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Urteil

11 U 97/21

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0303.11U97.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 200.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 200.000 festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten, eine Steuerberatergesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesellschafter, wegen fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung auf Schadenersatz in Anspruch und möchte deren Schadenersatzpflicht feststellen lassen. Die Klägerin selbst erwarb nach einem Beratungsgespräch mit einem der Beklagten im Jahre 2006 eine Immobilie, in deren Räumlichkeiten sie - wie von ihr bereits vor dem Erwerb beabsichtigt - ihren Praxisbetrieb als Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde aufnahm. Die Klägerin hat geltend gemacht, Gegenstand der Beratung sei die Frage gewesen, ob sie selbst oder ihr Ehemann die Immobilie erwerben sollte. Insofern seien auch die Vermögensinteressen ihres Ehemanns bei der Beratung mit zu berücksichtigen gewesen. In der Beratung sei ihr erklärt worden, es sei egal, wer die Immobilie erwerbe. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei einem Erwerb durch sie selbst die Immobilie Teil des Betriebsvermögens werde und im Fall der Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit die Wertsteigerung der Immobilie steuerbar werde. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte ihr Ehemann die Immobilie erworben und ihr zum Praxisbetrieb vermietet. In diesem Fall wäre die Wertsteigerung der Immobilie nicht steuerbar gewesen. Dies sei von erheblicher Bedeutung, da sie die Immobilie zu einem sehr günstigen Preis erworben hätte und diese zudem eine erhebliche Wertsteigerung erfahren habe. Erstmals im Jahr 2018 habe sie von der Steuerbarkeit der Wertsteigerung der Immobilie erfahren. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch sei jedenfalls gemäß §§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt, da die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist im Jahr 2006 begonnen habe, da in diesem Zeitpunkt der Schaden entstanden sei. Denn die Klägerin habe im Jahr 2006 aufgrund der behaupteten fehlerhaften Beratung die Immobilie erworben und diese sei im selben Jahr mit Aufnahme des Praxisbetriebs Betriebsvermögen geworden. Grund für die Haftung der Beklagten solle der Eingriff in das Recht der Klägerin sein, zutreffend informiert über die Gestaltung ihrer Vermögenslage selbst zu bestimmen. Die Verjährung sei daher jedenfalls im Laufe des Jahres 2016 eingetreten und habe durch die im Jahr 2020 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden können. Zudem sei die Klage unbegründet, da der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Denn im Fall der geltend gemachten fehlerfreien Beratung hätte die Klägerin nach ihrem Vortrag nicht selbst die Immobilie erworben, sondern ihr Ehemann und der Ehemann wäre in den Genuss der nicht steuerbaren Wertsteigerung gekommen. Da die Klägerin aber die Feststellung eigenen Schadens begehre, komme es auf das Vermögen des Ehemanns nicht an. Das Vermögen des Ehemannes sei auch nicht nach den Grundsätzen der konsolidierten Schadensbetrachtung mit zu berücksichtigen. Diese setzten nicht nur voraus, dass sich der Berater auch zur Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten verpflichtete. Darüber hinaus sei erforderlich, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Vermögen der Klägerin und des Dritten, hier: ihres Ehemannes, bestehe. Dies könne nicht angenommen werden, da mit dem Alleinerwerb der Immobilie durch den Ehemann die Klägerin keine Zugriffsmöglichkeit auf die Immobilie gehabt hätte. Auch wirtschaftlich hätte in diesem Fall nur der Ehemann profitiert, da etwaige Mieteinnahmen und Wertsteigerungen ihm allein zugeflossen wären. Dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht im Gerichtsstand der Zugewinngemeinschaft lebten, sei nicht dargetan. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht sei fehlerhaft von der Verjährung ausgegangen, da es zu Unrecht angenommen habe, dass der Schaden dem Grunde nach bereits mit dem Erwerb der Immobilie entstanden sei. Der Ersatzanspruch der Folgebeseitigung setze voraus, dass entsprechende Kosten entstanden seien, mindestens die Beauftragung eines Beraters. Zudem beginne die Verjährung vorliegend erst mit dem belastenden Steuerbescheid. Dieser sei nicht in dem Steuerbescheid über die Einkommenssteuer der Klägerin im Jahr 2006 zu sehen, auch wenn in diesem die Einordnung der Immobilie als Betriebsvermögen der Klägerin erfolgt sei. Durch diesen sei der Schaden lediglich dem Grunde nach angelegt worden, aber noch nicht entstanden. Zu Unrecht habe das Landgericht eine konsolidierte Schadensbetrachtung verneint. Es stelle zu Unrecht auf den ehelichen Güterstand ab, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf das Innenverhältnis abzustellen sei. Auch die fehlende Zugriffsmöglichkeit der Klägerin sei nach der Rechtsprechung nicht entscheidend. Bei gemeinsam wirtschaftenden Ehegatten, die in einem Hausstand lebten, zwei gemeinsame Kinder im Übergang ins Erwachsenenalter hätten, bestehe an der wirtschaftlichen Verbindung der Vermögensmassen der Ehegatten keine ernstlichen Zweifel. Zudem sei die Finanzierung der Immobilie, wie den Beklagten bekannt sei, durch finanzielle Mittel des Ehemanns realisiert worden. Zudem hätte auch durch einfache gesellschaftsrechtliche Gestaltung ein Vermögenszuwachs beider Ehegatten erreicht werden können. So hätte die Immobilie durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend GbR) erworben werden können, deren Gesellschafterin zu 99% die Klägerin und zu 1% der Ehemann hätten sein können. In diesem Fall wäre der Vermögenszuwachs der Klägerin in ihrem Privatvermögen erfolgt. Eine etwaige steuerliche Betreuung der GbR wäre als Aufwand spiegelbildlich bei der Praxis der Klägerin entfallen; es handele sich um Sowieso-Kosten. Daneben wäre es auch möglich gewesen, die Praxis als GmbH zu führen, womit auch die Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO unterblieben wäre. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, AZ.: 2-21 O 156/20 vom 15.6.2021 aufzuheben, festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die fehlerhafte steuerliche Beratung der Beklagten im Jahr 2006, die dazu geführt hat, dass die Klägerin eine Immobilie in ihr Betriebsvermögen übernommen hat, entstanden sind und noch entstehen werden, die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin den außergerichtlichen Gebührenschaden i. H. v EUR 4.814,74, der ihr durch die Beauftragung der Kanzlei A, Stadt1 entstanden ist, zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zu Recht habe das Landgericht eine Verjährung bejaht. Zwar beginne die Verjährung des einheitlichen Steuerschadens grundsätzlich erst mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Dies gelte aber lediglich, wenn bis zum Zeitpunkt des Steuerbescheids die Entstehung des Schadens noch von ungewissen Umständen abhänge. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da - wie die Klägerin geltend mache - eine Besteuerung der Immobilie und ein Entnahmegewinn letztlich nicht vermeidbar seien, da der Wert der Immobilie - nach dem Vortrag der Klägerin - seit Anschaffung stark gestiegen sei und der Buchwert infolge der Abschreibungen weiter absinke, weshalb ein bei der Klägerin zu versteuernden Veräußerungsgewinn dadurch noch höher ausfalle. Zudem habe spätestens mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 23.10.2007 die Verjährung begonnen, da es sich hierbei um den maßgeblichen belastenden Steuerbescheid handele. Denn in diesem werde die Immobilie erstmals als Betriebsvermögen behandelt. Ein Teilschaden der Klägerin sei zudem bereits ab 2006 entstanden, da die Klägerin mit der Finanzierung der Immobilie, d.h. den Zinsen, belastet gewesen sei. Ohne Erfolg verweise die Klägerin auf die Möglichkeit des Erwerbs durch eine Ehegatten GbR. Sie bestreite, dass die Klägerin und ihr Ehemann zu einer solchen Gestaltung bereit gewesen wären, die zudem weiteren Aufwand durch die erforderliche steuerliche Betreuung erforderlich gemacht habe. Zu Recht habe das Landgericht eine konsolidierte Schadensbetrachtung verneint. Die Klägerin habe dafür, dass es sich bei ihrem Vermögen und dem ihres Ehemannes bei wirtschaftlicher Betrachtung um ein Gesamtvermögen handele, nichts Plausibles vorgebracht. Die Beklagten bestreiten die Behauptung, dass die Klägerin und ihr Ehegatte gemeinsam wirtschafteten und ebenso, dass an der wirtschaftlichen Verbindung der Vermögensmassen keine ernstlichen Zweifel beständen. Dass die Ehegatten gemeinsame Kinder im Übergang zum Erwachsenenhalter hätten, begründe ebenso wenig wie die Ehe und der gemeinsame Hausstand ein Gesamtvermögen. Sie, die Beklagten bestritten, dass die Finanzierung des Erwerbs durch finanzielle Mittel des Ehemanns erfolgt sei. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags kein Schaden der Klägerin ergibt und etwaige Schadenersatzansprüche jedenfalls aufgrund der kenntnisunabhängigen Verjährung verjährt wären. 1. Das Landgericht hat zu Recht - eine pflichtwidrige steuerliche Beratung der Klägerin seitens der Beklagten unterstellt - einen Schaden der Klägerin verneint, dessen Feststellung Gegenstand der Klage ist. a) Dass im Vermögen der Klägerin selbst nach der Differenzhypothese ein Schaden fehlt, stellt die Berufung zu Recht nicht in Zweifel. Denn die Klägerin hätte auf der Grundlage einer - nach ihrem Vortrag - pflichtgemäßen Beratung selbst nicht die Immobilie erworben, sondern ihr Ehemann. Daher hätte in diesem Fall die Klägerin selbst auch keine Wertsteigerung der Immobilie realisieren können, mithin auch keine nicht steuerbare Wertsteigerung. b) Das Landgericht hat zu Recht einen Schaden der Klägerin auch nicht deshalb bejaht, weil -- nach ihrem Vortrag - durch die pflichtwidrige steuerliche Beratung ihrem Ehemann eine steuerfreie Wertsteigerung entgangen sei. Es handelte sich hierbei nicht um einen Schaden der Klägerin, allein dessen Feststellung die Klägerin begehrt. Zutreffend hat das Landgericht eine konsolidierte Schadensbetrachtung der Vermögen der Klägerin und der ihres Ehemannes verneint. aa) Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine konsolidierte Gesamtbetrachtung nicht lediglich voraussetzt, dass die Beratung unter Einbeziehung der Interessen des Dritten erfolgte, was die Klägerin hier behauptet hatte. Darüber hinaus setzt eine konsolidierte Schadensbetrachtung voraus, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlicher Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen hat (BGH, Urteil vom 1.10.2020 - IX ZR 228/19 Rn. 17f.). bb) Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass es sich bei dem Vermögen der Klägerin und ihres Ehegatten bei wirtschaftlicher Betrachtung um einheitliches Vermögen handelt. Die Berufung macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht ein einheitliches Vermögen verneint, da die Klägerin im Fall des Erwerbs der Immobilie auf diese keine rechtliche Zugriffsmöglichkeit gehabt habe. Zwar trifft es zu, dass es für die Beurteilung eines einheitlichen Vermögens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob eine rechtliche Zugriffsmöglichkeit auf das Drittvermögen besteht (BGH, aaO - IX ZR 228/19 Rn. 18). Der Bundesgerichtshof hat aber im Folgenden im Rahmen der konkreten Prüfung der dortigen Konstellation ebenfalls die Vermögenseinheit verneint und ausgeführt, dass der dortige Kläger rechtlich jede Zugriffsmöglichkeit verloren habe (BGH, aaO - IX ZR 228/19 Rn. 22). cc) Der vorliegenden Bewertung der Frage, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem einheitlichen Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes auszugehen ist, kann vorliegend nur zugrunde gelegt werden, dass die Klägerin und ihr Ehemann verheiratet sind, über einen gemeinsamen Hausstand verfügen und Eltern gemeinsamer Kinder im Übergang zum Erwachsenenalter sind. Das Bestehen der Ehe wurde bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Vortrag zum gemeinsamen Hausstand der Eheleute und dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder wurde zwar erstmals zweitinstanzlich vorgetragen, aber von der Beklagten nicht bestritten. Der weitere Vortrag der Berufung, die Ehegatten wirtschafteten gemeinsam und die Finanzierung der Immobilie sei durch finanzielle Mittel des Ehemannes realisiert worden, kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Diesen weiteren Vortrag hat die Klägerin erstmals zweitinstanzlich gehalten und er ist von den Beklagten bestritten worden (Bl. 237 d.A.). Es handelt sich damit um neuen Vortrag, der der Entscheidung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugrunde gelegt werden kann. Es ergibt sich auch nicht, dass dieser Vortrag wegen eines Verfahrensmangels erstinstanzlich nicht gehalten worden wäre (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), etwa weil - wie die Berufung meint - das Landgericht es unterlassen hätte, darauf hinzuweisen, dass insoweit Vortrag erforderlich ist. Die Klägerin hat erstinstanzlich selbst schriftsätzlich auf die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1.10.2020 - IX ZR 228/19) Bezug genommen, die in ihrem Leitsatz ausdrücklich ausspricht, dass die Einbeziehung (rechtlich) fremden Vermögens in den vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung neben der Einbeziehung der Vermögensinteressen des Dritten in den Beratungsvertrag auch voraussetzt, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen hat (Schriftsatz vom 4.6.2021, S. 2, Bl. 167 d.A.). Sie hat entsprechend an dieser Stelle auch ausdrücklich ausgeführt, dass entscheidend sei, ob die vereinbarungsgemäß zu berücksichtigenden Vermögen rein tatsächlich derart miteinander verbunden sind, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem Gesamtvermögen ausgegangen werden können (Schriftsatz vom 4.6.2021, S. 1f., Bl. 166f. d.A.). Daher wusste die Klägerin, dass es sich bei dieser Voraussetzung um einen rechtlich erheblichen Gesichtspunkt handelte; es handelte sich gerade nicht um einen Gesichtspunkt, den die Klägerin übersehen oder für unerheblich gehalten hätte (§ 139 ZPO) und auf den das Landgericht hinzuweisen gehabt hätte. Der Umstand, dass die Klägerin zu diesem von ihr selbst als erheblich erkannten Gesichtspunkt keinen tatsächlich hinreichenden Vortrag gehalten hat, musste das Landgericht nicht zu einem Hinweis gemäß § 139 ZPO veranlassen, da es Sache der Parteien ist, den erforderlichen Prozessstoff beizubringen. Ob - wie die Berufung insoweit geltend macht - das Landgericht bereits frühzeitig die Lösung der Streitfrage (allein) über die Verjährung in Betracht gezogen hat und nur diese Frage in der Verhandlung erörtert hat, ist insoweit nicht von Relevanz. dd) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das Bestehen der Ehe nicht genügt, um ein bei wirtschaftlicher Betrachtung einheitliches Vermögen anzunehmen, da insbesondere zwischen den Ehegatten der Ehestand der Zugewinngemeinschaft besteht, wie die Klägerin selbst