V ZR 220/84
BVerwG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. November 1985 V ZR 220/84 BGB §§ 463 S. 1, 468 S. 2 Zum Schadensersatz wegen Mindergröße eines Grundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BayBauO 7. Aufl. Art. 92 Rdnr. 1, 4; für die Neufassung v. 2. Juli 1982 — GVBI 419: Simon, BayBauO B. Aufl. Art. 75 Rdnr. 2, 5; ebenso für die Neufassung: Koch/Molodovsky/ Rahm, BayBauO 9. Aufl. Art. 75 Rdnr. 2, 5). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Vorbescheid nach Landesrecht etwa nur die Wirkung einer unter dem Vorbehalt gleichbleibender Baurechtslage stehenden Bauzusage hatte (vgl. dazu BVerwG Urt. v. 20. August 1965 = BBauBI 1966, 321 = BRS 16 Nr. 45, BVerwGE 69, 1 , 3; BGHZ 73, 161 , 168), sind nicht ersichtlich. Rechtsänderungen können nach Art. 92 Abs. 2 i V.m. Art. 96 Abs. 1 Nr 3 BayBauO (i.d.F. v. 18. Oktober 1974) nur die Zurücknahme eines noch nichtausgenutzten Vorbescheids rechtfertigen; eine Zurücknahme ist hier jedoch nicht erfolgt. Demgemäß konnte sich der Vorbescheid vom 9. Oktober 1979 für die Dauer seiner bis zum 9. Oktober 1980 befristeten Gültigkeit gegenüber der am 30. Januar 1980 beschlossenen Veränderungssperre durchsetzen (so auch Koch/Molodovsky/Rahm aaO Art. 75 Rdnr. 5; a. A. Mang/Simon aaO Art. 92 Rdnr.4 und Simon aaO Art. 75 Rdnr. 4, jeweils aber nur unter Hinweis auf das vorgenannte, einen landesrechtlich andersartigen Vorbescheid betreffende Urt. d. BVerwG v. 20. August 1965). Infolgedessen war in der Zeit bis zum 9. Oktober 1980 die Bestellung und Ausübung des Erbbaurechts uneingeschränkt möglich. Bis dahin hat die Beklagte somit Anspruch auf Zahlung des schuldrechtlich vereinbarten Erbbauzinses. b) Anders verhält es sich für den nachfolgenden Zeitraum der Veränderungssperre. Sie führte, zwar noch nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung; denn maßgebend dafür sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in welchem das Leistungshindernis eingetreten ist ( BGHZ 83, 197 , 200 m.w.N.). Auch wenn sich die von der Gemeinde nach § 14 BBauG beschlossene Veränderungssperre rückblickend als ,Vorwirkung" des späteren Bebauungsplans darstellt (so für den Fall der EnteignungsentSchädigung: BGHZ 37, 269 , 273; 78, 152, 164), handelte es sich doch aus der damaligen Sicht nur um ein vorläufiges, befristetes Bauverbot zur Sicherung einer etwaigen künftigen Bauleitplanung. Gleichwohl bedeutete die Bausperre, daß für deren Geltungsdauer ein Erbbaurecht mit dem gesetzlichen Inhaltserfordernis, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben, zwar bestellt, aber nicht ausgeübt werden konnte. Darin lag ein Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich ein Rechtsmangel nicht nur aus privaten Rechten Dritter an dem Kaufgegenstand, sondern auch aus dessen Bindung oder Beschränkung kraft öffentlichen Rechts ergeben (BGHZ 67, 134; Urteile v. 4. Juni 1982, V ZR 81/81, NJW 1983, 275 und v. 28. Oktober 1983, V ZR 235/82, WM 1984, 214 [= DNotZ 1984, 689]). Das ist bei dem hier durch die Veränderungssperre bewirkten baurechtlichen Verbot, das Erbbaugrundstück als Baugrund zu nutzen, der Fall, weil diese Beschränkung nicht nur das Grundstück betraf, zu dessen Besitz das Erbbaurecht berechtigte, sondern die Ausübung des Erbbaurechts selbst ausschloß, solange die Sperre bestand. Der vom Berufungsgericht (und vom OLG Düsseldorf NJW 1971, 436 , 438) verkannte Unterschied zum Kauf eines Grundstücks, welches von einer Veränderungssperre betroffen ist, ist hier also der, daß der Grundstückskäufer dann sein Eigentum nur nicht für den beabsichtigten, aber doch für einen anderen Sachzweck nutzen kann, während der Käufer eines Erbbaurechts dieses Recht zum „Haben" eines Bauwerks für die Dauer der Bausperre überhaupt nicht ausüben darf. Deshalb besteht in diesem Falle ein Rechtsmangel und kein Sachmangel. 