OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 211/10

LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2011:0114.4O211.10.0A
3mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass der Inhaber der Grundschuld aus der bloß formalen, bezogen auf vorrangige Grundstücksbelastungen an sich nicht werthaltigen Grundschuldeintragung einen nicht unbeträchtlichen Lästigkeitswert realisiert, weil andere Grundschuldgläubiger bereit sind, ihm seine für eine freihändige Verwertung des Grundstücks erforderliche Zustimmung „abzukaufen“, unterliegt auch eine solche Grundschuld der Insolvenzanfechtung 2. Eine Beweisvereitelung ist nicht stets zu bejahen, wenn der Gegner des Beweisführers sich weigert, die vom Beweisführer als Zeugen benannten Bankmitarbeiter von der Schweigepflicht zu entbinden. Kann er triftige Gründe dafür angeben, etwa weil er am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte schützen möchte, so darf die streitige Behauptung, wenn sich die Zeugen auf ihre Schweigepflicht berufen und nicht zur Sache aussagen, nicht als bewiesen angesehen werden. 3. Wenn der Gegner des Beweisführers sich weigert, die vom Beweisführer als Zeugen benannten Bankmitarbeiter von der Schweigepflicht zu entbinden, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese ausgesagt hätten, falls der Gegner des Beweisführers eine Schweigepflichtentbindung erklärt hätte. Stehen Geschäftsbeziehungen zu Dritten in engem Zusammenhang mit dem Beweisthema, so liegt es nahe anzunehmen, dass die Bankmitarbeiter gleichwohl das Zeugnis gemäß § 383 I Ziffer 6 ZPO verweigert hätten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass der Inhaber der Grundschuld aus der bloß formalen, bezogen auf vorrangige Grundstücksbelastungen an sich nicht werthaltigen Grundschuldeintragung einen nicht unbeträchtlichen Lästigkeitswert realisiert, weil andere Grundschuldgläubiger bereit sind, ihm seine für eine freihändige Verwertung des Grundstücks erforderliche Zustimmung „abzukaufen“, unterliegt auch eine solche Grundschuld der Insolvenzanfechtung 2. Eine Beweisvereitelung ist nicht stets zu bejahen, wenn der Gegner des Beweisführers sich weigert, die vom Beweisführer als Zeugen benannten Bankmitarbeiter von der Schweigepflicht zu entbinden. Kann er triftige Gründe dafür angeben, etwa weil er am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte schützen möchte, so darf die streitige Behauptung, wenn sich die Zeugen auf ihre Schweigepflicht berufen und nicht zur Sache aussagen, nicht als bewiesen angesehen werden. 3. Wenn der Gegner des Beweisführers sich weigert, die vom Beweisführer als Zeugen benannten Bankmitarbeiter von der Schweigepflicht zu entbinden, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese ausgesagt hätten, falls der Gegner des Beweisführers eine Schweigepflichtentbindung erklärt hätte. Stehen Geschäftsbeziehungen zu Dritten in engem Zusammenhang mit dem Beweisthema, so liegt es nahe anzunehmen, dass die Bankmitarbeiter gleichwohl das Zeugnis gemäß § 383 I Ziffer 6 ZPO verweigert hätten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 235.964,98 € gegen die Beklagte aus §§ 134 I, 143 InsO zu, da nicht festgestellt werden kann, dass der Insolvenzmasse zugunsten der Beklagten ein solcher Vermögenswert entzogen wurde. Gegenstand des Rückgewähranspruchs gemäß § 143 InsO ist dasjenige, was aus dem haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weg- oder aufgegeben worden ist. Maßgeblich für den Inhalt des Rückgewähranspruchs ist also grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen wurde, nicht dagegen, was in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt ist (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bearbeiter: Kirchhof, 2.Auflage, § 143, Rz. 21 m.N.). Im Streitfall hatte die Grundschuld, welche die Beklagte erhalten hatte, für den Insolvenzschuldner keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Wert. Die vorrangigen dinglichen Belastungen beliefen sich auf 1.450.000,- €, so dass bei einem Kaufpreis von nur 800.000,- € die an rangletzter Stelle stehende Grundschuld für die Insolvenzgläubiger nicht auf direkten Wege erfolgreich verwertet