Entscheidung
III ZR 184/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
8mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 184/12 vom 30. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 16. Mai 2012 - 12 U 1874/10 - wird zurück- gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 82.267,87 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings rügt die Beschwerde zutreffend, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters über ihm zufließende Provisionen verkannt hat. Danach ist eine Aufklärungspflicht in allen Fällen zu verneinen, in denen die Höhe der insgesamt gezahlten Provisionen im Prospekt offen ausgewiesen wird. Ob 1 2 - 3 - dabei die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaf- fung/-vermittlung entnommen wird, ist entgegen der Auffassung des Berufungs- gerichts ohne Belang (vgl. Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 24 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 13 mwN). Dieser Rechtsfehler verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung - selbständig tragend - auf wei- tere Pflichtverletzungen gestützt wird und insoweit dem Berufungsgericht keine (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler unterlaufen sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.08.2010 - 16 O 11138/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 12 U 1874/10 - 3