4. Da der vereinbarte Gewährleistungsausschluß (Ziff. VI § 2 des Vertrages) nur Sachmängel und nicht auch Rechtsmängel erfaßt, konnte der Kläger bei Fälligkeit rechtsmängelfreie Verschaffung des. Erbbaurechts verlangen. Er war deshalb berechtigt, bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zahlung des Erbbauzinses zu verweigern (§§ 434, 440 Abs. 1, 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit dem späteren Eintritt der Unmöglichkeit der Rechtsverschaffung durch den am 19. April 1982 in Kraft getretenen Bebauungsplan ist der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung gemäß § 323 Abs. 1 BGB erloschen. Insoweit stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest, daß keine der beiden Parteien das Bebauungshindernis herbeigeführt hat. Dem Kläger ist nicht vorwerfbar, daß er einen von dem Vorbescheid abweichenden Bauantrag gestellt hatte und sich der Bescheid deshalb nach Fristablauf nicht mehr gegen das Bauverbot durchsetzen konnte; denn unstreitig hielt sich dieser Bauantrag in dem Rahmen der Zweckvereinbarung des Erbbaurechts. 5.BGB §§ 463 Satz 1, 468 Satz 2 (Zum Schadensersatz wegen Mindergröße eines Grundstücks) § 468 Satz 2 BGB gilt nicht für den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Diesem Anspruch kann aber nach § 242 BGB Geringfügigkeit der Mindergröße entgegenstehen. BGH, Urteil vom 22.11.1985 — V ZR 220/84 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte verkaufte den Klägern mit notariellem Vertrag vom B. Juli 1981 eine noch wegzumessende, durch Einzeichnung in einen Lageplan näher bestimmte „Teilfläche des Grundstücks FI.Nr. 72/2 Gemarkung R. zu cirka 564 qm", und zwar ohne „Gewähr für die Größe des Grundstückssund die Beschaffenheit des Grund und Bodens" (§ 5 Ziff. 3 des Vertrages). Das Entgelt für die Teilfläche, auf der die Beklagte ein Musterhaus errichtet hatte, und einen mitverkauften Miteigentumsanteil an dem Grundstück FI.Nr. 72/11 betrug 480 000 DM. Der Kaufpreis sollte in drei Raten zu 300 000, 80 000 und 100 000 DM gezahlt werden, fällig innerhalb von-4 Wochen nach Vertragsschluß, am 1. November 1981 und am 31. Dezember 1981, frühestens jedoch nach Eintragung der Auflassungsvormerkung (§ 2 Ziff. 2 des Vertrages). Die Kläger leisteten am 4. November 1981 eine einmalige Zahlung in Höhe von 80 000 DM. Im Dezember 1981 bezogen sie das Musterhaus. Am 15. Januar 1982 fand die Vermessung des Kaufgrundstücks statt. Dabei wurden die Grundstücksgrenzen so festgelegt, wie dies nach der zeichnerischen Darstellung im Lageplan vorgesehen war. Das den Klägern wenige Tage später mitgeteilte Meßergebnis belief sich auf 486 qm. Mit Schreiben vom 24. März 1982 erklärten die Kläger unter Hinweis auf den Fehlbestand von 78 qm den Rücktritt vom Vertrag. Nachdem die Kläger auf das Angebot, den Kaufpreis um 20 280 DM herabzusetzen, nicht eingegangen waren, erklärte die Beklagte ihrerseits am 17. April 1982 den Rücktritt vom Vertrag. Sie verwies dabei auf § 8 des Vertrages, wonach ihr im Falle der Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts ein „Aufwendungsersatz in Höhe von 10% des Gesamtkaufpreises" zustehe und ein ;,höherer Schadensersatz" vorbehalten bleibe. Mit Anwaltsschreiben vom 17. April 1982 verlangten die Kläger unter erneuter Berufung auf die Mindestgröße des Grundstücks Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Beklagte