werden konnte. Der Kläger, der als Insolvenzverwalter an die Beschränkungen des § 1197 I BGB nicht gebunden war, hätte die Eigentümergrundschuld zum einen dadurch verwerten können, dass er die Zwangsversteigerung betrieben hätte. Seitens des Klägers ist weder vorgetragen noch gibt es die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass im Fall einer Zwangsversteigerung ein Erlös von mehr als 800.000,- € oder gar mehr als 1.450.000,- € hätten erzielt werden können. Ein Versteigerungserlös von mehr als 1.450.000,- € wäre aber erforderlich gewesen, damit der Insolvenzschuldner aus der streitgegenständlichen Grundschuld im Teilungsplan überhaupt einen darauf entfallenden Betrag erhalten hätte. Eine andere (theoretische) Möglichkeit der Verwertung wäre die Veräußerung der Grundschuld an einen Dritten gewesen. Aber auch insoweit kann nicht angenommen werden, dass bei einem Grundstückswert von 800.000,- € und vorrangigen Grundpfandrechten von 1.450.000,- € ein Erwerber bereit gewesen wäre, dafür irgend eine Gegenleistung zu erbringen. Die Klageforderung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zum sog. Lästigkeitswert (OLG Hamburg, ZIP 2001, 1332 ) begründet. Wenn eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass der Inhaber der Grundschuld aus der bloß formalen, bezogen auf vorrangige Grundstücksbelastungen an sich nicht werthaltigen Grundschuldeintragung einen nicht unbeträchtlichen Lästigkeitswert realisiert, weil andere Grundschuldgläubiger bereit sind, ihm seine für eine freihändige Verwertung des Grundstücks erforderliche Zustimmung „abzukaufen“, unterliegt auch eine solche Grundschuld der Konkursanfechtung (OLG Hamburg, aaO). Diese zur alten Konkursordnung ergangene Entscheidung dürfte wegen der Vergleichbarkeit der Konstruktion des Anfechtungsrechts auch für die Bestimmungen der Insolvenzordnung Anwendung finden. Im Streitfall kann das Gericht jedoch nicht annehmen, dass die Beklagte einen solchen Lästigkeitswert realisieren konnte. Zwar kann der in der Klageerwiderung (Bl. 51 d.A.) eingeräumte Umstand, dass der Besitz der Eigentümergrundschuld bei der Beklagten die Verhandlungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Volksbank ... beschleunigt habe, ein erstes Indiz dafür sein, dass vielleicht doch ein sog. Lästigkeitswert bestanden haben könnte. Mehr als dieses Indiz liegt aber nicht vor, so dass sich das Gericht nicht dazu durchringen konnte, die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe als Gegenleistung für die Herausgabe des Grundschuldbriefes seitens der Volksbank ... aber eine Befreiung von Bürgschaftsverpflichtungen in Höhe von 152.964,98 € und zusätzlich noch 83.000,- € ausgezahlt erhalten, als erwiesen anzusehen. Die anvisierte Beweisaufnahme scheiterte, weil sämtliche vom Kläger benannte Zeugen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 383 I Ziffer 6 ZPO berufen haben, so dass das Gericht hierdurch keine Überzeugung von der Wahrheit der vom Kläger vorgetragenen Behauptung bilden konnte. Das Gericht vermag aus dem Verhalten der Beklagten im Prozess keine solchen Konsequenzen zu ziehen, dass eine Beweisvereitelung angenommen und die Behauptung des Klägers in Folge dessen als wahr unterstellt wird. Dafür ist die hier bekannte Tatsachengrundlage zu wenig tragfähig, so dass über vieles allenfalls spekuliert werden kann. Zwar ist es in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass das Gericht nachteilige Schlüsse ziehen kann, wenn ein Gegner des Beweisführers die Wahrheitsfindung durch ungerechtfertigte Ausnutzung des Bankgeheimnisses vereitelt. Hierbei kommt es jedoch auch darauf an, wie stichhaltig die Gründe für die Berufung auf das Bankgeheimnis sind, so dass unter Umständen die Weigerung auch gerechtfertigt sein kann (BGH MDR 1967, 752, 753). Im Streitfall hat die Beklagte ihre Weigerung mit der Beeinträchtigung der Interessen ihrer Familienmitglieder (Eltern, Geschwister) begründet. Das erscheint insofern plausibel, als die vorgetragenen Verbindlichkeiten der Beklagten zumindest teilweise ihren Entstehungsgrund in der (Mit-)Haftung für Geschäftskredite haben, die seitens diverser Familienmitglieder aufgenommen