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IV ZR 197/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 197/11 Verkündet am: 9. Januar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 28 Abs. 4 1. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i.S. von § 28 Abs. 4 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsneh- mers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden. 2. In diesen Fällen muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und druck- technische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi- vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der B e- klagten gehaltenen Firmenschutzversicherung, welche auch den Schutz vor Einbruchsdiebstahl umfasst, ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Nach seiner Behauptung wurde in der Nacht vom 28. auf den 29. Mai 2009 in die Räume seines Fliesenlegerbetriebes eingebrochen und eine Reihe von Werkzeugen und Maschinen entwen- det, deren Wert der Kläger auf jedenfalls 31.000 € beziffert. Im Zuge von Verhandlungen mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten unte r- zeichnete der Kläger ein ihm unterbreitetes Formular, welches mit "Ver- gleich und Abfindungserklärung" überschrieben war. Darin heißt es unter anderem: 1 - 3 - "Mit Bewilligung einer Vergütung von 31.000 € erkläre ich mich hinsichtlich aller Entschädigungsansprüche, die ich anläßlich meines Versicherungsfalles vom 29.05.09 (…) er- hebe, für abgefunden. (…) An diesen Vergleichsvorschlag halte ich mich nur dann ge- bunden, wenn die oben genannte Gesellschaft innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dieser Erklärung ihre Annahme durch Zahlung erklärt." Zu einer Zahlung des genannten Betrages kam es nicht. Stattde s- sen forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 3. September 2009 auf, zahlreiche weitere Fragen zur Sachverhaltsaufklärung zu b e- antworten. Der Text des zweiseitigen Schreibens lautet am Ende: "Abschließend erteilen wir Ihnen folgende Belehrung: (Mit- teilungen über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungs- fall) Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen haben Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalles alle Angaben zu m a- chen, die der Aufklärung des Tatbestandes dienlich sind (sogenannte Aufklärungsobliegenheit) oder zur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfanges unserer Leis- tungspflicht erforderlich sind (sogenannte Auskunftsoblie- genheit). Verletzen Sie arglistig oder vorsätzlich die Obliegenheit zur Auskunft oder zur Aufklärung, werden wir von der Verpflich- tung zur Leistung frei. Verstoßen Sie hingegen grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Die Kürzung wird 2 - 4 - unterbleiben, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheit zur Auskunft oder Au f- klärung bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflic h- tet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststel- lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war." Dieser Text unterscheidet sich nicht von dem sonstigen Schriftbild des Schreibens, lediglich das einleitende Wort "Belehrung" ist fett, der nachfolgende in Klammern stehende Zusatz kursiv gedruckt. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe vorsätzlich die in dem Schreiben gestellten Fragen - und ebenso weitere Fragen aus nach- folgenden zwei Schreiben - nicht ausreichend, teilweise auch unzutref- fend beantwortet. Sie hält sich schon deshalb für leistungsfrei, bestreitet aber auch das Vorliegen eines Versicherungsfalls mit Nichtwissen und zieht dabei insbesondere das Vorhandensein der vom Kläger als gestoh- len gemeldeten Geräte am Versicherungsort und deren angegebenen Wert in Zweifel. Der Kläger meint, die Beklagte sei bereits infolge eines wirksam abgeschlossenen Vergleichs zur Leistung verpflichtet; auf Leistungsfrei- heit wegen einer Obliegenheitsverletzung könne sie sich unter anderem deshalb nicht berufen, weil ihre Belehrung nicht den gesetzlichen Anfo r- derungen entsprochen habe. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat ausgeführt: Ein Vergleich über die Versicherungsleistung sei nicht zustande gekommen. Auf den Versicherungsvertrag könne der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht mit Erfolg stützen, weil die Beklagte infolge der vorsätzli- chen Verletzung seiner Auskunftsobliegenheit leistungsfrei sei. Dabei sei zugrunde zu legen, dass der Kläger die Frage nach einer Abgabe der e i- desstattlichen Versicherung und dem Vorliegen von Vollstreckungstiteln nicht bzw. nicht zutreffend beantwortet habe. Der Tatbestand des land- gerichtlichen Urteils stelle bindend fest, der Kläger habe unstreitig zum fraglichen Zeitpunkt die eidesstattliche Versicherung abgegeben gehabt und ein vollstreckbarer Titel gegen ihn habe vorgelegen. Dem Bestreiten dieser Umstände in zweiter