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III ZR 94/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 94/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Februar 2012 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von 21.500 € nebst Zinsen in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. August 2011 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Geschäftsführer des Wirtschaftsprüfungsunternehmens C. GmbH. Von ihm verlangt der Kläger Schadensersatz wegen zweier sei- nem Vortrag zufolge unrichtiger Testate, die die C. GmbH der Wohnungs- baugesellschaft L. AG (künftig: WBG L) erteilte. Der Kläger erwarb am 19. August 2004 Inhaberschuldverschreibungen dieser Gesellschaft über 1 - 3 - insgesamt 4.000 €. Am 14. Oktober 2004 tauschte er zuvor erworbene Inhaber- schuldverschreibungen der WBG L im Nennwert von 7.500 € um. In den Emis- sionsprospekten über die neu bezogenen Schuldverschreibungen war ein un- eingeschränkter Bestätigungsvermerk der C. GmbH vom 25. Juni 2003 über den Jahresabschluss 2002 und den Lagebericht abgedruckt, den der Be- klagte unterzeichnet hatte. Am 9. August 2005 erwarb der Kläger zusätzliche Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 10.000 € aus einer später herausgegebenen weiteren Serie. Im Emissionsprospekt für diese Tran- che war ein wiederum uneingeschränkt erteiltes, von dem Beklagten unter- zeichnetes Prüftestat der C. GmbH vom 29. Juni 2004 für das Geschäfts- jahr 2003 und den Lagebericht wiedergegeben. Am 1. September 2006 wurde über das Vermögen der WBG L das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger macht geltend, die Prüftestate hätten nicht erteilt werden dür- fen. Insbesondere sei keine risikoorientierte Prüfungsstrategie angewandt wor- den, obgleich dem Beklagten die erhebliche Risikolage der Gesellschaft be- kannt gewesen sei. Auch im Übrigen sei die Prüfung unzureichend gewesen. Ansonsten wären die desolate Finanzlage der WBG L und das Schneeballsys- tem, nach dem sie gearbeitet habe, aufgedeckt worden. Der Beklagte habe in- soweit mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Hätte er die Jahresabschlüs- se der WBG L und die Lageberichte nicht uneingeschränkt bestätigt, hätte er, der Kläger, die wertlosen Inhaberschuldverschreibungen nicht erworben. Weiterhin hat er behauptet, er habe die am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen am 1. April 2005 in solche einer anderen Tran- che umgetauscht. 2 3 - 4 - Seine auf Ersatz von insgesamt 21.500 € nebst Zinsen und Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gerichtete Klage hat das Landgericht abge- wiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sa- che an die Vorinstanz. I. Das Berufungsgericht hat in seinem der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Hinweisbeschluss ausgeführt, der Beklagte oder die von ihm vertretene C. GmbH hafteten nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Prospekthaftungsansprüche könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Allein durch ihre in den Prospekten ver- öffentlichten Bestätigungsvermerke vom 25. Juni 2003 und vom 29. Juni 2004 sei die C. GmbH nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesys- tem als solches eingebunden gewesen, dass es gerechtfertigt wäre, den Be- klagten einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaft- lichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. Soweit 4 5 6 - 5 - eine - auf ihm zurechenbare Prospektaussagen beschränkte - Haftung des Wirtschaftsprüfers als Garant in Betracht komme, könne dahinstehen, ob ein in einen Prospekt aufgenommenes Testat eine solche Einstandspflicht auslösen könne. Eine solche Garantenhaftung scheide vorliegend jedenfalls mangels der erforderlichen Kausalität aus. Zudem habe der Beklagte keine eigene Pros- pekterklärung, sondern nur ein Prüftestat im Namen der C. GmbH abgege- ben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehe, dass der Be- klagte die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke in vorsätzlich sittenwidri- ger Weise erstellt habe und die jeweiligen Prospekte dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidungen vorgelegen hätten, komme ein Schadensersatz- anspruch aus § 826 BGB mangels haftungsbegründender Kausalität nicht in Betracht. Zwar spreche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Lebenser- fahrung im Ausgangspunkt für die (Mit-)Ursächlichkeit eines unrichtigen Testats für den Investitionsentschluss eines Anlegers. Es könne vorliegend aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen in den Jahren 2004 und 2005 schon mehr als anderthalb Jahre seit den Stichtagen des jeweiligen Testats vergangen gewesen seien. Die stichtagsbezogenen Be- stätigungsvermerke des Beklagten hätten in erster Linie eine Bewertung der Angaben für das jeweils abgelaufene Jahr und allenfalls noch eine Bewertung der Prognosen des Lageberichts für das folgende Geschäftsjahr enthalten. Be- reits § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG könne die Vorstellung des