verkaufte das im Juni 1982 von den Klägern geräumte Grundstück im Dezember 1982 anderweit für 412 500 DM. M 72 MittBayNot 1986 Heft 2 Die Kläger, die sich wegen aller in der Kaufurkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen unterworfen hatten, haben zunächst Zwangsvollstreckungsabwehrklage erhoben. Nach Erlaß eines Anerkenntnisteilurteils haben sie die Klage geändert und Rückzahlung der bereits geleisteten 80 000 DM nebst 14% Zinsen seit Rechtshängigkeit begehrt. Sie sind der Auffassung, der Vertrag enthalte die Zusicherung einer Grundstücksgröße von ca. 564 qm. Die Nichteinhaltung dieser Zusicherung verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz. Ein Rücktrittsrecht habe ihr nicht zugestanden. Aber auch dann, wenn aufgrund einer wirksamen Rücktrittserklärung der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet worden sein sollte, sei die Klage begründet; denn in diesem Falle stünden ihnen weitere Forderungen gegen die Beklagte zu, die deren Rückabwicklungsansprüche wertmäßig überstiegen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine bestimmte GrundstücksgröBe sei nicht zugesichert worden. Infolge des von ihr wirksam erklärten Rücktritts vom Vertrage hätten die Kläger nach § 8 der Kaufurkunde den ihr entstandenen Schaden von über 150 000 DM (Zinsschaden; Mindererlös beim Weiterverkauf zuzüglich damit verbundener Inserats- und Provisionskosten; Entschädigung für die zeitweise Nutzung des Kaufgrundstücks durch die Kläger) zu ersetzen. Darüber hinaus stehe ihr eine Restforderung aus dem Verkauf von Möbeln zu. Mit diesen Ansprüchen rechne sie gegen den Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreisteils auf. Das Landgericht hat der Zahlungsklage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Kläger haben im Wege der Anschlußberufung die Klage erweitert und in ihren Klageantrag alle Positionen aufgenommen, die ihrer Meinung nach bei der Berechnung eines Schadens oder bei der Rückabwicklung des Vertrages nach Rücktrittsvorschriften zu ihren Gunsten Berücksichtigung finden könnten, und zwar Ersatz des durch die Teilzahlung erlittenen Ausfalls von Anlagezinsen; Ersatz der Beurkundungskosten und der Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung; Erstattung der Kosten für eine Finanzierungsversicherung; Umzugskosten; Ersatz der Aufwendungen für zurückgelassenes Heizöl, verlegte Teppichböden und sonstige Einbauten. Sie haben — unter Abzug der von der Beklagten für die Nutzung des Grundstücks und den Verkauf von Möbeln in Ansatz gebrachten Beträge — Zahlung von 96 886,35 DM nebst Zinsen verlangt. Das Oberlandesgericht hat — unter Zurückweisung der Anschlußberufung und der weitergehenden Berufung — einem Wandlungsbegehren der Kläger nach § 468 Satz 2 BGB den Erfolg versagt, ihnen aber wegen eines wirksamen Rücktritts der Beklagten eine „Rückabwicklungsforderung" in Höhe von 51 137,90 DM nebst 4% Zinsen seit dem 23. August 1982 zugesprochen. Dagegen richten sich die Revision der Kläger und die Anschlu6revision der Beklagten, mit denen sie jeweils ihre Berufungsanträge weiterverfolgen. Sie beantragen außerdem wechselseitig, das gegne- rische Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: I. Das Urteil des Berufungsgerichts ist fehlerhaft, weil es sich nicht mit dem von den Klägern in erster Linie erhobenen Schadensersatzanspruch nach §§ 459 Abs. 2, 468, 463 Satz 1 BGB befaßt hat. Die Kläger haben zwar vor Beginn des Rechtsstreites unter Hinweis auf eine Mindergröße des Grundstücks den Rücktritt vom Vertrag erklärt und sich damit nach der Auffassung des Berufungsgerichts auf ein Wandlungsrecht