OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 522/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 522/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Halle vom 2. Juli 2012 im Ausspruch über die Ent- schädigung der Verletzten und im zugehörigen Kostenaus- spruch aufgehoben. Die Aussprüche entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unter- bringung zu vollziehen sind und festgestellt, dass das Adhäsionsverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verlet- zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschluss- formel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Durch den in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2012 protokollierten Ver- gleich (§ 405 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist der am 29. Juni 2012 bei Gericht einge- gangene Adhäsionsantrag gegenstandslos geworden. Zugleich wurde die nach § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Eingang des Antrages eingetretene Rechts- hängigkeit des geltend gemachten Adhäsionsanspruchs beendet (HK-StPO- Kurth/Pollähne, 5. Aufl., § 405 Rn. 2; Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 24; Zander, Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand, S. 163). Der daraufhin gestellte Antrag auf Feststellung der Hauptsacheerledigung ging daher ins Leere. Eine Kosten- entscheidung war nicht mehr zu treffen, weil die Nebenklägerin und der Ange- klagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens in dem Vergleich geregelt haben (Meier/Dürre, JZ 2006, 18, 24; Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfah- rens, Rn. 124). Roggenbuck Franke Bender Quentin Reiter 2 3