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Urteil

4 O 212/13

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2015:0209.4O212.13.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21.07.2014 wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 21.07.2014 darf erst fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet wurde.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21.07.2014 wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 21.07.2014 darf erst fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet wurde. T a t b e s t a n d: Die Kläger nehmen die Beklagte aufgrund fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Dreiländer Beteiligung Objekt DLF … – … in Anspruch. Der DLF … gehört zu den in zweistelliger Anzahl aufgelegten sog. Dreiländer-Fonds (nachfolgend „DLF“ genannt). Insgesamt wurden in den 80er und 90er Jahren 17 DLF emittiert. Bei den DLF handelt es sich um geschlossene Publikumsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an denen sich Anleger als mittelbare Kommanditisten über eine Treuhänderin beteiligen. Allen DLF ist gleich, dass in Immobilien in Deutschland und den USA sowie in ein Wertpapierdepot in der Schweiz investiert wurde. Die Anleger unterzeichneten für den Beitritt zu den DLF jeweils ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags, überschrieben mit „Beteiligungsangebot“. Mit dem Beteiligungsangebot beauftragten die Anleger die B mbH („Treuhänderin“), die Beteiligung für sie zu bewirken. Die Mindestbeteiligungssumme betrug jeweils 20.000 DM. Zudem war ein Agio in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme vereinbart. Die Treuhänderin hielt die Beteiligung im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für Rechnung und im Interesse der Anleger. Die Anleger werden im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Die Kläger zeichneten am 14.11.1994 – vermittelt durch die Beklagte, die damals am Markt als „B“ auftrat – am 14.11.1994 eine Beteiligung am DLF …, auf die sie 53.685,65 € (100.000,00 DM + 5% Agio) zahlten. In dem Prospekt, der der Beteiligung zugrunde lag, heißt es zu den Ausschüttungen wie folgt: „Bei planmäßigem Geschäftsverlauf kann mit einer Ausschüttung von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital ohne Abwicklungsgebühr gerechnet werden.“ Beim DLF … sah der Investitionsteil Deutschland den Erwerb einer Seniorenresidenz in Baden-Baden sowie den Ankauf des in Stuttgart gelegenen Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums „T“ vor. Beide Objekte wurden zum Zweck der Vermietung erworben. Für die Seniorenresidenz Baden-Baden war der Abschluss eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von 20 Jahren prospektiert. Für das Investitionsobjekt in Stuttgart war der Abschluss eines Generalmietvertrages mit der T Beteiligungs GmbH & Co. Holding laufend bis zum 31.12.2009 prospektiert. Ein Mietausfallwagnis war in der Prognose zur Entwicklung der Gesellschaft nicht kalkuliert. Die Ausschüttungen der Beteiligung entwickelten sich wie folgt: Der Fond schüttete bis 1998 7%, 1999 3%, 2000 nichts, 2001 2,26% und ab 2002 weniger als 1% aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage KE 10 zur Klageerwiderung Bezug genommen. Die Kläger machten Ende 2011 gegenüber der Beklagten außergerichtlich in einem Schlichtungsverfahren beim Schiedsmann Rechtsanwalt E in M Ansprüche geltend. Bei diesem handelt sich um eine durch Bescheid des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg vom 05.02.2002 anerkannte Gütestelle. Die Gütestelle ist nur mit einem Rechtsanwalt besetzt. In dieser Gütestelle sind zum Ende des Jahres 2011 mehr als 12.000 Güteverfahren eingegangen. Davon entfielen mehr als 4.500 Güteanträge auf von den Klägervertretern gegenüber der Beklagten bzgl. DLF/DHB-Beteiligungen geführte Verfahren. Diese Schlichtungsanträge wurden frühestens am 29.12.2011 gestellt. Weitere 4.500 Güteverfahren wurden – ebenfalls von den Klägervertretern – in Verfahren gegen Herrn G und die Treuhandkommanditistin B GmbH bzgl. der DLF/DHB-Beteiligungen eingereicht. Der Schlichtungsantrag der hiesigen Kläger wurde der Beklagten am 06.11.2012 oder 08.11.2012 (vgl. S. 79 und 80 der Klageerwiderung, Bl. 140 f. d. A.) zugestellt. Ein Schlichtungstermin wurde für alle mehr als 4.500 Güteverfahren auf den 18.12.2012, 15:00 Uhr, festgesetzt. Ein Antrag der Beklagten den Gütetermin zu