Entscheidung
V ZR 118/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 118/11 Verkündet am: 25. Januar 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2013 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Rechtsmittel der Parteien gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2011 werden zurückgewiesen. Von den Kosten der Revisionsverfahren tragen die Kläger 63 % und die Beklagten 37 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1995 kauften die Kläger von den Be- klagten zwei mit Mietshäusern bebaute Grundstücke in Frankfurt/Main zu ei- nem Preis von 13,2 Mio. DM. Dem Kaufvertrag waren zwei Anlagen mit Aufstel- lungen über die damals erzielten Mieten beigefügt. Die vereinbarten Mieten lagen teilweise weit oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmieten; die Kläger vereinbarten deshalb mit einigen Mietern Mietminderungen. 1 - 3 - Die Kläger haben im Februar 1996 eine u.a. auf die Behauptungen, die Beklagten hätten ihnen auf Befragen erklärt, die Mieten lägen im Rahmen des Mietspiegels bzw. seien ortsüblich, zudem hätten die Beklagten ihnen den bau- rechtswidrigen Zustand eines der Häuser sowie Feuchtigkeitsschäden ver- schwiegen, gestützte Zahlungsklage erhoben. Diese haben sie im April 2001 dahin geändert, dass sie von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des ge- zahlten Kaufpreises und der Vertragskosten (insgesamt 7.234.181,30 €) zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Grundstücke verlangt haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Januar 2008 (V ZR 81/07, Grundeigentum 2008, 983) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach neuer Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung von 6.047.796,30 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus gestaffel- ten Beträgen Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der übereigneten Grundstü- cke verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme der Grundstücke in Annahmeverzug befinden. Die weitergehenden Klageanträge (einschließlich der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterun- gen), mit denen die Kläger Zahlung weiterer 1.186.385,00 € und 2.928.129,50 €, höhere Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2000 und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt haben, hat es ebenso zurückgewiesen wie eine von den Beklagten im Berufungsverfahren erhobene Eventualwiderklage. Die Revision hat das Oberlandesgericht nur hinsichtlich des den Klägern zuerkannten Zins- anspruchs zugelassen. Gegen die Nichtzulassung im Übrigen haben beide Par- teien erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerden erhoben. 2 3 4 - 4 - Mit der Revision wollen die Beklagten die Aufhebung des Berufungsur- teils und die Zurückweisung der Berufung der Kläger insoweit erreichen, als diesen Prozesszinsen zugesprochen worden sind. Mit ihrer - teilweise zurück- genommenen - Anschlussrevision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter, die Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen nach den vom 1. Mai 2000 an gel- tenden höheren Zinssätzen zu verurteilen. Beide Seiten beantragen die Zu- rückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 463 Satz 1 BGB aF. Da ein Käufer den sog. großen Schadensersatz- anspruch auf die Rückabwicklung des Leistungsaustausches beschränken könne, ohne seine gesamte Investitionsentscheidung rückgängig zu machen, könnten die Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe des Kaufprei- ses und der Vertragskosten (insgesamt 7.234.181,30 €) Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Grundstücke verlangen; sie müssten sich jedoch als Nut- zungsvorteil die zeitanteilig linear zu berechnende Wertminderung der Häuser in Höhe von 1.186.385,00 € anrechnen lassen, woraus sich der zuerkannte Betrag von 6.047.796,30 € errechne. Den Klägern seien auf den Schadensersatzanspruch Prozesszinsen nach § 291 BGB zuzusprechen. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Käufer, dessen Schaden nach dem Kaufpreis und den Vertragskosten unter Anrech- nung eines nach der Wertminderung zu bemessenden Nutzungsvorteils zu berechnen sei, damit sowohl die Vorteile aus der Nutzung der Kaufsache (we- gen der ihm verbleibenden Mieteinnahmen) behalte als auch nach dem Kauf- preis bemessene Zinsvorteile (in Gestalt der Prozesszinsen) erlangen könne. 5 6 7 - 5 - Der Zinssatz betrage hier gemäß § 288 Abs. 1 BGB aF, Art. 229 § 5 S. 1 EG- BGB durchgehend 4 Prozent jährlich. II. A. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zugesprochen. 1. Richtig ist allerdings der Einwand der Revision, dass nur eine fällige und durchsetzbare Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach § 291 BGB zu verzinsen ist und dass das Bestehen eines Leistungsver- weigerungsrechts des Schuldners nach § 320 BGB den Anspruch des Gläubi- gers auf Prozesszinsen grundsätzlich ausschließt (Senat, Urteile vom 16. März 1973 - V ZR 118/71, BGHZ 60, 319, 323 und vom 11. Januar 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2876 Rn. 30; BGH, Urteile vom 14. Januar 1971 - VII ZR 3/69, BGHZ 55, 198, 200; vom 8. Juli 2004 - VII ZR 317/02, NJW-RR 2004, 1461, 1462; vom 31. März 2005 - VII ZR 180/04, NJW-RR 2005, 919, 920 std. Rspr.; ebenso das Schrifttum: Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 291 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 291 Rn. 12; NK- BGB/Schulte-Nölke, 2. Aufl., § 291 Rn. 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 291 Rn. 12; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB [2009], § 291 Rn. 12). 2. So verhält es sich jedoch nicht, wenn - wie hier - ein Käufer gegen- über dem Verkäufer den sogenannten großen Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 1 BGB aF geltend macht, indem er die Kaufsache wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zurückweist und den Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangt (zu dieser Schadensberech- 8 9 10 - 6 - nung: Senat, Urteile vom 22. November 1985 - V ZR 220/84, BGHZ 96, 283, 287; vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 159; vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 110 Rn. 8). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Schuldner kein den Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 Abs. 1 BGB aus- schließendes Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die Zug-um-Zug Verurtei- lung nicht auf einem Gegenanspruch des Schuldners, sondern allein darauf beruht, dass der Schadensersatzanspruch des Gläubigers in seinem Umfang beschränkt ist, weil der Geschädigte nicht zugleich Schadensersatz verlangen und die mit dem schädigenden Ereignis im inneren Zusammenhang stehenden Vorteile behalten darf (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171 und vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603, 604 Rn. 14). Ist die Pflicht zur Herausgabe einer Sache an den Schädiger lediglich Folge des im Vorteilsausgleich zum Ausdruck kommenden schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots, ist der Schadensersatzan- spruch des Gläubigers in seinem Umfang zwar von vorneherein beschränkt, insoweit aber fällig, durchsetzbar und daher auch nach § 291 BGB zu verzinsen (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171 und vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603, 604 Rn. 14). b) Das trifft auch hier zu. Der Umstand, dass der Käufer nach § 463 BGB aF den Ersatz des gesamten ihm durch die Nichterfüllung des Vertrages ent- standenen Schadens (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 159) nur verlangen kann, wenn er die Kaufsache an den Verkäufer zurücküberträgt, steht der Verzinsung seines Anspruchs (§ 291 Abs. 1 BGB) nicht entgegen. 11 12 - 7 - aa) Dem Verkäufer steht bei einer solchen Schadensberechnung des Käufers kein eigener Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache und kein zu dessen Sicherung dienendes Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu. Die Zug-um-Zug Verurteilung beruht auch in diesen Fällen allein auf dem Schadensersatzrecht innewohnenden Prinzip der Vorteilsausgleichung. Zwi- schen den Kaufvertragsparteien entsteht nicht - wie die Revision meint - dadurch ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB, dass der Käu- fer die Kaufsache zurückweist und von dem Verkäufer den Ersatz seines ge- samten Nichterfüllungsschadens verlangt. Die Vertragsschließenden sind - an- ders als bei einer Wandlung oder bei einer bereicherungsrechtlichen Rückab- wicklung - nicht so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Der Schadensersatzanspruch des Käufers nach § 463 BGB aF richtet sich auch bei dieser Schadensberechnung auf die Herstellung des wirtschaftlichen Erfolgs, der bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eingetreten wäre (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 114 Rn. 18). Vor die- sem Hintergrund muss der den großen Schadensersatz geltend machende Käufer die Kaufsache nur deshalb auf den Verkäufer zurückübertragen, weil der Käufer