OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 157/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 157/11 vom 10. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Januar 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2011 wird auf Kosten des Beklagten zu- rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 123.393,26 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu- tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2010 - 2-26 O 379/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 U 176/10 - 3