berufen. Mit Anwaltsschreiben vom 17. April 1982 haben sie aber bereits ausdrücklich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und diesen Anspruch auch im Rechtsstreit von Anfang an erhoben und stets aufrechterhalten. Sie haben lediglich hilfsweise für den Fall eines wirksamen Rücktritts der Beklagten ihren Zahlungsanspruch aus einem dann bestehenden Abwicklungsverhältnis hergeleitet. Auch im Ergebnis stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 563 ZPO ): 1. Der auf §§ 459 Abs. 2, 468,463 Satz 1 BGB gestützte Schadensersatzanspruch ist nicht schon deshalb unbegründet, MittBayNot 1986 Heft 2 weil die Kläger mit Schreiben vom 24. März 1982 wegen der Mindergröße des Grundstücks den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatten. Das Berufungsgericht hat die Rücktrittserklärung zutreffend als Wandlungsbegehren angesehen. Dieses steht aber dem späteren Verlangen nach Schadensersatz nicht entgegen. Die §§ 459, 462, 463 BGB gewähren dem Käufer bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen alternativ ein Wandlungs- oder ein Minderungsrecht oder einen Anspruch auf Schadensersatzwegen Nichterfüllung. Nach § 465 BGB ist das Wandlungsrecht als Anspruch ausgestaltet. Das bloß einseitige Wandlungsbegehren bindet den Käufer nicht. Es steht ihm frei, später zum Schadensersatz überzugehen ( BGHZ 29, 148 , 152, 156 f.). Da die Beklagte sich mit einer Wandlung des Kaufvertrages nicht einverstanden erklärt hatte, konnten die Kläger im Rechtsstreit statt der Wandlung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung entfällt auch nicht deshalb, weil es an einer zugesicherten Eigenschaft fehlt. Die Auslegung-des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine bestimmte Grundstücksgröße im Sinne des § 468 Satz 1 BGB zugesichert, ist möglich. Sie ist insbesondere mit dem in § 5 Ziffer 3 des Vertragsenthaltenen Gewährleistungsausschluß vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 27. April 1984, V ZR 137/83, WM 1984, 941 , 943 [= MittBayNot 1984, 175]). Die Revision wehrt sich gegen die ihr günstige Auslegung nicht. Der Auffassung der Beklagten, die Bejahung der Voraussetzungen des § 468 Satz 2 BGB durch das Berufungsgericht stehe der Annahme einer Zusicherung allgemein entgegen, vermag der Senat nicht zu folgen. § 468 Satz 2 BGB setzt für seinen Anwendungsbereich das Vorliegen einerZusicherung der Grundstücksgrenze voraus. Ob im Einzelfall im Hinblick auf ein etwa fehlendes Interesse des Käufers am Erhalt eines Grundstücks von bestimmter Größe eine Zusicherung im Sinne des § 468 Satz 1 BGB verneint werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Berufungsgericht hat im Sinne einer Zusicherung ausgelegt. Auslegungsfehler zeigt die Beklagte nicht auf. 3. Der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht deshalb begründet, weil nach der Überzeugung des Berufungsgerichts §468 Satz 2 BGB einem Wandlungsbegehren der Kläger entgegenstehen würde. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer wegen Mangels der zugesicherten Größe Wandlung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, daß der Käufer an der Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat. Diese Vorschrift ist auf den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht anwendbar. Dem Käufer, der wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaft nach §§ 459 Abs. 2, 462, 463 Satz 1 BGB Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, stehen, wenn er sich für den letzteren Rechtsbehelf entscheidet, im allgemeinen zwei Arten der Schadensberechnung offen: Er kann die fehlerhafte Sache