wurden. In einer Beweisaufnahme wären die Zeugen natürlich danach gefragt worden, welche Forderungen gegen die Beklagte denn seinerzeit überhaupt bestanden haben und aus welchem Rechtsgrund. Um dies plausibel darstellen zu können, wäre es vermutlich unumgänglich gewesen, auch die Hauptverbindlichkeiten der Familienmitglieder darzustellen, womit eine Offenlegung ihrer Verhältnisse verbunden gewesen wäre. Wenn aber die Beklagte dies verhindern möchte, so stellt sich ihre Weigerung, die Zeugen von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, als gerechtfertigt dar. Nach Auffassung des Gerichts kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Berufung der Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht auf die Weigerung der Beklagten, diese von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, zurückzuführen ist. Zwar hatten die Zeugen vor ihrer Vernehmung Kenntnis davon, dass die Beklagte keine Schweigepflichtentbindung erklärt hat. Allerdings hätten sich die Zeugen als Bankmitarbeiter auch dann auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, wenn die Beklagte sie von der Schweigepflicht entbunden hätte, was auch nicht so abwegig erscheint, nachdem eine Beantwortung des Beweisthemas, wie oben dargestellt, auch Interessen Dritter berühren würde. Hinzu kommt noch, dass die Gegenleistung, welche die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers für die Herausgabe des Grundschuldbriefes von der Volksbank ... erhalten haben soll, recht hoch erscheint. Eine Summe von 253.964,98 € würde nahezu 30 % des durch die Veräußerung realisierten Grundstückswertes ausmachen. Insofern bestehen Bedenken, ob es der Volksbank ... wirklich so viel wert gewesen sein kann, einen freihändigen Verkauf zu realisieren anstatt die Zwangsversteigerung zu betreiben. Selbst wenn man berücksichtigt, dass bei Zwangsversteigerungen nicht immer Erlöse erzielt werden, die dem Verkehrswert entsprechen und daher der freihändige Verkauf bisweilen vorzugswürdig ist, ist es schon etwas zweifelhaft, welche Motivation die Bank dazu gebracht haben sollte, sich auf ein solches, seitens des Klägers vorgetragenes, Geschäft einzulassen. Die Bank hätte sich auf diese Weise lediglich dahingehend abgesichert, dass ein Versteigerungserlös von weniger als rund 550.000,- € erzielt wird. Hingegen würde sie sich im Fall eines darüber hinausgehenden Versteigerungserlöses schlechter stellen, weil sie dann ja nicht nur den Versteigerungserlös erhalten würde, sondern noch zusätzlich die angeblichen Forderungen gegen die Beklagte geltend machen könnte; es sei denn, die vorrangigen Grundschulden hätten zur Absicherung der Verbindlichkeiten gedient, aus denen die Beklagte als Gegenleistung für die Herausgabe des Grundschuldbriefes entlassen worden sein soll. In einem solchen Fall, der auch nicht gerade fernliegend erscheint, müsste sich die Bank die Erlöse aus den Grundpfandrechten allerdings anrechnen lassen, so dass dies wiederum eine etwaige Schuld der Beklagten gegenüber der Bank mindern würde. Dann kann der Lästigkeitswert aber nicht in (voller) Höhe jener Verbindlichkeiten bestehen. Letzten Endes trifft den Kläger auch ein gewisser Anteil daran, dass er sich nunmehr in Beweisnot befindet. Auch das ist in den Abwägungsvorgang, ob die Weigerung der Beklagten, die Zeugen von der Schweigepflicht zu entbinden, gerechtfertigt ist, einzubeziehen. Der Kläger hätte, nachdem er erfahren hatte, dass sich der Grundschuldbrief in Händen der Beklagten befand, diese auf Herausgabe des Grundschuldbriefes an den Kläger in Anspruch nehmen können. Ein solches Ansinnen wäre durchaus erfolgversprechend gewesen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hiergegen irgendwelche durchgreifenden Einwände hätte erheben können. Insbesondere hätte die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass durch die Grundschuld ihr künftiger Erbteil abgesichert worden sei. Da es sich bei einem Erbteil um eine ungewisse Aussicht und mitnichten um einen real existierenden Anspruch handelt, hat sie auch nach ihrem eigenen Vortrag die Grundschuld bei zutreffender rechtlicher Wertung ohne Gegenleistung erhalten, so dass sie den