Entscheidung
KVZ 52/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 52/12 vom 29. Januar 2013 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2013 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 wird zurückge- wiesen. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Auslagen trägt die Betroffene. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbe- schwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch er- fordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Frage nach den Kompetenzen der Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht ent- scheidungserheblich, weil das hessische Ministerium für Inneres und Sport als die zu- 1 2 - 3 - ständige Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10./15. Mai 2012 seine Zu- stimmung zu dem Vorgehen der hessischen Landeskartellbehörde erklärt hat. Bornkamm Meier-Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2012 - 11 W 13/12 (Kart) -