Entscheidung
1 StR 382/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 382/10 vom 10. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 beschlos- sen: Der Antrag des Verurteilten vom 21. Dezember 2012 auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Se- natsbeschluss vom 8. Februar 2011 sowie seine Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss werden auf Kosten des Verurteilten als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hatte die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. April 2010 mit Senatsbeschluss vom 8. Feb- ruar 2011 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit am selben Tag beim Senat eingegangenem Schreiben vom 21. Dezember 2012, hat Rechtsanwalt Prof. Dr. J. angezeigt, dass er den Verurteilten vertrete. Er hat gemäß § 356a StPO beantragt, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 8. Februar 2011 bestanden habe. Zugleich hat er beantragt, „dem Unterfertig- ten“ gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 356a StPO Wiedereinset- zung zu gewähren. Es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Angeklag- ten vor, weil das Revisionsgericht „die zivilrechtliche Vorfrage der Anwendbar- keit des Werkvertragsrechts beziehungsweise des Arbeitsrechts im hiesigen Fall zur Kenntnis genommen, sie jedoch bei seiner Entscheidung insofern nicht in Erwägung gezogen (habe), als es sich trotz der Ausführungen der Verteidi- 1 2 - 3 - gung und der Bundesanwaltschaft nicht mit deren impliziten tatsächlichen Vor- bringen“ zu einer vertraglichen „Wortpassage“ auseinandergesetzt und „inso- fern den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt“ habe. 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Da der Antrag zulässigerweise nur binnen einer Frist von einer Wo- che seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann und das Revisionsge- richt diesen Zeitpunkt im Regelfall nicht den Akten entnehmen kann, muss die- ser Zeitpunkt binnen der Wochenfrist (§ 356a Satz 2 StPO) mitgeteilt werden (vgl. BGHR StPO § 356a Frist 1). Der Verurteilte hat nicht mitgeteilt, wann er von der vermeintlichen Ver- letzung seines rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In der Anhörungsrüge wird allein auf die Kenntniserlangung durch seinen neuen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr. J. , abgestellt, indem geltend gemacht wird, dieser Verteidiger habe erst am 19. Dezember 2012 von dem früheren Verteidiger Dr. C. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2011 erhalten. Es wird weder behauptet noch glaubhaft gemacht, auch der Verurteilte habe erst zu diesem Zeitpunkt von der Antragsschrift des General- bundesanwalts Kenntnis erlangt. Auf die Kenntnis des Verurteilten kommt es aber entscheidend an; denn gemäß § 356a Satz 1 StPO setzt die Zurückver- setzung in die Lage vor dem Erlass der Entscheidung voraus, dass das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. In der Anhörungsrüge wird geltend gemacht, der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. 3 4 - 4 - 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wo- chenfrist des § 356a Satz 2 StPO ist ebenfalls unzulässig. Es fehlt an der Angabe und Glaubhaftmachung, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis, das der Einhaltung der Wochenfrist für die Erhebung der Anhö- rungsrüge entgegengestanden haben soll, für den Antragsteller weggefallen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Dezember 2012 verhält sich auch inso- weit lediglich zur Kenntniserlangung durch den neuen Wahlverteidiger, Rechts- anwalt Prof. Dr. J. , der nach eigenem Bekunden erst am 7. März 2011, also knapp einen Monat nach Verwerfung der Revision des Verurteilten, von diesem bevollmächtigt worden ist. Hieraus lassen sich keine Schlüsse auf den Kennt- nisstand des Verurteilten ziehen, da dieser im Revisionsverfahren von den Rechtsanwälten Dr. C. und Dr. S. verteidigt worden ist. Von Rechtsanwalt Dr. C. hat der neue Wahlverteidiger Prof. Dr. J. - nach eigenem Bekunden - die Antragsschrift des Generalbundesanwalts erhalten; sie lag also offensichtlich der Verteidigung vor. Auf den Umstand, dass es Rechtsanwalt Prof. Dr. J. bereits bei seiner - in der Anhörungsrüge mitgeteil- ten - Einsichtnahme in die Verfahrensakten im April 2011 bewusst sein musste, dass ein Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zwingend einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts voraussetzt, kommt es da- her nicht mehr an. 3. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Der Senat hat das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der in der Revi- sionsrechtfertigung enthaltenen Beanstandungen und der von den Verfahrens- beteiligten hierzu gemachten Ausführungen umfassend geprüft. Dabei hat er auch die vom Verurteilten nun in seiner Anhörungsrüge angesprochenen Ge- sichtspunkte bei der Entscheidung über die Revision berücksichtigt; den Verur- 5 6 7 - 5 - teilten belastende Rechtsfehler ergaben sich dabei nicht. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Na- tur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Eine weitergehende Begrün- dungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. auch BGHR StPO § 356a Gehör- verstoß 3 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vor- bringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Nack Wahl Jäger Sander Radtke 8