sich anderenfalls besser als bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde, wenn er den gesamten Nichterfüllungsschaden liquidieren und zugleich die feh- lerhafte Sache behalten könnte. Der Käufer wäre dann um deren Wert berei- chert. Sein Schadensersatzanspruch ist nur in dem Umfang begründet, in dem sich der Käufer den Wert der Sache auf seinen Anspruch anrechnen lassen muss. Der Vorteilsausgleich kann jedoch, wenn der Käufer die Kaufsache zu- lässigerweise zurückgewiesen hat und den großen Schadensersatz verlangt, nicht durch Anrechnung auf den in Geld zu leistenden Schadensersatz, son- dern nur durch die Rückübertragung der Kaufsache an den Verkäufer durchge- führt werden. Mit diesem eingeschränkten Inhalt wird der Schadensersatzan- 13 - 8 - spruch des Käufers jedoch fällig und durchsetzbar (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 68, 71). bb) Nicht anders stellt sich die Rechtslage bei den von dem Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Belastungen dar. (1) Den Beklagten stand auch insoweit kein Leistungsverweigerungs- recht nach §§ 348, 320 BGB zur Sicherung ihres Anspruchs gegen die Kläger zu, diese Belastungen wieder zu beseitigen. Soweit sich die Revision darauf beruft, dass ein Rücktrittsschuldner nach § 346 Abs. 1 BGB die Beseitigung der von ihm veranlassten Belastungen des zurückzugewährenden Grundstücks schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/07, BGHZ 178, 182, 189), berücksichtigt sie nicht, dass - wie bereits ausgeführt - ein solches Rückgewährschuldverhältnis nicht schon dadurch entsteht, dass der Käufer nach § 463 BGB aF den großen Schadensersatz verlangt. (2) Der Anspruch der Kläger auf Prozesszinsen ist auch nicht für den Zeitraum von der erstmaligen Geltendmachung des großen Schadensersatzes im April 2001 bis zur neuen Antragstellung im Mai 2008 zu verneinen, mit der die Kläger beantragt haben, die Beklagten zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Grundstücke ohne die von ihnen veranlassten Belastungen zu verurteilen. Die von dem Käufer veranlasste Belastung der zurückzugebenden Kaufsache ist allerdings wie die Sache selbst nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Ein Käufer, der die Kaufsache zurückweist und seinen gesamten Nichterfüllungs- schaden geltend macht, kann nicht zugleich die Vorteile aus der Belastung der Kaufsache (beispielsweise als Sicherheit für einen ihm gewährten Kredit) be- halten. Er stünde sich dann nämlich besser als bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. 14 15 16 - 9 - Das auf die Neufassung der Anträge der Kläger gestützte Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bleibt dennoch ohne Erfolg. Ob der Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB aF dann nicht nach § 291 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist, wenn der Käufer zwar zu Recht von dem Verkäufer den Ersatz seines gesamten Nichterfüllungsschadens verlangt, die- sem aber nicht die lastenfreie Rückübertragung der Kaufsache andient, kann dahinstehen, weil es sich hier (auch für den Zeitraum von April 2001 bis Mai 2008) nach dem im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Vorbringen nicht so verhalten hat. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Ausführungen in den Urteilsgründen zur Feststellung des Annahmeverzugs ergibt - das Vorbrin- gen der Kläger so verstanden, dass diese bereits bei der erstmaligen Berech- nung ihrer Forderung nach dem großen Schadensersatz im April 2001 die ge- schuldete Rückübereignung der Immobilien ausdrücklich angeboten, die Be- klagten jedoch stets die Abweisung der Klage beantragt hätten, wodurch sie in Annahmeverzug gekommen seien. Die Revision räumt ein, dass sich die Be- klagten gegenüber dem Grund des Schadensersatzanspruchs und gegenüber dessen Höhe nur insoweit verteidigt haben, als sie eine Anrechnung der von den Klägern erzielten Mieten verlangt haben. Sie zeigt dagegen keinen Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen auf, nach dem die Kläger von den Be- klagten zwar den Ersatz des gesamten Nichterfüllungsschadens verlangt ha- ben, aber nicht bereit gewesen sind, ihnen die Grundstücke frei von den zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Belastungen zurückzuübertragen. 