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Beschluss

5 Qs 147/22

LG Kaiserslautern 5. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKAISE:2023:0206.5QS147.22.00
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Leitsätze
1. Für den Adhäsionskläger scheidet eine Anfechtung der Kostenentscheidung grundsätzlich aus (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07).(Rn.10) 2. Es ist kein Grund ersichtlich, den vorliegenden Fall - Ende der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags durch Vergleichsabschluss - anders zu behandeln als den Fall der Antragsrücknahme durch den Adhäsionskläger, in welchem nach übereinstimmender Auffassung eine Kostenbeschwerde nicht statthaft ist.(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14.11.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Adhäsionskläger scheidet eine Anfechtung der Kostenentscheidung grundsätzlich aus (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07).(Rn.10) 2. Es ist kein Grund ersichtlich, den vorliegenden Fall - Ende der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags durch Vergleichsabschluss - anders zu behandeln als den Fall der Antragsrücknahme durch den Adhäsionskläger, in welchem nach übereinstimmender Auffassung eine Kostenbeschwerde nicht statthaft ist.(Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14.11.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. In dem zugrundeliegenden Strafverfahren begehrte der Beschwerdeführer im Zuge eines Adhäsionsverfahrens die Zahlung von Schmerzensgeld. In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11.11.2022 schlossen die Verfahrensbeteiligten einen Vergleich, worin der Angeklagte sich verpflichtete, an den Beschwerdeführer 1.500 € zu zahlen. Weiter vereinbarten die Verfahrensbeteiligten, dass das Gericht über die Kosten des Adhäsionsverfahrens analog § 91a ZPO nach billigem Ermessen entscheidet, wobei die Parteien übereinstimmend auf die Begründung der Kostenentscheidung verzichteten. Mit dem Beschluss vom 14.11.2022, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 15.11.2022 zugestellt, hat das Amtsgericht Kaiserslautern von den Kosten des Adhäsionsverfahrens und des Vergleichs dem Angeklagten 3/4, dem Adhäsionskläger 1/4 auferlegt. Gegen den Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.11.2022, am selben Tag beim Amtsgericht Kaiserslautern eingegangen. Der Beschwerde hat das Amtsgericht Kaiserslautern nicht abgeholfen. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die Parteien übereinstimmend auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichtet haben, sodass hiergegen kein Rechtsmittel gegeben sei. Eine nachträgliche Begründung der Kostenentscheidung sei angesichts des klaren Vergleichstextes nicht veranlasst. II. 1. Die eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die gegenständliche Kostenentscheidung unterliegt dem Anfechtungsausschluss nach § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO. a) Für die Anfechtung der Kostenentscheidung ist es zunächst unerheblich, dass das Amtsgericht Kaiserslautern die Kostenentscheidung auf eine entsprechende Anwendung von § 91a ZPO gestützt hat. In der Sache hat das Amtsgericht eine Kostenentscheidung nach § 472a Abs. 2 StPO getroffen. Die Entscheidung über die Kosten eines im Adhäsionsverfahren geschlossenen Vergleichs unterliegt grundsätzlich der Disposition der Parteien, die mit einem Vergleich gem. § 405 StPO zugleich eine Regelung über die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahren und ihre notwendigen Auslagen treffen können (Beck OK StPO/Ferber, 46. Ed. 01.01.2023, StPO § 405 Rn. 2). Ist dies der Fall entfällt, ebenso wie im Falle einer Antragsrücknahme, schon eine Entscheidung des Gerichts über den ursprünglichen Adhäsionsantrag und damit eine zugehörige Kostenentscheidung. Unterbleibt wie vorliegend eine Einigung, hat das Gericht hierüber gem. § 472a Abs. 2 StPO zu entscheiden (Beck OK StPO/Ferber, 46. Ed. 01.01.2023, § 405 Rn. 2; KK StPO/Gieg, 9. Auflage 2023, § 472a Rn. 2). Denn ebenso wie in den dort aufgeführten Fällen des Absehens von einer Adhäsionsentscheidung und der Antragsrücknahme trifft das Gericht nach einem Vergleich keine Entscheidung über den ursprünglichen Adhäsionsantrag. Die Anwendung des § 472a Abs. 2 StPO fügt sich somit auch in diesen Fällen in die gesetzgeberische Konzeption ein (OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2021 - 2 Ws 270/21 -, juris). Ein Rückgriff auf die zivilprozessuale Regelung des § 91a ZPO ist in § 472a StPO demgegenüber nicht vorgesehen (OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2021 - 2 Ws 270/21 -, juris). Eine nachträgliche Entscheidung gem. § 91a ZPO stünde vielmehr dem gesetzlichen Regelfall des § 464 Abs. 1, 2 StPO entgegen. Darüber hinaus enthält § 472a Abs. 2 StPO einen mit § 91a ZPO vergleichbaren Entscheidungsmaßstab für die Kostenentscheidung. Demnach besteht für eine entsprechende Anwendung von § 91a ZPO auch dann keine Notwendigkeit, wenn