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Leitsatz

IX ZR 184/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 184/09 Verkündet am: 15. November 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG § 68 aF; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundla- genbescheide (im Anschluss an BGH, WM 2010, 138). BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 184/09 - OLG München LG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2009 auf- gehoben, soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 10. November 2008 zurückgewiesen. Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Steuerberater entwarf für die klagenden Eheleute die Ein- kommensteuererklärungen der Veranlagungszeiträume 1995 bis 2001. Aus der Vermietung dreier Gewerbeimmobilien, die im Wege vorweggenommener Erb- folge erworben worden waren, erwirtschafteten die Kläger in dieser Zeit Verlus- te. Für die Supermärkte S. und K. entstanden durch Aufhebung der vorbehaltenen Nießbrauche gegen Übernahme von Bankver- 1 - 3 - bindlichkeiten am 1. Januar 1995 nachträgliche Anschaffungskosten, die mit dem Gebäudeanteil abschreibungsfähig waren. Das übersah der Beklagte aus nicht näher dargelegten Gründen. Derselbe Vorgang wiederholte sich zum 1. Januar 1997 bei dem Grundstück Se. in M. . Die Ver- luste der Kläger wurden durch entsprechende Bescheide danach niedriger fest- gestellt als möglich. Alle drei genannten Objekte, die sich im Privatvermögen der Kläger befanden, veräußerten sie im Dezember 2005. Im Jahre 2006 hatten die Kläger erhebliche Gewinne zu versteuern. Für diese Steuerbelastung ma- chen die Kläger teilweise den Beklagten verantwortlich, weil ihnen die Verrech- nung mit Verlusten nach den getroffenen Feststellungen nicht mehr in dem sonst höchstmöglichen Umfang offenstand. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Schadensersatz in Höhe von 128.494,27 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Kosten zu leisten. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet, die Berufung der Kläger nicht. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe sich um eine mit jeder Erklärungsabfassung neu begangene Pflichtverletzung des Beklagten gehan- delt, so dass keine verjährungsrechtliche Schadenseinheit bestehe. Unter Be- rücksichtigung der Sekundärverjährung sei nur der Feststellungsschaden der Jahre 1995 bis 1997 verjährt. Der Verlustvortrag der Jahre 1998 bis 2000 habe um 294.142,14 € höher festgestellt werden können als geschehen. Infolgedes- sen sei den Klägern im Jahre 2006 eine vermeidbare Steuerbelastung von 128.494,27 € entstanden, die als nicht verjährter Schaden zu ersetzen sei. II. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die verjährungsrechtliche Schadenseinheit hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint, ohne die Abgrenzung des Senatsurteils vom 14. Juli 2005 (IX ZR 204/01, WM 2005, 2106, 2107 unter A.) ganz zu erfassen. Unterläuft einem Steuerberater infolge der Jährlichkeit von Steuererklärungen mehrmals der gleiche Fehler, so handelt es sich um eine Fehlerwiederholung, die jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang setzt und einen eigenen Schaden in Gestalt ungünstiger Steuerbescheide bewirkt. Die Scha- denseinheit ist demnach in solchen Fällen zu verneinen, anders als wenn ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nachfolgende Veranlagungszeiträume fortwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.). Mit der vom Berufungs- 5 6 7 - 5 - gericht in den Vordergrund gestellten Frage, ob der Irrtum des Steuerberaters auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet liegt, hat das nichts zu tun. 2. Zutreffend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seinen Grundsätzen zur Sekundärverjährung das genannte Senatsurteil vom 14. Juli 2005 unberücksichtigt gelassen. In sachlicher Abweichung von seinem Urteil vom 4. April 1991 (IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 159 aE), auf welches sich das Berufungsgericht stützt, hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 2005 (aaO S. 2007 f unter II. 2.) in der bloßen Wiederholung eines früheren Fehlers keinen Anlass zur Überprüfung der bisherigen Tätigkeit gesehen, wenn sich keine neuen Umstände sachlicher oder rechtlicher Art ergeben hatten, durch die der Steuerberater veranlasst war, seine Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Damit fehlt die Grundlage des verjährungsrechtlichen Sekun- däranspruchs. Dieser Rechtsprechungswandel ist in der weiteren Spruchpraxis des Se- nats durch das Urteil vom 16. Oktober 2008 (IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 21) und den Beschluss vom 17. Juli 2008 (IX ZR 174/05, DStRE 2009, 251 Rn. 2) bestätigt worden, an letztgenannter Stelle mit dem ausdrücklichen Zu- satz, hierdurch sei die ältere Sichtweise des Urteils vom 4. April 1991 (BGHZ aaO) modifiziert worden. Darauf hat sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zu Recht, aber erfolglos berufen. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner neueren Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der verjährungsrechtlichen Sekundärhaftung nach dem hier noch anwendbaren § 68 StBerG aF abzuge- hen. Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben. 8 9 - 6 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus an- deren Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ohne Erfolg zieht die Revisionserwide- rung in Zweifel, dass die Bekanntgabe der ergangenen Feststellungsbescheide vom 26. November 2001 und früher im Streitfall schon die Verjährung in Lauf setzte. Die Grundlage für einen Steueranspruch war damit zwar anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall eines Grundlagenbescheides, welcher Ge- winne nach § 182 Abs. 1 AO mit bindender Wirkung für Folgebescheide fest- stellte, noch nicht selbständig gelegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 7 mwN). Die Wirkung der ergangenen Verlustfeststellungsbescheide der Jahre 1998 bis 2000 war jedoch wirtschaftlich die einer Steuergutschrift. Bereits ihr Verlust stellte einen Schaden dar. Darauf, ob dieser Schaden sich erst später beziffern ließ, kommt es nicht an. Den Klä- gern ist es gelungen, durch Einsatz ihrer bestandskräftig festgestellten Verlust- abzüge gemäß § 10d Abs. 3 EStG aF höhere Steuerfestsetzungen in das Jahr 2006 zu verschieben. Dieser Zeitpunkt ist jedoch für den Verjährungsbeginn nicht maßgebend. 1. Die Beurteilung der Finanzverwaltung war mit den ergangenen Fest- stellungsbescheiden abgeschlossen. Das zuvor lediglich bestehende Scha- densrisiko hatte sich nach der Feststellungs- und Beurteilungstätigkeit der Fi- nanzverwaltung zu einem Schaden verdichtet. Der teilweise Verzehr festgestell- ter Verlustvorträge bis Ende 2001 ließ eine spätere steuerliche Mehrbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Der Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht des Beklagten für die erst später bezifferbare steuerliche Mehrbe- lastung dem Grunde nach feststellen sollte, stand dies nicht im Wege. Für ihre Begründetheit genügte die Wahrscheinlichkeit, dass ein bezifferbarer Schaden 10 11 - 7 - eintrete (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn 10). Ein solches Vorgehen war den Klägern nach Erlass der Feststellungs- bescheide daher möglich und zumutbar. 2. Zum Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs infolge ver- ringerter Verlustzuweisungen hat der Senat bereits entschieden, dass es auch hier regelmäßig auf die Bekanntgabe der entsprechenden Feststellungsbe- scheide ankommt, selbst wenn es dem Mandanten gelungen ist, die höhere Steuerbelastung durch das Vorziehen anderer Werbungskosten zunächst hin- auszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rn. 10). Dieser Fall liegt hinsichtlich des Verjährungsbeginns mit dem Streitfall gleich. Das von der Revisionserwiderung herangezogene Senats- urteil vom 16. Oktober 2003 (IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 473 f unter III. 2. a) betrifft dagegen eine andere Fallgestaltung, weil bei dem eingetretenen steuer- lichen Objektverbrauch noch völlig offen war, ob die damaligen Kläger in Zu- kunft ein weiteres Gebäude erwerben würden, für welches sie erhöhte Ab- schreibungen nach § 7b EStG oder § 10e Abs. 1 EStG nicht mehr in Anspruch nehmen konnten. Danach war hier die Klageforderung bei Eintritt der Rechts- hängigkeit bereits insgesamt verjährt. Das Berufungsurteil kann aus diesem 12 - 8 - Grunde nicht bestehen bleiben. Das landgerichtliche Urteil ist nach dem festge- stellten Sachverhältnis wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 10.11.2008 - 43 O 536/08 - OLG München, Entscheidung vom 23.09.2009 - 15 U 5611/08 -