Instanz stehe § 314 ZPO entgegen, nachdem ein Tatbestandberichtigungsantrag des Klägers erfolglos geblieben sei. Als neues Vorbringen könne dieses Bestreiten nicht zugelassen werden, da die Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht vorlägen. Angesichts der im Schriftverkehr der Parteien wiederholten Hinweise der Beklagten auf die Folgen unzureichender Auskünfte sei davon auszugehen, dass der 7 8 9 10 - 6 - Kläger zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Einen Kausali- tätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG habe er nicht geführt. Die im Schreiben vom 3. September 2009 enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit genüge den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG. Für eine "gesonderte Mitteilung" reiche ein drucktechnisch hervorgehobener Absatz am Ende eines Fragebogens aus. Die drucktechnische Hervorhe- bung der Belehrung erscheine noch ausreichend. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Offen bleiben kann, ob der Kläger seine Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit verletzt hat. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob das Berufungsgericht nach § 314 ZPO an die Feststellung des Landge- richts gebunden war, der Kläger habe unstreitig früher einmal die eides- stattliche Versicherung abgegeben und es liege ein vollstreckbarer Titel gegen ihn vor. 2. Vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 2 VVG kann schon deshalb nicht eintreten, weil die dem Kläger erteilte Belehrung über diese Rechtsfolgen den Anforderun gen des § 28 Abs. 4 VVG nicht genügt. a) Allerdings trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, dass ei- ne schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers auf einem Sch a- denmeldungsfragebogen oder - wie hier - in einem individuellen Schrei- 11 12 13 14 15 - 7 - ben des Versicherers, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung eines behaupteten Versicherungsfalls gestellt werden, das Erfordernis einer "gesonderten Mitteilung in Textform" i.S. des § 28 Abs. 4 VVG erfüllt. aa) Der Wortlaut des vom Versicherungsvertragsgesetz jeweils mit Blick auf Belehrungs- oder Hinweispflichten des Versicherers aufgestell- ten Formerfordernisses (vgl. neben § 28 Abs. 4 auch die §§ 19 Abs. 5, 37 Abs. 2 Satz 2, 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 2 VVG) macht für sich ge- nommen nicht hinreichend deutlich, ob "gesondert" eine absolute Tren- nung der Mitteilung von jeglichen anderen Texten oder lediglich von be- stimmten Dokumenten fordert. Auch die Gesetzgebungsmaterialien ge- ben darüber keinen Aufschluss (vgl. dazu Leverenz, VersR 2008, 709, 710). Dort wird nur für die gesonderte schriftliche Informations-Verzichts- erklärung des Versicherungsnehmers nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VVG erläu- tert, deren Zweck, formularmäßige Verzichte zu vermeiden, erfordere ei- ne ausdrückliche Erklärung in einem "gesonderten" Schriftstück (BT- Drucks. 16/3945 S. 60). Teilweise wird deshalb in der Literatur ange- nommen, es sei auch nach § 28 Abs. 4 VVG stets eine absolute Tren- nung in der Weise geboten, dass die Belehrung nur mittels einer eigens verfassten Urkunde, die als "Extrablatt" neben der Belehrung keine wei- teren Informationen enthalten dürfe, wirksam erfolgen könne (Funck, VersR 2008, 163, 166; Neuhaus, r+s 2008, 45, 52 - zu § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG; Präve, VersR 2007, 1046; Reusch, VersR 2007, 1313, 1319 f. - zu § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG; Rolfs in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 19 Rn. 115 m.w.N.; Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 28 Rn. 114). 16 - 8 - bb) Dem ist nicht zuzustimmen. Die herrschende Meinung in Lite- ratur und Rechtsprechung nimmt stattdessen zutreffend an, die von § 28 Abs. 4 VVG geforderte Belehrung könne zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherers innerhalb eines Dokuments erteilt werden (Gro- te/Schneider, BB 2007, 2689; Heiss in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl.; § 28 Rn. 177; Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungs- rechts-Handbuch, 2. Aufl. § 14 Rn. 8; Leverenz, VersR 2008, 709, 710; Marlow/Spuhl, Das Neue Versicherungsrecht kompakt, 4. Aufl. S. 89; Marlow, VersR 2010, 468; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 28 Rn. 130; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 154; Schimikowski in HK-VVG, 2. Aufl. zu § 19 Rn. 42; Schimi- kowski, r+s 2009, 353, 356; Wandt in MünchKomm, VVG § 28 Rn. 340; OLG Karlsruhe VersR 2010, 1448, 1449; LG Nürnberg-Fürth r+s 2010, 412, 415; LG Dortmund VersR 2010, 465, 466 - zu § 19 Abs. 5 VVG). Das folgt aus dem Gesetzeszweck. Danach ist eine gesonderte Mittei- lung in Textform im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG als eine anlassbezoge- ne, lediglich