verschieben wurde von dem Schlichter nicht beschieden. Zu dem Termin erschien als Vertreter der nunmehr klagenden Anleger Herr Rechtsanwalt C, für die Beklagte erschien niemand. In von den Prozessbevollmächtigten der Kläger geführten Parallelverfahren anderer Sache gegen die Beklagte (J) reichten die hiesigen Klägervertreter zahlreiche Güteanträge vom 22.12.2011 ein. Diese Güteanträge wurden der Beklagten vom Schlichter E bereits am Ende März 2012 zugestellt. Die Kläger meinen, die Beklagte hafte wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. Die streitgegenständlichen Emissionsprospekte des von den Klägern gezeichneten Fonds sei zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände nicht geeignet und rügen insoweit das Bestehen von Prospektfehlern. So sei die Prognoserechnung jeweils fehlerhaft. Weichkosten und Vertriebskosten seien nicht hinreichend transparent dargestellt und die Darstellung der Ergebnisse der Vorgängerfonds sei in den Prospekten der hier streitgegenständlichen DLF jeweils zu optimistisch. Die in den Emissionsprospekten ausgewiesene Prognoserechnung sei dabei jeweils aus folgenden Gründen fehlerhaft:  Bei dem streitgegenständlichen DLF sei im Investitionsteil Deutschland unvertretbarer Weise ein Mietausfallrisiko nicht kalkuliert worden. Insoweit hätte aus Sicht der Kläger ein durchschnittliches Mietausfallrisiko für Gewerbeimmobilien (durch Abschlag von 4%) berücksichtigt werden müssen. Spezifische Risiken für Spezialimmobilien hätten eingepreist werden müssen.  Im Hinblick auf die Investitionsteile USA wird darüber hinaus gerügt, dass (jedenfalls nach Ablauf zunächst bestehender Mietgarantien) unvertretbarerweise kein Risikoabschlag kalkuliert worden sei.  Die Modernisierungs- und/oder Instandhaltungskosten seien im Investitionsteil Deutschland jeweils unvertretbar niedrig angesetzt (z.B. rügen die Kläger, dass beim DLF ... im Investitionsteil Deutschland Modernisierungskosten nur mit 20 bzw. 30 Mio. DM angesetzt seien. Im Investitionsteil USA seien zum Teil gar keine Modernisierungskosten angesetzt).  Die vorgenommene Fortschreibung der Mietanpassungen an den Lebenshaltungskostenindex für den Investitionsteil Deutschland (für die Zeit nach Ablauf der Mietverträge) und die für den Investitionsteil USA kalkulierten Mietpreisanpassungen seien nicht vertretbar.  Die Berechnung des Verkaufswerts der Immobilien durch Multiplikation der prognostizierten Mieterträge mit dem Vielfachen der Jahresmiete sei unvertretbar, da die prognostizierten Mieten aus den vorstehenden Gründen zu hoch eingestellt seien. Die Darstellung zu den Vorgängerfonds sei irreführend. Die DLF hätten im Gegenteil zur Darstellung im Prospekt die Planergebnisse ganz überwiegend weit verfehlt. Die Ertragslage sei geschönt worden (bspw. durch Nichtdarstellung von Gebührenverzichten der Treuhänderin und des Komplementärs sowie eines externen Ertragszuschusses). Die Weichkosten, insbesondere die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung, seien nicht hinreichend klar und transparent dargestellt. Es habe keinen sachlichen Grund gegeben, die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung als Prozentangabe zur Gesamtinvestitionssumme darzustellen, vielmehr hätten die Eigenkapitalbeschaffungskosten im Verhältnis zur Investitionssumme der Anleger gesetzt werden müssen. Angesichts der Höhe der Vertriebsprovisionen (17,9 % für DLF …) habe eine eigenständige Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden. Die Höhe der Vertriebsprovision sei aus der Darstellung im Prospekt nicht ohne weiteres zu entnehmen gewesen. Die Schulung der für die Beklagte tätigen Vertriebsmitarbeiter durch die Herren C und M (es handelt sich um Vertreter der mit der Konzeption der Fonds beauftragten L GmbH) und die von der L GmbH zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen seien (insbesondere im Hinblick auf die Kosten und Risiken) unvollständig, irreführend und z.T. falsch gewesen. Durch die Schulung hätten die Berater eine falsche Vorstellung von den wirtschaftlichen Grundlagen der Beteiligungsmodelle erhalten, weshalb sie überhaupt nicht in der Lage gewesen seien eine vollständige und richtige Beratung zu den Risiken der Beteiligungen zu leisten. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Kläger behaupten, sie hätten die Beteiligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen. Die Kläger haben ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer … an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF … – G – KG ihre Ursachen haben. Im Termin vom 21.07.2014 sind die Kläger säumig geblieben, so dass ihre Klage durch Versäumnisurteil vom selben Tag abgewiesen worden ist. Gegen dieses ihnen am 28.07.2014 zugestellte Versäumnisurteil haben sie mit Schriftsatz vom 08.08.2014 – bei Gericht am selben Tag eingegangen – Einspruch eingelegt. Die Kläger beantragen nunmehr, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.07.2014 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer … an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF … – G – KG ihre Ursachen haben. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 21.07.2014 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte meint, die Klage sei bereits wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mangels hinreichend konkreter Darlegung des Sachverhalts unzulässig, jedenfalls aber unschlüssig. Zudem fehle es aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage an einem Feststellungsinteresse, da ein Schadensersatzanspruch bezifferbar sei. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von Prospektfehlern. Sie meint, dass sie für etwaige Prospektfehler nicht hafte. Die von ihr nach der Rechtsprechung allenfalls vorzunehmende Plausibilitätsprüfung habe sie vorgenommen und sei dabei zu der zutreffenden Bewertung gelangt, dass die Prospekte aus damaliger Sicht ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt einschließlich der damit verbundenen Chancen und Risiken geboten hätten. Zudem seien etwaige Prospektfehler angesichts ihrer für den Anleger geringen Auswirkungen auch nicht kausal für dessen Anlageentscheidung geworden. In Bezug auf den Punkt Mietausfallrisiko gelte folgendes: Bei Anmietung einer Immobilie durch einen Generalmieter oder einen selbstnutzenden Einzelmieter sei die Annahme eines durchgängig prozentual kalkulierten Mietausfallwagnisses unrealistisch. Die prognostizierten Mieteinnahmen beruhten jeweils auf nachprüfbaren Tatsachen. Im Prospektteil „Chancen und Risiken“ sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist – auf das Risiko einer Reduzierung der Miete oder eines Leerstandes hingewiesen worden. In Bezug auf das zum Teil gerügte Fehlen des Ansatzes von Modernisierungsaufwendungen übersähen die Kläger, dass die Position Instandhaltung diese umfasse. Dass die insoweit insgesamt kalkulierten Beträge nicht ausreichend seien, lege die Klage nicht schlüssig dar. Die bisherige Entwicklung habe das Gegenteil bewiesen. Die Prognose zu den Mietsteigerungen und zum Verkaufswert der Immobilien sei vertretbar. Die Emissionsprospekte würden nicht „über die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der DLF-Vorgängerbeteiligungen“ täuschen. Eine Informationspflicht hinsichtlich eines bestehenden Ermittlungsverfahrens bestehe nicht zumal das Ermittlungsverfahren unstreitig eingestellt worden sei. Die Darstellung der Weichkosten im Prospekt sei transparent und zutreffend. Entscheidend sei, wie hoch der Anteil der Provisionen an den Gesamtausgaben der Gesellschaft sei, da dies die Rentabilität bestimme. Die Rechtsauffassung der Kläger, im Prospekt müsse das Verhältnis zwischen Vertriebskosten und dem von den Anlegern einzubringenden Beteiligungskapital in Prozent angegeben werden, gehe fehl und finde keine Stütze in der Rechtsprechung des BGH. Eine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Vertriebsprovision bestehe nicht, da die von der Rechtsprechung angesetzte 15 %-Grenze schon nicht überschritten werde, weil insoweit die 5 %-ige Abwicklungsgebühr nicht zu berücksichtigen sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und meint, diese sei bereits kenntnisunabhängig nach § 199 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetreten, da das von den Klägern eingeleitete Güteverfahren keine Hemmungswirkung entfalte. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der jetzigen Klägervertreter im Zeitpunkt der Güteanträge und auch bis heute. Sie bestreitet den Zugang des Güteantrags der Kläger bei der Schlichtungsstelle E vor Eintritt der absoluten Verjährung mit Ablauf des 02.01.2012. Es sei angesichts des Zugangs erst im November 2012 kein Zugang „demnächst“ erfolgt und es seien die hier konkret erfolgten Rügen größtenteils nicht erhoben worden. Die Klägervertreter hätten in kollusivem Zusammenwirken mit dem Schlichter die Zustellung des Güteantrags verzögert. Insgesamt sei das Güteverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Zudem sei der Güteantrag inhaltlich nicht hinreichend konkretisiert und individualisiert gewesen, um eine Verjährung zu hemmen. Insbesondere sei aber das Güteverfahren rechtsmissbräuchlich eingeleitet, was durch die schiere Masse der Verfahren, die abgelegene Lage der Schlichtungsstelle, die nur 3-Wochen kurze und für alle 4.500 Verfahren parallel laufende Stellungnahmefrist und die zeitgleiche Terminierung aller Verfahren zum Ausdruck komme. Zudem sei auch die regelmäßige Verjährung etwaiger auf nicht hinreichender Risikoaufklärung gestützter Ansprüche gem. Art. 229 § 6 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben, da die Kläger aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Beteiligung spätestens seit den Jahren 2002-2005 positive Kenntnisse oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von den klägerseits behaupteten Tatsachen, dass sie eine Anlage gezeichnet hatten, die durch die Beklagte risikoärmer dargestellt wurde, als sie war, gehabt hätten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. 1. Vollmacht Durch die Vorlage einer von den Klägern im Original unterzeichneten und undatierte Vollmacht mit Eingangsstempel vom 26.10.2011, die in Kopie bereits zur Akte gereicht worden war (Bl. 395 d. A.), haben die Prozessbevollmächtigten ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachgewiesen. 2. Feststellungsinteresse Die Erhebung einer Feststellungsklage ist zulässig. Die Kläger haben ein Rechtsschutzbedürfnis zur Erhebung einer Feststellungsklage hinsichtlich aller aus den streitgegenständlichen Beteiligungen resultierenden Schäden. Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Schaden insgesamt noch nicht beziffert werden kann. Bestehen zum Teil bezifferbare, zum Teil (noch) unbezifferbare Schadenspositionen, so muss die Klage nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufgeteilt werden, vielmehr ist ein einheitlicher Feststellungstrag zulässig (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 15.01.2008, VI ZR 53/07, NJW-RR 2008, 1520). Insoweit ist hier insbesondere unklar, inwieweit den Klägern in der Zukunft Schäden durch eine Nachschusspflicht, steuerliche Schäden oder Beratungskosten entstehen können. Dass sie bereits jetzt die Rückabwicklung der Beteiligung, also die Rückzahlung der geleisteten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen gegen Abtretung seiner Rechte aus den Beteiligungen beantragen könnten, steht einer Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Diese Schadensberechnung ist nämlich nur eine von mehreren Möglichkeiten, auf die sich die Kläger nicht festlegen müssen. 3. Mangelnde Konkretisierung Die Klageschrift ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch hinreichend konkret, um den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Für die Ordnungsgemäßheit und Zulässigkeit der Klage braucht nur so viel vorgetragen zu werden, dass der Klageanspruch eindeutig individualisierbar ist. Ob ein Kläger auch alles vorgetragen hat, was zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens erforderlich ist, betrifft die Frage der Schlüssigkeit und damit der Begründetheit der Klage (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 253 Rn. 12a). Diesen Anforderungen genügt die Klage, weil die Beteiligung konkret bezeichnet, die vermeintlichen Pflichtverletzungen der Mitarbeiter der Beklagten genannt und auch – wenn auch erst mit Schriftsatz vom 12.06.2014 – nähere Umstände zur Beratungssituation mitgeteilt werden. II. Begründetheit Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beklagte haftet nicht aus Prospekthaftung im engeren Sinne (1.). Vieles spricht dafür, dass sie wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anlagen und der Beratung der Kläger nicht haftet (2.). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt sind (3.). 1. Keine Prospekthaftung im engeren Sinne Unstreitig ist die Beklagte weder Gründer, Initiator noch Gestalter der Fondsbeteiligung. Sie unterfällt daher nicht der eigentlichen Prospekthaftung und ist grundsätzlich für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht verantwortlich. Durch die Übernahme des Vertriebs wird eine Prospekthaftung im engeren Sinne nicht begründet (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2004, III ZR 359/02, Rz. 13 – zitiert nach juris). 