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4 StR 498/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498/12 vom 16. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Juni 2012 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt zwei Jahre und sechs Monate der ge- gen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Entzie- hungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, dass zuvor vier Jahre der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden. Die Revi- sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. November 2012 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB hat sich die Länge des Vorwegvollzugs zwingend am Halbstrafen-Zeitpunkt zu orientieren. Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 – 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer vom sachverständig beratenen Landgericht hier mit zwei Jahren festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 2 StR 380/09 mwN). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Roggenbuck Cierniak Franke Quentin Reiter 2 3 4