon, dass selbst ein etwaiger Verstoß der Regelung gegen Art. 3 GG nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis führen würde (s.o. unter 1. b) cc)), liegen auch keine Verfassungsverstöße vor. aa) Eine Verletzung von Rechten des Klägers aus Art. 14 GG durch die angegriffene Regelung scheidet schon deshalb aus, weil ein 15 16 17 18 - 8 - Recht auf einen Wechsel des Versicherers unter Mitnahm e von kalkulier- ten Alterungsrückstellungen auch zuvor nicht bestanden und zum Ve r- mögen des Klägers gehört hat. Vielmehr ist ein solcher Anspruch in b e- grenztem Umfang und unter zusätzlichen, hier nicht gegebenen Vorau s- setzungen erstmalig begründet und damit die Rechtsposition der Versi- cherten erweitert worden (BVerfGE 123, 186, 231). Diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts impliziert, dass auch die zuvor best e- hende Rechtslage als verfassungsgemäß anzusehen und ein Anspruch auf Mitnahme der Alterungsrückstellung zu einem anderen Versicherer nicht von Verfassungs wegen geboten war. Damit scheidet auch ein Ve r- stoß gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch den Umstand, dass eine solche Mitnahme bei einem Wechsel des Krankenversicherers nicht oder nur eingeschränkt ermö g- licht wird, aus. bb) Die Beschränkung der befristeten Möglichkeit, beim Wechsel des Krankenversicherers kalkulierte Altersrückstellungen auch bei Kü n- digung eines Altvertrages auf den neuen Versicherer übertragen zu las- sen, auf die Fälle des Abschlusses des neuen Vertrages im Basistarif verstößt des Weiteren nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar ist den Versicherungsnehmern, die einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer im Normaltarif abschließen, dieser Anspruch nicht eingeräumt worden. Dass der Gesetzgeber damit den Wechsel in den Normaltarif eines anderen Unternehmens unattraktiver ausgestaltet hat als den Wechsel in den Basistarif, ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zum einen entspricht es dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, gerade beim Wechsel in den Basistarif eine wettbewerbliche Situ a- tion zu schaffen (vgl. BVerfGE 123, 186, 261). Vor allem aber ist es 19 20 - 9 - durch die Berücksichtigung der Grundrechte der betroffenen Versich e- rungsunternehmen legitimiert. Die Einführung einer teilweisen Portabilität der Alterungsrückste l- lungen auch für Altverträge durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG greift in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufsbezogene Ver- tragsfreiheit der betroffenen Versicherungsunternehmen ein (BVerfGE 123, 186, 259 f.). Dieser Eingriff ist seinerseits deshalb gerechtfertigt, weil es sich dabei um eine lediglich gering belastende Berufsausübung s- regelung handelt (BVerfGE aaO), was wiederum wesentlich darauf be- ruht, dass die Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellung lediglich in den Basistarif ermöglicht wird, für den durchschnittlichen Versicherten in der privaten Krankenversicherung deshalb ökonomisch in der Regel nicht interessant ist und deshalb keine wesentliche Verbesserung seiner Wahl- und Wechseloptionen bedeutet, so dass der Gesetzgeber die Gefahr e i- ner starken Abwanderung von Versicherten mit guten Risiken im ersten Halbjahr 2009 als gering einschätzen durfte (BVerfG aaO S. 260 f.). c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, soweit diese auf § 91a ZPO beruht. Die Annah- me, dass die Beklagte bezüglich der Übertragung der Alterungsrückste l- lungen für die private Pflegeversicherung gemäß § 204 Abs. 2 VVG kei- ne Veranlassung zur Klage gegeben habe (§ 93 ZPO), ist frei von Rechtsfehlern. Die Begründung des Berufungsurteils in diesem Punkt 21 22 - 10 - trifft zu; eine weitergehende Klarstellung durch die Beklagte im Schre i- ben vom 1. September 2009 war nicht geboten. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.07.2010 - 4 O 2299/09 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.06.2011 - 3 U 121/10 -