die Vergleichsparteien, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts begehren. b) Die Möglichkeit der Anfechtung der getroffenen Kostenentscheidung richtet sich nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 406a StPO. Gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO ist gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Die Kostenentscheidung soll nicht in weiterem Umfang als die Hauptentscheidung anfechtbar sein (KK StPO/Gieg, 9. Auflage 2023, § 464 Rn. 8). Hauptentscheidung im Sinne von § 464 Abs. 3 StPO ist im Falle eines Antrags nach §§ 403 ff. StPO die Entscheidung des Strafgerichts über den vermögensrechtlichen Anspruch (BeckOK StPO/Weiner, 46. Ed. 01.01.2023, § 472a Rn. 6). Für den Adhäsionskläger scheidet eine Anfechtung der Kostenentscheidung wegen § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 HS 2 StPO grundsätzlich aus (BGH, Beschluss vom 18.12.2007 - 5 StR 578/07, BeckRS 2008, 719; KK StPO/Gieg, 9. Auflage 2023, § 472a Rn. 2). Auch im Falle einer Antragsrücknahme nach § 404 Abs. 4 StPO findet eine Anfechtung nicht statt. Lediglich im Ausnahmefall, in dem das Gericht im Beschlusswege nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen hat, wird eine Anfechtungsmöglichkeit allgemein bejaht, § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO (LG Wiesbaden, Beschluss vom 6. Dezember 2004 – 16 Qs 72/04 D –, juris; MüKo StPO/Maier, 1. Auflage 2019, § 472a Rn. 24). c) Vorliegend wurde durch den im Adhäsionsverfahren geschlossenen Vergleich die Rechtshängigkeit des Adhäsionsanspruchs beendet (BGH, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 StR 522/12, BeckRS 2013, 3158; Beck OK StPO/Ferber, 46. Ed. 01.01.2023, StPO § 405 Rn. 1). Das Amtsgericht hat infolgedessen keine Hauptentscheidung über den Adhäsionsantrag getroffen, die ggf. anfechtbar wäre und somit auch die Anfechtungsmöglichkeit der anschließend getroffenen Kostenentscheidung auslösen könnte. Würde in einem Fall, in dem das Gericht keine Hauptentscheidung getroffen hat, eine Anfechtungsmöglichkeit bejaht, würde dies letztlich darauf hinauslaufen, die materiell rechtliche Begründetheitsprüfung des Adhäsionsantrags in die Kostenbeschwerde zu verlagern (vgl. MüKo StPO/Maier, 1. Auflage 2019, § 472a Rn. 24). Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, den vorliegenden Fall - Ende der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags durch Vergleichsabschluss - anders zu behandeln als den Fall der Antragsrücknahme durch den Adhäsionskläger gem. § 404 Abs. 4 StPO, in welchem nach übereinstimmender Auffassung eine Kostenbeschwerde nicht statthaft ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 1988 – 1 Ws 820/88 –, juris; Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Auflage 2019, § 472a Rn. 3). Beide Fallkonstellationen sind dahingehend vergleichbar, dass durch das Gericht im Ergebnis keine Hauptentscheidung über den Adhäsionsantrag getroffen wird. Dabei beachtet die Kammer, dass die Antragsrücknahme ohne Zustimmung des Angeklagten alleine durch den Adhäsionskläger erfolgen kann, dem es weiterhin möglich bleibt, einen neuen Antrag in demselben Verfahren zu stellen oder eine Klage vor den Zivilgerichten zu erheben (BeckOK StPO/Ferber, 46. Ed. 01.01.2023, § 404 Rn. 13; KK StPO/Zabeck, 9. Auflage 2023, § 404 Rn. 12). Hingegen erfolgt ein Vergleichsabschluss nur durch ein Zusammenwirken des Adhäsionsklägers und des Angeklagten. Zudem hat er andere prozessuale und materiell rechtliche Wirkungen, indem beispielsweise die Rechtshängigkeit - sofern der Vergleich wirksam ist - in demselben Verfahren nicht wiederhergestellt werden kann (KK StPO/Zabeck, 9. Auflage 2023, § 405 Rn. 1; Musielak/Voit/Lackmann, 19. Auflage 2022, ZPO § 794 Rn. 19). Diese prozessualen und materiell rechtlichen Unterschiede rechtfertigen es indessen nicht, beide Fallkonstellationen im Hinblick auf die Frage der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung anders zu behandeln, denn in beiden Fällen wird aufgrund der Disposition der Verfahrensbeteiligten letztlich keine Hauptentscheidung durch das Gericht getroffen. Es gibt keinen sachlichen Grund, dem Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu versagen, wenn das Gericht - positiv oder negativ - sachlich über den Antrag befindet, sie dem Beschwerdeführer bei einem Vergleichsschluss oder einer Antragsrücknahme aber zuzubilligen. Beide Fälle sind vielmehr gleich zu behandeln. Der vorliegende Fall ist demgegenüber mit der Situation, in der das Gericht von einer Entscheidung über den Antrag gem. § 406 Abs. 5 StPO absieht, nicht gleichzusetzen. Denn das Absehen von einer Entscheidung erfolgt in diesem Fall aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, weshalb der Gesetzgeber eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnet hat, § 406a Abs. 1 StPO, und nicht, wie im Falle eines Vergleichsschlusses oder der Antragsrücknahme, durch die Verfahrensbeteiligten. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.