erstinstanzlich vorgetragen hat (Bl. 88 d.A.), mithin verschiedene rechtliche Vermögensmassen der Eheleute bestehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute einen gemeinsamen Hausstand führen und gemeinsame Kinder haben. Denn auch ein gemeinsamer Hausstand und die Unterhaltskosten für gemeinsame Kinder können durch die rechtlich bei der Zugewinngemeinschaft jedem Ehegatten zugeordneten verschiedene Vermögensmassen von einem oder von beiden Ehegatten in einem bestimmten Anteil unterhalten werden. Ein Schluss auf ein bei wirtschaftlicher Betrachtung einheitliches Vermögen der Ehegatten ergibt sich aus diesen Umständen nicht. Insbesondere weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass (allein) das rechtliche Innenverhältnis der beteiligten Rechtsträger, vorliegend die eheliche Verbindung, für die erforderliche wertende Betrachtung nicht entscheidend ist (BGH, aaO - IX ZR 228/19 Rn. 18, zit. nach juris). Es ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs grundsätzlich das Vermögen des Geschädigten, nicht aber dasjenige Dritter ist (BGH, Urteil vom 8.9.2016 - IX ZR 255/13), wovon die konsolidierte Gesamtbetrachtung eine Ausnahme darstellt (vgl. BGH, aaO - IX ZR 229/19 Rn. 15), mithin nur in engen Grenzen anzunehmen ist. ee) Eine konsolidierte Schadensbetrachtung der Vermögen der Ehegatten allein aufgrund der bestehenden Ehe (und des gemeinsamen Hausstands und dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder) ist auch nicht im Hinblick auf die Konstellationen geboten, anhand derer die konsolidierte Schadensbetrachtung entwickelt wurde. Als typische Fallgestaltung, die der konsolidierten Schadensbetrachtung zugrunde liegt, kann eine solche Konstellationen angesehen werden, bei der Vermögenswerte von einem Familienmitglied auf ein anderes Familienmitglied oder einen nahestehenden Dritten übertragen werden, um dadurch bei dem Familienmitglied oder dem Übertragungsempfänger einen Steuervorteil zu erzielen, auch wenn die Gestaltung für die andere Vertragspartei mit einer Steuermehrbelastung oder einem sonstigen wirtschaftlichen Nachteil verbunden ist. Eine konsolidierte Schadensbetrachtung kommt in Betracht, wenn die Vermeidung des bei dem Mandanten eingetretenen Nachteils Auswirkungen auf den Vorteil des Dritten gehabt hätte. In diesem Fall ist die konsolidierte Betrachtung der Vermögensmassen beider Vertragsparteien sachgerecht für die Beurteilung, ob infolge der steuerlichen Beratung ein Schaden zu bejahen ist (BGH, aaO - IX ZR 228/19 Rn. 11ff., zit. nach juris). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von der genannten typischen Fallkonstellation. Es geht vorliegend nicht um die Übertragung eines Vermögenswerts von der Klägerin auf ihren Ehegatten oder umgekehrt, bei dessen Gestaltung der Steuernachteil oder sonstige Nachteil des Vermögens eines der Ehegatten in Kauf genommen wird, um dem anderen Ehegatten einen steuerlichen Vorteil zu ermöglichen. Vielmehr war Gegenstand der streitgegenständlichen Gestaltung, ob der eine Ehegatte oder der andere Ehegatte den Vermögenswert, hier die Immobilie, erwirbt. Der hier von der Klägerin geltend gemachte steuerliche Nachteil der Klägerin, die Steuerbarkeit der Werterhöhung der Immobilie, führte auch nicht unmittelbar zu einem steuerlichen Vorteil für ihren Ehemann. Der Erwerb der Immobilie durch die Klägerin stellt sich für den Ehemann wirtschaftlich und steuerlich neutral dar. Damit rechtfertige das vorliegende Rechtsgeschäft, dessen Gestaltung die Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin beraten sollten, anders als bei den beschriebenen typischen Fallgestaltungen eine konsolidierte Schadensbetrachtung nur, wenn neben der bestehenden Ehe (und dem gemeinsamen Hausstand und Kindern) dargelegt