Entscheidung
IX ZB 101/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/12 vom 5. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 5. November 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg- Fürth vom 11. September 2012 und die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde sind nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Gegen die Entscheidung des Beschwer- degerichts findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der gesetzlich ausdrücklich 1 - 3 - vorgesehenen Fälle (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom - 360 C 1317/12 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11.09.2012 - 7 T 5880/12 - 2