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Entscheidung

NotZ (Brfg) 13/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 13/12 vom 2. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 2. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Appl und Dr. Herrmann sowie den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Brose-Preuß beschlossen: Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner An- fechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Au- gust 2011 - 10 A 131 - SH V - anzuordnen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag des Klägers ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 111b Abs. 1 BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über den Antrag hat der Senat zu entscheiden, da die Hauptsache aufgrund des vom Beklagten gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. beziehungsweise am 18. Oktober 2012 an Verkün- dungs statt zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle bei ihm anhängig ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO). 1 - 3 - 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der angefochte- ne Bescheid entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtmäßig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 158), mithin die Berufung des Be- klagten gegen das vorinstanzliche Urteil zuzulassen und erfolgreich sein wird. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Urteil haben Gläubiger des Klägers seit dem Jahr 2000 in einer Vielzahl von Fällen wegen offener Forderungen Klagen erheben und Zwangsvollstreckungs- maßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere ist es seit Ende 2010 zur Anord- nung mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forde- rungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus gekommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Kläger seine Schulden erst wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 vollständig ausgeglichen. Aus diesen Umständen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, so dass der Beklagte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zur vorläufigen Amtsenthebung des Klägers als Notar befugt war. Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines No- tars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfän- dungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver- sicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung die- ser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschafts- führung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderun- 2 3 4 - 4 - gen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Be- lang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Un- beachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Tatsa- che, dass der Kläger - soweit ersichtlich - die offenen Forderungen kurz vor der mündlichen Verhandlung vollständig beglichen hat, noch nicht, dass die Art sei- ner Wirtschaftsführung mittlerweile mit der notwendigen Aussicht auf Dauerhaf- tigkeit geordnet ist. Die Annahme, die Gläubiger hätten sich nur während einer vorübergehenden, inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Klägers veranlasst gesehen, ihre Ansprüche im Zwangswege zu befriedi- gen, verbietet sich. Zum einen hat es der Kläger über einen zwölfjährigen Zeit- raum immer wieder dazu kommen lassen, dass wegen berechtigter Ansprüche Klagen erhoben und Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden mussten. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger dauerhaft nicht willens oder - sei es aus Nachlässigkeit, sei es aus wirtschaftlichen Gründen - nicht in der Lage ist, fälli- ge Forderungen mit der für einen Notar erforderlichen Zuverlässigkeit zu be- gleichen. Zum anderen rechtfertigt die vom Oberlandesgericht angeführte Stei- gerung seiner beruflich erzielten Gewinne nicht die Prognose, künftige Vollstre- ckungsmaßnahmen seien nicht zu befürchten. Der Beklagte hat - vom Kläger nicht bestritten - vorgetragen, die Verbesserung der Einnahmesituation beruhe allein darauf, dass die ebenfalls als Rechtsanwältin tätige Ehefrau des Klägers den mit ihm bestehenden Sozietätsvertrag zu dessen Gunsten geändert hat. Der Kläger erwirtschaftete also die gestiegenen Gewinne nicht selbst. Eine sol- 5 - 5 - che - während des Amtsenthebungsverfahrens eingerichtete - "Quersubvention" des Klägers durch dessen Ehefrau begründet nicht die notwendige Aussicht einer stabilen Konsolidierung seiner Einkommenssituation. Galke Appl Herrmann Strzyz Brose-Preuß Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2012 - Not 18/11 -