OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 440/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 440/12 vom 6. November 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Stendal vom 16. Juli 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen uner- laubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Ein- fuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Be- täubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und 1 - 3 - drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobe- nen Sachrüge hat mit Ausnahme der geringfügigen Schuldspruchänderung kei- nen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. a) Da der Tatbestand des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 30a Abs. 1 BtMG alle im Rahmen desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung einschließlich der unerlaubten Einfuhr zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit verbindet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 – 3 StR 138/94, BGHR BtMG § 30a Konkur- renzen 1; Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 385/03), muss der Schuld- spruch wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier entfallen. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben die Täter unter Mitwirkung des Angeklagten in allen fünf Fällen jeweils mindestens 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9,2 % in den Niederlanden und verbrachten es nach Deutschland, wo es gewinnbrin- gend weiterverkauft wurde. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrün- de schließt der Senat aus, dass der vom Angeklagten in allen Fällen zusätzlich zum Zwecke des Eigenkonsums in den Niederlanden erworbene und nach Deutschland eingeführte Anteil von mindestens 60, maximal 80 g Marihuana den Grenzwert zur nicht geringen Menge erreicht oder überschritten hat. Inso- 2 3 4 - 4 - weit hat sich der Angeklagte wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs in (weiterer) Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 1982 – 2 StR 38/82; vom 8. Juli 2010 – 4 StR 210/10). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der umfas- send geständige Angeklagte anders verteidigt hätte. b) Da das Landgericht die Einsatzstrafe nur maßvoll erhöht hat, kann der Senat einen Einfluss der Änderung des Schuldspruchs auf den Rechtsfolgen- ausspruch mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 5 6