Entscheidung
IX ZR 280/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 280/12 vom 10. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Dezember 2012 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 14. Dezember 2011 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bruders der Beklagten. Er nimmt diese wegen einer angeblich an sie ge- zahlten Lästigkeitsprämie aus Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 236.000 € in Anspruch. Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 hat das Berufungsgericht sein Rechtsmittel gegen die abweisende Entscheidung des Landgerichts vom 14. Januar 2011 zurückgewiesen. Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerde- verfahrens gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Bundesge- richtshof mit Beschluss vom 13. September 2012 abgelehnt, weil es der V. eG als einer am Verfahren beteiligten Gläubigerin zumutbar 1 - 3 - sei, die Kosten der Prozessführung des Insolvenzverwalters vorschussweise aufzubringen. Mit Schriftsatz vom 19. November 2012 hat der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwer- de zu gewähren. Bis zur Entscheidung des Senats über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, die ihm am 5. November 2012 zugestellt worden sei, sei er ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die genannte Frist einzuhalten. Er habe von der Bedürftigkeit der Insolvenzmasse ausgehen dürfen und das aus seiner Sicht Erforderliche getan, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger war nicht oh- ne sein Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Nichtzulassungs- beschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) einzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Pro- zesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung dann zu bewilligen, wenn sie ver- nünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69 mwN). Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe hat die Prozesspartei dann zu rech- nen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit ei- ner Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausge- 2 3 - 4 - hen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5). Entsprechend diesen Grundsätzen konnte der Kläger nicht davon aus- gehen, dass er unproblematisch Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bekommen würde, wenn er ungeachtet der Vorschusspflicht der V. eG lediglich Prozesskostenhilfe beantragte, ohne die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen. Vielmehr musste er auf- grund des schon im Berufungsverfahren erteilten Hinweises des Berichterstat- ters vom 19. Juli 2011 damit rechnen, dass ihm Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Vorschusspflicht der V. eG, die als wirtschaftlich beteiligte Gläubigerin von seiner Prozessführung profitieren würde, nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO versagt werden würde. Er konnte nicht davon ausgehen, die in dem Hinweis des Berichterstat- ters erhobenen Bedenken gegen seinen im Berufungsverfahren gestellten Pro- zesskostenhilfeantrag ausgeräumt zu haben. Zwar hatte er mit Schriftsatz vom 4. August 2011 darauf hingewiesen, dass es seiner Meinung nach auf die Vor- schusspflicht der V. eG nicht ankomme, weil diese ihm gegenüber mit Schreiben vom 25. Juli 2011 erklärt habe, dass sie zu einer Kos- tenübernahme in der Berufungsinstanz nicht bereit sei. Auf diese Erklärung ist aber für die Frage der Zumutbarkeit der Finanzierung eines Rechtsstreits der Insolvenzmasse durch einen am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubiger nicht abzustellen. Nach ständiger, nahezu unbestrittener Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318, 3319; vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193; BVerwG, ZIP 2006, 1542, 1544; OLG Stuttgart, Justiz 2011, 156, 157; OLG Hamburg, ZInsO 2010, 1701 f; OLG Köln, InVo 2006, 346, 357; s. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. 4 5 - 5 - Aufl., § 116 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Wax, 3. Aufl., § 116 Rn. 15; Prütting/ Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, § 116 Rn. 9; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 80 Rn. 53; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 80 Rn. 55c; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 124; Pape, ZIP 1988, 1293, 1300 f; Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1159; aA Mitlehner, NZI 2001, 617, 621; Gelpcke/Hellstab/Wache/Wei- gelt, Der Prozesskostenhilfeanspruch des Insolvenzverwalters, Rn. 1.236 ff), auf die der Senat schon in seinem Beschluss vom 13. September 2012 hinge- wiesen hat, ist es für die Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedeutungs- los, ob die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind. Fehlt eine entsprechende Be- reitschaft, so hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Be- schluss vom 24. März 1998, aaO S. 194) die Prozessführung zu unterbleiben. Schon im Hinblick auf diese Rechtsprechung und die nahezu einhellige Auffassung im Schrifttum, mit der sich der Insolvenzverwalter weder in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren noch in seinem Prozesskostenhilfege- such für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auseinandergesetzt hat, konnte er nicht damit rechnen, ungeachtet der bestehenden Vorschusspflicht der V. eG Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu bekommen. Insoweit reichte es auch nicht aus, sich nur auf die vereinzelt gebliebene Auffassung von Gelpcke/ Hellstab/Wache/Weigelt (aaO) zu berufen, die dazu führen würde, dass ein von der Prozessführung profitierender Gläubiger durch die bloße Weigerung, einen Vorschuss zu leisten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erzwingen könnte. Vielmehr musste der Kläger davon ausgehen, dass ihn auch der Senat auf die Vorschusspflicht der am Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubigerin verwei- sen würde, so dass die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulas- 6 - 6 - sungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 14. De- zember 2011 nicht unverschuldet ist. Kayser Raebel Pape Lohmann Möhring Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 14.01.2011 - 4 O 211/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2011 - 4 U 28/11 -