behalten und den Minderwert liquidieren („kleiner” Schadensersatz) oder die Kaufsache zurückweisen und Ersatz des durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens fordern („großer” Schadensersatz). Zwischen beiden Möglichkeiten des Ersatzes hat er die Wahl, ohne daß er, wenn er den „großen" Schadensersatz verlangt, nachweisen müßte, daß er die Kaufsache wegen des Mangels nicht mehr gebrauchen kann ( RGZ 52, 352 , 355; 66, 279, in der Literatur, vgl. nur MünchKomm/H. R Westermann § 463 Rdnr. 20 und Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl. § 463 Rdnr. 42 m.w.N.). Dies hat nach Auffassung des Senats auch dann zu gelten, wenn - wie hier — der einzelne die Gewährleistungshaftung des Verkäufers auslösende Mangel darin besteht, daß das verkaufte Grundstück nicht die zugesicherte Größe hat. In der Literatur ist die Frage streitig. Ein Teil nimmt an, es liefe dem Grundgedanken des § 468 Satz 2 BGB zuwider, wenn ein Käufer auch dann, wenn er wegen fehlender Erheblichkeit des Mangels im Sinne dieser Vorschrift nicht wandlungsberechtigt wäre, der Berechnung seines Schadensersatzanspruchs nach § 463 Satz 1 BGB die vollständige Nichterfüllung des Vertrages zugrunde legen könnte (Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. § 468 Rdnr. 2; MünchKomm/H. P. Westermann § 468 Rdnr. 1 und 4). Die überwiegende Meinung steht auf dem Standpunkt — ohne freilich die Frage näher zu diskutieren -, daß § 468 Satz 2 BGB nur das Recht auf Wandlung einschränkt (Erman/ Weitnauer, BGB 7. Aufl. § 468 Rdnr. 3; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 468 Rdnr. 2; Palandt/Putzo, BGB 44. Aufl. § 468 Anm. 1 c und 2; Jauernig/Völlkommer, BGB 3. Aufl. § 468 Anm. 1 c). Neben dem Wortlaut spricht vor allem die Entstehungsgeschichte der Vorschrift für die letztere Auffassung. Für die Beschränkung des Wandlungsrechts waren „praktische Zweckmäßigkeitsgründe" maßgeblich, „weil die Auflösung des Vertrages meist zu großen Weiterungen und Verwickelungen führt" (Mot. II 234). Obwohl gleiche oder ähnliche „Weiterungen" zu befürchten sind, wenn dem Käufer die Wahl des „großen" Schadensersatzes offensteht, sah der historische Gesetzgeber — nach dessen Verständnis sich der gewährleistungsberechtigte Käufer keineswegs mit der Liquidierung des „kleinen" Schadens zufrieden geben mußte (vgl. eingehend hierzu RGZ 52, 352 , 356 ff.) — bewußt davon ab, die Rechtsstellung des Käufers weiter als geschehen zu schmälern (Mot. aaO). Eine solche Einschränkung stand durchaus zur Debatte. So befaßte sich die erste Kommission mit dem Vorschlag, dem Käufer den Anspruch auf Schadensersatz zu gewähren, „wenn der Verkäufer den Flächeninhalt wissentlich falsch angegeben hat`. Die erste Kommission kam zu dem Ergebnis, es liege kein hinreichender Grund vor, den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung anders als nach den „allgemeinen Grundsätzen" zu bestimmen (vgl. Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB §§ 433-651, S. 174, 176). Durch die am Wortlaut orientierte Auslegung des § 468 Satz 2 BGB wird die Rechtsstellung des Verkäufers nicht unbillig beeinträchtigt. Zwar mag es gerade bei Grundstückskaufverträgen, die sich — wie hier — auf noch zu vermessende Teilflächen beziehen, als ein für den Verkäufer zu hartes Ergebnis erscheinen, wenn der Käufer bei jeder geringfügigen Unterschreitung der zugesicherten Grundstücksgröße den Vertrag durch die Wahl des „großen" Schadensersatzes zum Scheitern bringen kann. Jedoch wird in diesen Fällen regelmäßig schon die Auslegung der Zusicherungsvereinbarung ergeben,, daß „geringfügige" Abweichungen von der „Cirka"-Größenangabe überhaupt keine Gewährleistungsansprüche auslösen (vgl. Senatsurt. v. 27. April 1984, V ZR 137/83, WM 1984, 941 , 943 [= MittBayNot 1984, 175 ]). Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung ein Käufer treuwidrig handelt, der unter Berufung auf geringfügige Mängel die Kaufsache zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages verlangt ( BGHZ 27, 215 , 220 zu § 635 BGB ). Diese Einschrän74 kung des Wahlrechts des Käufers nach § 242 BGB darf freilich nicht so weit gehen, daß die Wahl des „großen" Schadensersatzes schon dann als rechtsmißbräuchlich angesehen wird, wenn dem Käufer nach § 468 Satz 2 BGB das Recht auf Wandlung zu versagen wäre (in diesem Sinne aber RGZ 53, 70 , 73/74 hinsichtlich der Pflicht des Käufers, ein Grundstück nach § 433 Abs. 2 BGB abzunehmen, das die vertraglich zugesicherte Größe nicht erreichte). Denn andernfalls würde auf dem Umweg über § 242 BGB doch wieder die Frage eines besonderen Erfüllungsinteresses ins Spiel gebracht (vgl. BGH Urt. v. 17. November 1959, VIII ZR 138/59, Betrieb 1960, 146). Ob im vorliegenden Fall das Fehlen von 78 qm gegenüber, der vertraglichen Zusicherung „cirka 564 qm" (dies entspricht einer Minderfläche von mehr als 13%) so unbedeutend ist, daß den Klägern wegen der Geringfügigkeit der Größenabweichung die Geltendmachung des „großen" Schadensersatzes nach § 242 BGB versagt werden könnte, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Hierzu sind weitere tatrichterliche Würdigungen erforderlich. 4. Ob der von der Beklagten mit Schreiben vom 17. April 1982 erklärte Rücktritt wirksam war, hängt davon ab, ob den Klägern der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht. Das Berufungsgericht hat — im Rahmen seiner Ausführungen zu den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus §§ 346, 347 BGB — die Auffassung vertreten, das Schreiben der Kläger vom 24. März 1982 bringe ihre unberechtigte ernstliche und endgültige Weigerung zum Ausdruck, die noch ausstehenden Zahlungen zu erbringen. Daher sei es der Beklagten möglich gewesen, die Rechte aus § 326 BGB ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wahrzunehmen. Wenn jedoch die Kläger nach § 463 Abs. 1 BGB im Rahmen des „großen" Schadensersatzes objektiv befugt waren, den bereits gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache zurückzufordern und die Zahlung des restlichen Kaufpreises abzulehnen (vgl. BGHZ 29, 148 , 151), kann von einer grundlosen Erfüllungsverweigerung keine Rede sein. 5. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Für eine Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Kläger ist der Prozeßstoff noch nicht abschließend geklärt. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 6. BGB § 883; EGBGB Art. 15; Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905 Art. 2 Abs. 1; GBO § 47 (Eintragung einer Auflassungsvormerkung ohne Feststellung des Güterstandes) Erwirbt ein italienischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben ohne Ehevertrag verheiratet ist, ein Grundstück zu Alleineigentum, so kann für ihn allein eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, ohne daß. festgestellt werden müßte, ob der gesetzliche Güterstand des Erwerbers dem deutschen oder dem italienischen Recht unterliegt: BayObLG, Beschluß vom 9.1.1986 — BReg. 2 Z 122/85 — mitgeteilt von E. Karmasin, Richter am BayObLG und, Notar Hans-Peter Hetzet, Bad Königshofen MittBayNot 1986 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.11.1985 Aktenzeichen: V ZR 220/84 Erschienen in: MittBayNot 1986, 72-74 Normen in Titel: BGB §§ 463 S. 1, 468 S. 2