von den allgemeinen Vertragsunterlagen, insbesondere dem Versicherungsschein aber auch den Versicherungsbedingungen und dem Produktinformationsblatt, getrennte Form des Hinweises zu verstehen. (1) Die nach § 28 Abs. 4 VVG gebotene Belehrung über die im Fal- le der Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit drohen- den Rechtsfolgen soll dem Versicherungsnehmer vor der Beantwortung entsprechender Fragen des Versicherers eindringlich vor Augen führen, welche Bedeutung die vollständige, rechtzeitige und wahrheitsgemäße Information des Versicherers für dessen Leistungsverpflichtung hat. Der Versicherungsnehmer soll damit zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten angehalten, aus Grün- 17 18 - 9 - den der Fairness zugleich aber auch vor den ihm anderenfalls drohenden Rechtsnachteilen gewarnt werden (vgl. dazu auch Rixecker in Rö- mer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 28 Rn. 104). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich die Notwendigkeit, erst dann zu belehren, wenn von dem Versiche- rungsnehmer Angaben zu einem konkreten Versicherungsfall erwartet werden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist es zweckmäßig, dass ihm die Be- lehrung vor Augen steht (vgl. zum ähnlichen Regelungszweck des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG auch BT-Drucks. 16/3945 S. 65, 66). Das wäre nicht gewährleistet, wenn die Belehrung bereits vorsorglich für künftige Vers i- cherungsfälle im Versichersicherungsschein, den Versicherungsbedi n- gungen, sonstigen Vertragsunterlagen oder Vertragsinformationen im Sinne des § 7 VVG wirksam erteilt werden könnte. Diese Belehrung muss von den letztgenannten Dokumenten getrennt und erst dann erfol- gen, wenn die Erfüllung eines Aufklärungs- oder Auskunftsverlangens des Versicherers ansteht. (2) Diesem Zweck der Belehrung kann einerseits mittels eines - vom Wortlaut des § 28 Abs. 4 VVG jedenfalls auch gedeckten - eigens für die Belehrung erstellten Dokuments ("Extrablattes") Rechnung getra- gen werden; andererseits lässt es sich mit dem Gesetzeszweck ebenso vereinbaren, die anlassbezogene Belehrung auf einem Schadenmel- dungsfragebogen oder in einem Schreiben zu erteilen, in welchem der Versicherer Fragen zur Aufklärung eines Versicherungsfalles stellt. Ein Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers, die Belehrung nicht im Kon- text mit solchen Fragen zu erhalten, ist nicht erkennbar. Denn sie wird ihrer vom Gesetz bezweckten Warnfunktion gerade dann gerecht, wenn sie dem Versicherungsnehmer im unmittelbaren zeitlichen und auch räumlichen Zusammenhang mit den an ihn gerichteten Fragen zur Kenntnis gebracht wird. 19 - 10 - (3) Diese am Geschehenszweck orientierte Auslegung des Begriffs der "gesonderten Mitteilung in Textform" im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 3 VVG vo- rausgesetzte "gesonderte schriftliche Erklärung" des Versicherungsneh- mers (über einen Verzicht auf Vertragsinformationen) eine von sonstigen Erklärungen getrennte Urkunde verlangt. Die Gefahr vorschneller, weil formularmäßig vorbereiteter Verzichtserklärungen von Versicherungs- nehmern, welcher § 7 Abs. 1 Satz 3 VVG entgegenwirken will (vgl. dazu BT-Drucks. 16/3945 S. 60), besteht im Falle der von § 28 Abs. 4 VVG geforderten Belehrung, bei der es sich um eine einseitige, nicht unmittel- bar auf die Begründung von Rechten oder Pflichten gerichtete Informat i- onserklärung des Versicherers handelt, nicht (vgl. Leverenz, VersR 2008, 709, 710). Vielmehr kann es gemessen an ihrer Warnfunktion durchaus sinnvoll sein, wenn sie in demjenigen Formular enthalten ist, dessen unvollständige oder unrichtige Beantwortung für den Versich e- rungsnehmer Gefahren bergen kann. b) Die im Schreiben vom 3. September 2009 enthaltene Belehrung ist aber zu beanstanden, weil ihre drucktechnische Gestaltung nicht den Anforderungen genügt, die an eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG zu stellen sind. aa) Mit dem Belehrungserfordernis hat der Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 VVG ein wesentliches Element der vom Senat zu § 6 Abs. 3 VVG a.F. allein für Fälle vorsätzlicher, folgenloser Obliegenheitsverletzungen entwickelten Relevanzrechtsprechung (vgl. unter anderem Senatsurteile vom 16. Januar 1970 - IV ZR 645/68, BGHZ 53, 160, 164; vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182 m.w.N.; vgl. im Übrigen zur Ent- 20 21 22 - 11 - wicklung der Relevanzrechtsprechung: Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 51-55; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rn. 101) übernommen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 69). Die Beschrän- kung der Belehrungspflicht auf vorsätzliche, folgenlose Obliegenheiten ist dabei entfallen, weil letztere infolge des in § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG erweiterten