Gesetzgebers entnommen werden, dass Wertpapierinformatio- nen, die mehr als ein Jahr zurücklägen, keine ausreichend verlässliche Grund- 7 - 6 - lage für Anlageentscheidungen mehr bilden könnten. Danach sei davon auszu- gehen, dass ein Testat im Regelfall nur solange auf die Entscheidung potentiel- ler Anleger ausstrahle, bis mit der Erstellung eines neuen Bestätigungsver- merks zu rechnen sei. Den Vortrag des Klägers zu dem späteren Umtausch der am 19. August 2004 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen habe das Landgericht zu Recht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Anspruch bestehe auch deshalb nicht, weil diese Kosten bereits von der Rechtsschutz- versicherung des Klägers beglichen worden seien, so dass die etwaige Ersatz- forderung gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen sei. Dass dieser den Anspruch an den Kläger abgetreten oder ihn zur Geltendma- chung der Forderung ermächtigt habe, sei nicht vorgetragen worden. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 1. Nicht zu bemängeln sind allerdings die Ausführungen des Berufungsge- richts, soweit es Ansprüche des Klägers auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und einer Prospekthaftung verneint hat. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Beklagte könne aus Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen werden. Eine solche Haftung käme 8 9 10 11 - 7 - vorliegend nur unter dem Aspekt einer "Garantenstellung" als berufsmäßiger Sachkenner (Wirtschaftsprüfer) in Betracht, der durch seine Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten ist. Garant in die- sem Sinne ist vorliegend jedoch (nur) die C. GmbH selbst (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 139/12) und nicht (auch) der Beklagte als deren Geschäftsführer. Der Beklagte könnte nur unter den Voraussetzun- gen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 3 BGB) persönlich in Anspruch genommen werden. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen. 2. Hingegen lässt sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz die Klageabweisung hinsichtlich der Hauptforderung nicht begründen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und den hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 264a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB und gemäß § 826 BGB nicht auszuschließen. a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte die uneinge- schränkten Bestätigungsvermerke nicht hätte erteilen dürfen und er hierbei in vorsätzlicher, sittenwidriger Weise handelte. Dementsprechend ist dies auch in der Revisionsinstanz der Entscheidung zugrunde zu legen. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für die Entscheidungen des Klägers, die Inha- berschuldverschreibungen zu erwerben, nicht auszuschließen. Mit Recht hat die Vorinstanz hervorgehoben, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage sei (so die 12 13 14 - 8 - st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08, juris Rn. 8; Se- natsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329 Rn. 21; BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 30; vom 7. De- zember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23; vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19 und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16 jew. mwN). Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermu- tung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzan- sprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleicher- maßen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514). Nicht beizutreten vermag der Senat jedoch der Ansicht des Beru- fungsgerichts, die Bestätigungsvermerke zu den Stichtagen 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 könnten keine Vertrauensgrundlage für die in den zweiten Jahreshälften 2004 und 2005 getroffenen Entscheidungen über den Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen sein, da zwischenzeitlich mit jeweils neuen Jahresabschlusstestaten zu rechnen gewesen sei. aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611 Rn. 26) zwar im Hinblick auf eine etwaige "Aktuali- sierungspflicht" ausgeführt, der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers sei in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag bezo- gen sei. Vertrauensbegründende Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft könne das Testat des Wirtschaftsprüfers - für den durchschnittlichen Anlageinteressenten erkennbar - nicht enthalten. Jedoch hat der Senat in dieser Entscheidung auch hervorgehoben, es lasse sich nicht sagen, dass die in dem Prospekt wiedergegebenen Aussagen des dort beklag- ten Wirtschaftsprüfungsunternehmens wegen des Bezugs auf einen bereits ab- gelaufenen Stichtag für die Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage be- deutungslos gewesen seien (aaO Rn. 22). 