3. Einer Verzinsungspflicht nach § 291 BGB stehen auch nicht die Ge- sichtspunkte entgegen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zu- gelassen hat. Richtig ist allerdings, dass bei der von den Klägern gewählten Form der Schadensberechnung, bei der nur der Leistungsaustausch rück- gängig gemacht wird, sich im Rahmen der Rückabwicklung die zeitweilige Überlassung des Kaufpreises als Gegenleistung für die zeitweilige Nutzung des 17 18 - 10 - Grundstücks darstellt (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 115 Rn. 21). Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung von Prozesszinsen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dazu führen kann, dass die Kläger für die Dauer des Rechtsstreits sowohl die Nutzungen der Grundstücke behalten dürfen als auch in Gestalt von Prozess- zinsen Erträge aus dem Kaufpreis erhalten, der die wesentliche Berechnungs- grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bildet. Die Revision berücksichtigt jedoch nicht, dass die Verzinsung der Klage- forderung nach § 291 BGB nicht an den vertraglichen Leistungsaustausch und die darauf beruhende Berechnung des Schadensersatzanspruchs, sondern an das Verhalten des Schuldners im Prozess anknüpft. Der Schuldner wird allein deswegen der Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen las- sen und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll (BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 mwN). Es soll das Verhal- ten des Schuldners sanktioniert werden, der seinen Gläubiger zu Unrecht zur Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt (BGH, Be- schluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 34/05, NJW 2008, 2710, 2712 Rn. 18 mwN). Der Anspruch aus § 291 BGB besteht unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund und auf Grundlage welcher Erwägungen der Hauptanspruch zu- gesprochen wurde (BAG, Urteil vom 25. April 2007 - 10 AZR 586/06, juris Rn. 11; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB [2009], § 291 Rn. 7). Für die Be- klagten verwirklicht sich mit der Auferlegung der Prozesszinsen das allgemeine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidigungsvorbringen sich im Laufe eines jahrelangen Rechtsstreits als nicht durchgreifend erweist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171). 19 - 11 - Aus den vorstehenden Gründen findet auch nicht die von der Revision hilfsweise geforderte Verrechnung der Prozesszinsen mit den während des Prozesses durch die Kläger erzielten Nutzungsvorteilen statt. B. Zur Anschlussrevision der Kläger 1. Die auf die Zinsmehrforderung der Kläger beschränkte Anschlussrevi- sion ist nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, weil danach eine Anschließung auch dann statthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist. Die An- schlussrevision kann daher - abweichend von § 556 Abs. 1 ZPO aF - auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revi- sionsbeklagten zugelassen worden ist (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787, 3798 Rn. 30; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). 2. Die Anschlussrevision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht Prozesszinsen nur in Höhe von vier Prozent jährlich zugesprochen. a) Der Anspruch auf Prozesszinsen entstand nach § 291 Satz 1 BGB mit der Rechtshängigkeit des Anspruchs, die hier gemäß § 261 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung der Klage am 23. Februar 1996 eintrat. Der von dem Berufungsge- richt zuerkannte Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 1 BGB aF war in diesem Zeitpunkt bereits fällig, da die Ansprüche des Käufers nach §§ 459 ff. BGB aF spätestens mit der - hier zum 1. Juli 1995 erfolgten - Übergabe der verkaufen Grundstücke entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1960 - V ZR 40/60, BGHZ 34, 32, 34). Da der Anspruch auf Verzinsung der rechts- hängigen Forderung nach § 291 Abs. 1 BGB bereits im Jahre 1996 entstanden 20 21 22 23 - 12 - war, bestimmt sich deren Höhe weiterhin nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2 veröffentlichten, nach dem Stand vom 1. Januar 1962 bereinigten Fassung. b) Eine höhere Verzinsung vom 1. Mai 2000 an können die Kläger nicht verlangen. Nach der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälli- ger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I, 330) in Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 BGB war § 288 Abs. 1 BGB in der geänderten Fassung nur auf die vom 1. Mai 2000 an fällig werdenden Forderungen anzuwenden, so dass sich an der Ver- zinsung der bereits vor diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen nichts änderte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, NJW 2012, 1792, 1794 