Kausalitätserfordernisses ohnehin keine Leistungskürzung mehr zur Folge haben. Die Belehrungspflicht betrifft nunmehr alle nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- und Aufklä- rungsobliegenheiten. bb) Bereits in der Relevanzrechtsprechung war allgemein ane r- kannt, dass die Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet werden musste, dass sie für den Versi- cherungsnehmer nicht zu übersehen war (Römer aaO Rn. 64; BGH, Ur- teil vom 8. Mai 1967 - II ZR 17/65, BGHZ 48, 7, 9), sich insbesondere vom übrigen Text desselben Dokuments durch eine andersartige druc k- technische Gestaltung (OLG Köln VersR 2009, 251, 252; OLG Nürnberg ZfSch 1995, 338) abhob. cc) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese Anforderungen bei Übernahme des Belehrungserfordernisses in das neue Versicherungsvertragsgesetz abschwächen wollte. Vielmehr weisen die Gesetzesmaterialien - insbesondere auch zu dem ähnlichen Beleh- rungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG - aus, dass die Formerfordernisse der Belehrung mit dem Gebot einer gesonderten Mitteilung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verschärft werden sollten (vgl. dazu Leverenz, VersR 2008, 709, 710). Zwar mag sich die von der Rechtsprechung für jegliche Belehrung des Versicherers geforderte (vgl. insoweit Senatsu r- teil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d zu 23 24 - 12 - § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.) besondere Platzierung und/oder druck- technische Hervorhebung der Belehrung gegenüber begleitendem Text ausnahmsweise dann erübrigen, wenn eigens für die Belehrung ein ge- sondertes Dokument erstellt wird. Lässt man jedoch die Aufnahme des Belehrungstextes in ein Fragebogenformular oder ein anderes - Fragen des Versicherers enthaltendes - Schreiben zu, ist im Gegenzuge weiter- hin zu fordern, dass die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein muss, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versiche- rungsnehmer nicht übersehen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2010, 1448, 1449; LG Dortmund, Urteil vom 10. März 2011 - 2 O 105/10, juris Rn. 20; VersR 2010, 465, 467 jeweils zu § 19 Abs. 5 VVG; Wandt in MünchKomm-VVG § 28 Rn. 340; vgl. zu § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG: OLG Naumburg VersR 2012, 973, 974). dd) Dem genügt die hier in Rede stehende Belehrung nicht. Ihr Text hebt sich weder in Schriftart oder -größe noch in Bezug auf Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge oder Schriftfarbe ausreichend vom übrigen Text des Schreibens vom 3. September 2009 ab. Andere graphische Mittel zur Hervorhebung von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung werden ebenfalls nicht eingesetzt. Allein das fett gedruckte Wort "Beleh- rung" und die Kursivstellung des nachfolgenden Klammerzusatzes "(Mit- teilungen über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts- und Aufklä- rungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall)", die beide im Fließtext integriert und nicht nach Art einer Überschrift hervorgehoben sind, rei- chen nicht aus, um die Aufmerksamkeit des Lesers in besonderem Maße auf den nachfolgenden, normal gedruckten Belehrungstext zu lenken, der sich über vier Absätze erstreckt, ohne dass aufgrund deren äußerer Gestaltung erkennbar wäre, dass es sich insoweit um eine vom sonsti- 25 - 13 - gen Inhalt des Schreibens gesondert erteilte rechtliche Information ha n- delt. Es kommt hinzu, dass die Fristsetzung zur Beantwortung der Fra- gen bis zum "30.09.2009" unmittelbar über dem Wort "Belehrung" eben- falls fett gedruckt und zudem zentriert gesetzt ist, so dass sie die Au f- merksamkeit des Lesers in besonderer Weise auf sich zieht und von der Bedeutung des nachfolgenden Textes ablenkt. Auch der abschließende nahtlose Übergang von der Belehrung zur Grußformel lässt die rechtliche Bedeutung des Belehrungstextes nicht hinreichend erkennen. III. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil nunmehr geprüft werden muss, ob ein Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang der Kläger gegebenenfalls Schäden erlitten hat. Anders als der Kläger meint, ist seiner Klage nicht bereits aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs stattzugeben. Die darauf zielenden Revisionsrügen erschöpfen sich in dem revisions- rechtlich unbehelflichen Versuch, die tatrichterliche Auslegung des Fo r- mulars "Vergleich und Abfindungserklärung" sowie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Frage, ob ein Vergleich mündlich abgeschlos- 26 27 28 29 - 14 - sen worden ist, durch eigene, vermeintlich bessere Erwägungen zu e r- setzen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 564 ZPO abgesehen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 31.03.2011 - 6 O 2019/09 - OLG Bremen, Entscheidung vom 10.10.2011 - 3 U 13/11 -