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Entscheidung

4 StR 129/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 129/13 vom 4. Juli 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 18. Dezember 2012 dahin geändert, dass die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstra- fen vor der Maßregel bei der Angeklagten L. auf ein Jahr und bei dem Angeklagten S. auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt wird. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmit- tels. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „räuberischen An- griffs auf Kraftfahrer in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung“ zu Gesamtfrei- heitsstrafen von sechs Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von den Strafen elf Monate (An- geklagte L. ) und ein Jahr (Angeklagter S. ) vor der Maßregel 1 - 3 - zu vollstrecken sind. Hiergegen richten sich die jeweils auf eine Verfahrensbe- anstandung und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen zu einer geänderten Festsetzung der Dauer des Vorweg- vollzugs der Gesamtfreiheitsstrafen vor der Maßregel; im Übrigen sind sie un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu den Unterbringungsanord- nungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Ver- fahrensrügen, mit denen die Besetzung der Strafkammer mit drei Berufsrichtern beanstandet werden, sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision der Angeklagten L. trägt schon nicht vor, dass der Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung rechtzeitig gemäß § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben worden ist. Des Weiteren versäumen es beide Beschwerdeführer, diejenigen tatsächlichen Umstände mitzuteilen, aus denen sich ergeben soll, dass die Einschätzung der Strafkammer, die Voraus- setzungen des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG seien mit Blick auf eine nach Aktenlage im Raum stehende Unterbringung der Angeklagten L. in einem psychiatrischen Krankenhaus erfüllt, im Zeitpunkt der Besetzungsent- scheidung nicht vertretbar war. Der bloße Verweis auf den eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht umfassenden Gutachtenauftrag der Staatsanwaltschaft reicht hierfür nicht aus. 2. Die Festsetzung der jeweiligen Dauer des Vorwegvollzugs der Ge- samtfreiheitsstrafen vor der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei ihrer Ent- scheidung übersehen, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestim- mung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer 2 3 - 4 - Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 StR 210/10; Beschlüsse vom 19. Januar 2010 – 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). Da das Landgericht die jeweils voraussichtlich erforderliche Behand- lungsdauer in der Unterbringung rechtsfehlerfrei mit zwei Jahren für die Ange- klagte L. und einem Jahr und sechs Monaten für den Angeklagten S. bestimmt hat, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 498/12) die Neufestsetzung der jeweiligen Dauer des Vorwegvollzugs selbst vorneh- men. Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Ange- klagten von einem Teil der Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4 5