wäre, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung die Vermögen beider Ehegatten als einheitliches Vermögen anzusehen wären. Dies ist nicht der Fall. c) Ohne Erfolg macht die Berufung weiter geltend, die Beklagten hätten eine steuerliche Gestaltung dergestalt vorschlagen können und müssen, dass nicht sie oder ihr Ehemann, sondern eine GbR bestehend aus ihr (mit einer Beteiligung von 99%) und ihrem Ehemann (mit einer Beteiligung von 1%) die Immobilie erworben hätte. Es kann der Entscheidung bereits nicht zugrunde gelegt werden, dass - wie die Klägerin insoweit behauptet - eine solche Gestaltung des Immobilienerwerbs durch sie und ihren Ehemann akzeptiert worden wäre. Der entsprechende Vortrag der Klägerin erfolgte erstmals zweitinstanzlich, wurde von den Beklagten bestritten (Bl. 236 d.A.). Erstinstanzlich hatte die Klägerin durchgehend vorgetragen, dass (lediglich) die Optionen des Erwerbs durch die Klägerin selbst oder durch ihren Ehemann bestanden hätten (Klageschrift S. 2, S. 8 „beide Optionen“, Replik S. 4, Bl. 88 d.A., Schriftsatz vom 10.2.2021, S. 3, Bl. 130 d.A. „beide(n) Kaufoptionen“). Diese Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals geltend macht, neben der Ehegatten GbR (oder dem Erwerb durch ihren Ehemann) hätte sie dahin beraten werden können, dass die Praxis der Beklagten in der Rechtsform der GmbH zu führen sei (B. 249 d.A.). 2. Ebenso hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin kenntnisunabhängig im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt war. Die Verjährung hat jedenfalls im Jahr 2007 zu laufen begonnen und ist damit jedenfalls am 31.12.2017 eingetreten (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die im Jahr 2020 erhobene Klage konnte daher die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird; es reicht auch aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss. Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zu einem Schaden kommt (BGH, Urteil vom 16.10.2008 - IX ZR 135/07 Rn. 12 mwN). b) Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass der Schaden bereits in dem Zeitpunkt eingetreten ist, indem sie selbst die Immobilie erworben hatte, mithin im Jahr 2006. aa) Dies gilt im Hinblick darauf, dass die Klägerin für den Erwerb der Immobilie, der nach ihrem Vortrag auf der fehlerhaften Beratung der Beklagten beruhte, Vermögen aufwenden musste, bereits ab Erwerb im Jahr 2006 etwa Zinsen für die Kaufpreisfinanzierung. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, diese Kosten seien auch ihrem Ehemann entstanden, wenn dieser entsprechend einer - nach ihrer Behauptung - ordnungsgemäßen Beratung durch die Beklagten die Immobilie erworben hätte, so dass hierauf ein Schaden nicht gestützt werden könne. Dem ist nicht zu folgen, da - wie ausgeführt - das Vermögen des Ehemannes der Klägerin vorliegend nicht im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung berücksichtigt werden kann. Entgegen der Auffassung der Berufung setzt das Entstehen des Schadenersatzanspruchs wegen Kosten der Folgenbeseitigung nicht mindestens voraus, dass ein Berater beauftragt wurde. Soweit - wie im Hinblick auf Kosten für eine Beratung zur Beseitigung des geltend gemachten pflichtwidrigen Zustands - Spätfolgen eines Schadensersatzansprüches begründenden Ereignisses in Rede stehen, geht die Rechtsprechung vom Grundsatz der Schadenseinheit aus. Das heißt, dass alle aus einem bestimmten Schadensereignis erwachsenden Schadensersatzansprüche einer einheitlichen Verjährungsfrist unterliegen (BGH, Urteil vom 6.6.2008 - V ZR 52/07). bb) Zudem wäre unabhängig hiervon bereits mit dem Erwerb der Immobilie durch die Klägerin und die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit in der Immobilie im Jahr 2006 ein Schaden eingetreten. Denn auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin hatte sich bereits in diesem Zeitpunkt ihre Vermögenslage objektiv verschlechtert. Sie hatte nach ihrem Vortrag die Immobilie als „Schnäppchen“ erworben, dh deutlich unter dem damaligen Verkehrswert (Vortrag etwa Klageschrift S. 4, Bl. 4 d.A.). Bereits die sich aus dem Erwerb und der Aufnahme der Tätigkeit in der Immobilie zwangsläufig ergebende Folge der Zuordnung der Immobilie zum Betriebsvermögen hatte zur Folge, dass mit dem Verkauf der Praxis die Überführung der Immobilie von dem Betriebs- in das steuerliche Privatvermögen verbunden sein würde. Dies hat nach ihrem Vortrag zur Folge, dass der geschätzte Veräußerungspreis der Immobilie abzüglich des Buchwertes der Immobilie der Einkommenssteuer unterliegt. Da der Buchwert der Immobilie, einst identisch mit den Anschaffungskosten, im Laufe der Jahre um die Abschreibung sinkt, sei ein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Zudem führe das Ansteigen des Marktwerts der Immobilie zu einer Wertsteigerung und damit zu einem zu einem zu versteuernden Gewinn (vgl. Klageschrift S. 6f., Bl. 6f. d.A. und Replik S. 6, Bl. 90 d.A.). Ein höherer zu versteuernder Gewinn sei zudem zu befürchten, da sie die Immobilie als „Schnäppchen“, nämlich deutlich unter dem damals üblichen Marktpreis erworben habe (Klageschrift S. 9, Bl. 9 d.A.; so auch nochmals Replik S. 6f., Bl. 90f. d.A.). Damit ergibt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags, dass die Immobilie durch die Einordnung als Betriebsvermögen bei der Klägerin steuerlich verhaftet war. Bereits diese Einordnung als Betriebsvermögen hatte mithin die Besteuerung zur Folge, wenn die Klägerin die Immobilie (bei Verkauf der Praxis im Übrigen) in ihr Privatvermögen überführen sollte. Dies war seit dem Erwerb im Jahr 2006 unvermeidbar, mithin bereits in diesem Zeitpunkt der Schaden eingetreten. c) Die Verjährung des Anspruchs ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil bisher kein belastender Steuerbescheid erging, der zu Lasten der Klägerin die Steuer wegen der Überführung der Immobilie in das Privatvermögen festgesetzt hätte. Zwar beginnt die Verjährung des eigentlichen Steuerschadens bei geltend gemachtem Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids, wenn bis zu diesem Zeitpunkt seine Entstehung noch von ungewissen Umständen abhängt (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 184/09; Urteil vom 23.4.2015 - IX ZR 176/12). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 130/06). Ist jedoch auf der Grundlage obiger Ausführungen der Schaden bereits mit der Eingliederung der Immobilie in das Betriebsvermögen tatsächlich entstanden, stellt der Einkommensteuerbescheid 2006, der erstmals auch seitens der Finanzbehörde die Immobilie dem Betriebsvermögen zuordnete, den maßgeblichen Steuerbescheid dar. Denn mit diesem Steuerbescheid hat die Finanzbehörde den maßgeblichen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt, die Zuordnung der Immobilie zum Betriebsvermögen, aufgedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzbehörde aus dieser Zuordnung der Immobilie zum Betriebsvermögen andere Rechtsfolgen als die von der Klägerin befürchtete Besteuerung des Wertzuwachses der Immobilie ziehen sollte, sind nicht erkennbar. Da der Einkommensteuerbescheid 2006 als maßgeblich belastender Steuerbescheid im Jahr 2007 erging, begann die Verjährung jedenfalls im Jahr 2007 zu laufen, so dass Verjährung jedenfalls am 31.12.2017, mithin vor der hiesigen Klageerhebung, eintrat. Ob - was die Klägerin bestreitet - die Klägerin bereits aus dem Steuerbescheid 2006 bei dessen Erlass im Jahr 2007 erkennen konnte, ist für die kenntnisunabhängige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht erheblich. III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.