15 - 9 - Hiernach ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht davon auszugehen, dass die Bestätigungsvermerke vom 25. Juni 2003 und 29. Juni 2004 zu den Stichtagen der Jahresabschlüsse für 2002 und 2003 keine Bedeutung mehr für die 2004 und 2005 gefassten Erwerbsentschlüsse des Klägers gehabt haben konnten. Dieser sah sich nicht in seinen Erwartungen getäuscht, wie sich ein- zelne Faktoren nach den jeweiligen Stichtagen entwickelten und die Wirt- schaftslage der WBG L beeinflussten. Nur insoweit konnten die Testate wegen ihrer auf den Prüfungszeitraum begrenzten Aussagekraft kein Vertrauen ver- schaffen. Vielmehr geht es um - nach dem Vortrag des Klägers fehlerhafte - Feststellungen des Beklagten zu Tatsachen, die vor den Prüfungsstichtagen lagen und die Gegenstand der Prüfungen sowie der Bestätigungsvermerke wa- ren. Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Entscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst solche Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen abgelaufenen Stichtag bezieht. Ein solcher Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel auf- wies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen. Auch wenn bis zur Anlageentscheidung mit der zwischenzeitlichen Erstellung eines neuen Testats zu rechnen gewesen sein mag, wirkt dieses Vertrauen insoweit fort, als der Anleger nur mit einer seither eingetretenen Ver- änderung der Verhältnisse rechnen muss, nicht aber damit, dass zu dem für den im Prospekt wiedergegebenen Bestätigungsvermerk maßgeblichen Prü- fungszeitpunkt strukturelle Mängel der Anlage bestanden, die sich noch auswir- ken. Erst wenn, was hier aber nicht der Fall ist, zwischen dem Prüfungsstichtag 16 - 10 - und dem Anlageentschluss eine so lange Zeit verstrichen ist, dass mit wesentli- chen, auch die Grundlagen des Unternehmens erfassenden Änderungen der Verhältnisse gerechnet werden muss, kann die durch Lebenserfahrung begrün- dete Vermutung der Ursächlichkeit des unrichtigen Bestätigungsvermerks für die Anlageentscheidung nicht mehr eingreifen. bb) Aus den aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Finanzan- lagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 außer Kraft getretenen § 44 BörsG und § 13 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) folgt nichts ande- res. Zwar begrenzte § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, den auch § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG unter Maßgaben in Bezug nahm, die Haftung der Prospektverant- wortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere ab- geschlossen wurden (siehe jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektge- setzes - WpPG und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes - VermAnlG). Diese Befristung gilt jedoch jedenfalls für Schadensersatzansprü- che wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht (§ 47 Abs. 2 BörsG; sie- he jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG; diese Sichtweise liegt auch dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2013 - VI ZR 386/11, zur Veröffentlichung vorgesehen, zugrunde). Diesen Vor- schriften, die allein auf eine Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts gerichtet sind (siehe dazu BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 1, 18; Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland, BT-Drucks. 13/8933 S. 78), lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber - entgegen 17 - 11 - den tatsächlichen Verhältnissen (siehe oben aa) - generell und damit auch für auf Vorsatz beruhende deliktische Schadensersatzansprüche von einem auf kurze Dauer begrenzten Vertrauen in die Richtigkeit von Emissionsprospekten ausgegangen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 47 Abs. 2 BörsG (siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG) "weiterge- hende" Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben wer- den konnten, unberührt blieben (vgl. im Übrigen auch Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, BT-Drucks. 17/6051 S. 36). c) Ob das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung des Landgerichts gebilligt hat, die Behauptung des Klägers, er habe die am 19. August 2004 er- worbenen Inhaberschuldverschreibungen zum 1. April 2005 in andere Schuld- verschreibungen umgetauscht, sei gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, kann auf sich beruhen. Hierauf kommt es nicht an, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dem Kläger der geltend gemachte Schaden bereits durch den Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2004 infolge des unrich- tigen Bestätigungsvermerks vom 25. Juni 2003 entstanden ist. 3. Nicht zu beanstanden ist die teilweise Klageabweisung wegen der vorge- richtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Revision erhebt insoweit gegen die Beur- teilung des Berufungsgerichts auch keine Rügen. 18 19 - 12 - 4. Da im Übrigen zur abschließenden Prüfung der geltend gemachten An- sprüche weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur End- entscheidung reif und daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.08.2011 - 4 O 1388/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.02.2012 - 8 U 1286/11 - 20