Entscheidung
III ZR 112/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 112/12 vom 31. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2012 - 8 U 1303/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden (haftungsbegründenden) Kausalität nicht rechtsfehlerfrei. Gleich- wohl ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst: eine Inan- spruchnahme des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Prospekthaftung scheitert daran, dass Partner des Prüfungsvertrags nicht der Be- klagte persönlich, sondern die C. GmbH ist. Was die delikti- sche Haftung des Beklagten angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nur bei den (in den Verfahren III ZR 94/12 und III ZR 139/12 streitgegenständlichen) Jahresabschlüssen 2002 und 2003 eigene Prüfungstätigkeit entfaltet hat. Bezüglich der hier in Rede stehenden Testate für die Jahre 2000 und 2001 beruft sich der Kläger darauf, dass der Beklagte als Geschäftsführer der C. GmbH die "Anlegertäuschungen aufgrund Schneeball- systems" nicht verhindert habe (Schriftsatz vom 28. März 2011 Bl. 7). Indes trifft den Geschäftsführer einer GmbH allein aufgrund seiner Stellung noch keine allgemeine "Garantenpflicht" gegen- über außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, WM 2012, 1591 Rn. 23 ff). Eine deliktische Haftung des Ge- schäftsführers kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Hierzu fehlt es an hinreichend konkretem Sachvortrag, der durch die (auszugsweise) wörtliche Wiedergabe der - zudem einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffenden - Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1999 (XI ZR 381/97, NJW-RR 1999, 843) nicht entbehrlich wird. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.500 € Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.08.2011 - 4 O 1385/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 01.03.2012 - 8 U 1303/11 -