Rn. 26). aa) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ergibt sich nicht daraus etwas anderes, dass die Kläger erst mit ihrem Schriftsatz vom 3. April 2001 ihre Klage auf den großen Schadensersatzanspruch umgestellt haben. Der Scha- densersatzanspruch nach § 463 Satz 1 BGB aF war bereits zuvor entstanden und fällig. Bei der Ausübung des Wahlrechts durch den Käufer handelt es sich nämlich nicht um ein Gestaltungsrecht, welches den Anspruch erst zum Ent- stehen bringt. Ob der Käufer die eine oder die andere Art des Schadensersat- zes wählt, ist lediglich eine Frage der Berechnung eines bereits entstandenen Schadensersatzanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1985 - V ZR 220/84, BGHZ 96, 283, 287; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, NJW 1992, 566, 568). Der den Klägern zugesprochene Zahlungsanspruch ist auch nicht erst durch den Übergang zum großen Schadensersatzanspruch fäl- lig geworden. Die Anschlussrevision verkennt insoweit den Begriff der Fälligkeit, der den Zeitpunkt bezeichnet, von dem an der Gläubiger die Leistung verlan- gen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, MDR 2007, 826 mwN). Einen solchen Schadensersatz hätten die Kläger - wie bereits ausge- 24 25 - 13 - führt - jedenfalls von dem Zeitpunkt der Übergabe an (1. Juli 1995) gegenüber den Beklagten verlangen können. bb) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Prozesszin- sen nur in dem Umfang zugesprochen werden können, wie die Forderung rechtshängig geworden ist. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kommt es für den Anspruch auf Prozesszinsen allein auf die Fälligkeit der Forderung und nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs auf Prozesszinsen an. § 291 BGB bestimmt nicht die Höhe des für Prozesszinsen geltenden Zinssatzes, sondern verweist dazu auf die für den Verzugszins geltende Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Angesichts dessen, dass es zu dieser Vorschrift in Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB eine einschlägige Übergangsregelung gibt, verbietet sich der von der Anschlussrevision vorgeschlagene Rückgriff auf allgemeine Regeln zum intertemporalen Prozessrecht. Nach Art. 299 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist der höhere Zinssatz nach § 288 BGB nF allein auf die vom 1. Mai 2000 an fällig werdenden Forderungen anzuwenden. Unter der Fälligkeit der Forderung in Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm - unabhängig davon, ob es um Verzugszinsen oder um Prozesszinsen geht - die der zu verzinsenden Forderung und nicht die des Zinsanspruchs gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, NJW 2012, 1792, 1794 Rn. 26; BVerwG, NVwZ 2009, 599, 602 Rn. 26). cc) Auch nach den Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisie- rung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138) können die Kläger keine höhere Verzinsung beanspruchen. (1) Gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB findet auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, weiterhin das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Das ist dahingehend 26 27 28 - 14 - zu verstehen, dass es für diese Schuldverhältnisse bei der zuvor geltenden Rechtslage verbleibt. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist einschließlich der zuvor geltenden Übergangsvorschriften anzuwenden (Staudinger/Löwisch, BGB, Be- arb. 2003, Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 5). Die vor dem 1. Januar 2002 entstandene, fällige und rechtshängige Forderung der Kläger war danach über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin mit 4 Prozent zu verzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, NJW 2012, 1792, 1794 Rn. 26). (2) Eine Änderung des Zinssatzes ist schließlich auch nicht am 1. Januar 2003 nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB eingetreten, wonach auf Dauer- schuldverhältnisse ab diesem Zeitpunkt das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei einem Prozessrechtsverhältnis handelt es sich um kein Dauerschuldverhältnis. Die Vorschrift ist mangels Re- gelungslücke auch nicht analog anzuwenden (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, NJW 2012, 1792, 1794 Rn. 26; a.A. PWW/Schmidt-Kessel, BGB, 7. Aufl. § 291 Rn. 2). 29 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Lemke Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.09.2001 - 2-27 O 19/96 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.04.2011 - 19 U 45/08 - 30