Grundschuldbrief damals ohne weiteres hätte herausgeben müssen. Hätte der Kläger die Beklagte auf Rückgewähr des Grundschuldbriefes in Anspruch genommen, dann würde jetzt nicht die Frage, wie hoch ein etwaiger Lästigkeitswert ist, gestellt werden. Nur weil der Kläger ein solches Vorgehen seinerzeit unterlassen hat, bestehen nunmehr diese Schwierigkeiten. Der Kläger als unterlegene Partei muss nach § 91 I ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Insolvenzanfechtung. Die Beklagte ist Schwester des Herrn ... Herr ... war Inhaber einer Fa. ... Eine weitere Schwester, Frau ..., war Inhaberin einer GmbH. Diese GmbH sowie die Fa. ... führten die Geschäfte eines vormaligen Unternehmens der Eltern fort. Die Beklagte hatte für einen Hauptschuldner namens ..., Inhaber ..., gegenüber der Volksbank ... eG Bürgschaften über 144.000,- DM, 154.000,- DM und über 144.000,- DM (Bl. 20 – 22 d.A.) übernommen. Die Beklagte nahm ferner bei der Volksbank ... ein Darlehen über 75.000,- € auf, das sie an Herrn ... auszahlte. Der Insolvenzschuldner war Eigentümer der Gebäude-, Frei- und Betriebsflächen ... und ... in ... Am 22.12.2004 wurde zu seinen Gunsten eine drittrangige Eigentümergrundschuld in Höhe von 250.000,- € im Grundbuch eingetragen. An erster Rangstelle befand sich eine Grundschuld über 1.200.000 € zugunsten der Volksbank ..., an zweiter Rangstelle eine Grundschuld über 250.000 € ebenfalls zugunsten der Volksbank ... An einem nicht näher vorgetragenen Datum nach dem 22.12.2004 trat Herr ... die Eigentümergrundschuld an die Beklagte ab. Am 10.5.2007 stellte Herr ... beim Amtsgericht Gießen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 30.6.2007 eröffnete das Amtsgericht Gießen unter dem Az. 6 IN 102/07 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Am 14.5.2008 veräußerte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die zur Insolvenzmasse gehörenden Gebäude-, Frei- und Betriebsflächen ... und ... in ... an einen Dritten zu einem Preis von 800.000,- €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Kaufvertrages (Bl. 105-122 d.A.) verwiesen. Die Beklagte gab den Grundschuldbrief an die Volksbank ..., die Rechtsnachfolgerin der zwischenzeitlich nicht mehr existenten Volksbank ... ist, heraus. Mit Schreiben vom 10.8.2009 (Bl. 32/33 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Vermeidung einer Insolvenzanfechtungsklage zur Zahlung der Klageforderung auf. Die Beklagte wies dieses Ansinnen zurück. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe an den Insolvenzschuldner keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundschuld erbracht, als Gegenleistung für die Herausgabe des Grundschuldbriefes seitens der Volksbank ... aber eine Befreiung von Bürgschafts- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 152.964,98 € und zusätzlich noch 83.000,- € ausgezahlt erhalten. Diese Beträge addiert ergeben die Klageforderung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 235.964,98 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, aus den drei Bürgschaften hätten schon weit vor der Übertragung der Grundschuld keine Ansprüche mehr gegen sie bestanden und legt in diesem Zusammenhang Schreiben der Volksbank ... vom 12.1.2001 (Bl. 76 d.A. und Bl. 79 d.A.) vor. Die Grundschuld habe sie damals bekommen, um den künftigen Erbteil abzusichern, nachdem bereits ihre Geschwister – anders als sie – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge etwas bekommen hätten. Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 22.10.2010 (Bl. 135 d.A.) die Vernehmung der seitens der Klägerin benannten Zeugen ..., ..., ... und ... angeordnet und gleichzeitig bei der Beklagten angefragt, ob sie die Zeugen von der Schweigepflicht entbindet. Dies hat die Beklagte abgelehnt und erklärt, es handele sich beim Beweisthema um eine Angelegenheit, bei der auch noch weitere Familienangehörige, z.B. der Bruder, die Schwester und die Eltern der Beklagten betroffen seien. Die über die Verweigerung der Schweigepflichtentbindung in Kenntnis gesetzten Zeugen haben sich ausnahmslos auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll vom 22.12.2010 (Bl. 143 ff d.A.) verwiesen.