2. Haftung als Anlageberater bzw. Anlagevermittler Vieles spricht dafür, dass die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung der Anlage und der Beratung der Kläger nicht haftet. Der Anlagevermittler schuldet eine anlegergerechte und anlagegerechte Beratung. Insoweit schuldet er dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (z.B. BGH, Urt. v. 05.03.2009, III ZR 17/08, Rz. 11 – zitiert nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2009, III ZR 17/08, Rz. 12; Urt. v. 12.02.2004, III ZR 359/02, Rz. 22 – beide zitiert nach juris). Der Anlageberater ist zu mehr als nur einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Er schuldet darüber hinaus eine Anlageberatung in Bezug auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2009, III ZR 302/07, Rz. 14 – zitiert nach juris). Dementsprechend haftet eine Bank, die die gebotene Prüfung eines von ihr verwendeten Fondsprospekts unterlässt, jedoch gleichwohl den Eindruck erweckt, die Anlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, nach dem Schutzzweck der verletzten Prüfungs- und Offenbarungspflicht nur dann, wenn der Emissionsprospekt der geschuldeten Prüfung in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt nicht standgehalten hätte. Das wäre anzunehmen, wenn ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. a) Prognoserechnung Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören nach der Rechtsprechung auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Dabei darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist. Prognosen im Prospekt müssen also durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, Rz. 19, 22 – zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die den Emissionsprospekten zugrundliegenden Prognoserechnungen schon nicht fehlerhaft. aa) Fehlende Berücksichtigung Mietausfallrisiko Eine Fehlerhaftigkeit ergibt sich nicht aus einer mangelnden Kalkulation des Mietausfallwagnisses. In den Fällen, in denen kein Mietausfallwagnis einkalkuliert worden ist, waren jeweils langjährige Mietverträge prospektiert (z.B. zum DLF …: Abschluss eines Mietvertrags hinsichtlich Seniorenresidenz Baden-Baden auf 20 Jahre, für Investitionsobjekt Stuttgart Abschluss eines Generalmietvertrags mit der T Beteiligungs GmbH & Co. KG bis zum 31.12.2009). Unter Berücksichtigung der im Prospekt beschriebenen Mietverträge und/oder der gegen Mietausfälle ergriffenen Maßnahmen (Mietausfallgarantien und/oder Bürgschaften) war die Prognose zumindest vertretbar. Auf die Risiken einer Reduktion der Mieten und eines vollständigen Mietausfalls und deren potentiellen Auswirkungen für die Erträge der Gesellschaft und der Anleger ist in den jeweiligen Risikohinweisen unstreitig hingewiesen worden. So heißt es z.B. auf S. 62 des Emissionsprospekts des DLF …: „Auch bei überwiegend langfristig abgeschlossenen Mietverträgen muss irgendwann mit dem Auszug des Mieters gerechnet werden. Auch die beste Bonität eines Mieters kann sich mittel- bis langfristig betrachtet negativ verändern.“ und „Eine Reduzierung der Miete oder gar ein Leerstand z.B. wegen einer nicht vorhandenen oder abnehmenden Nachfrage… hätte entsprechende Auswirkungen auf die Gewinnentwicklung bzw. Ausschüttung der Gesellschaft und reduziert den Wert des betroffenen Objekts deutlich. Bei einem Totalausfall der Mieteinnahmen und der damit nicht mehr möglichen Bedienung der in der Regel vorhandenen Grundschulddarlehen, ist selbst der vollständige Vermögensverfall nicht ausgeschlossen.“ Auf S. 64 des Prospekts des DLF … heißt es: „Von erheblicher Bedeutung ist die Frage der Anschlussvermietung nach Ablauf der Festmietzeit. Sicher ist die Anzahl der möglichen Mietinteressenten für das Theater (N) oder auch die T sowie die dazu gehörenden Räumlichkeiten eng begrenzt. Eine Nutzungsänderung mit den dafür notwendigen Umbaumaßnahmen wäre mit erheblichen Aufwendungen verbunden. Auch mit einer deutlichen Reduzierung der möglichen Mieteinnahmen müsste gerechnet werden. Hieraus würden sich naturgemäß erhebliche Auswirkungen auf die Ertrags- und Vermögenssituation der Beteiligungsgesellschaft ergeben. Dasselbe gilt selbstverständlich bei einem vorzeitigen Ausfall des Mieters“. Hierdurch werden die Risiken von Mietausfällen hinreichend deutlich dargelegt, sodass dem verständigen Anleger klar sein muss, dass ein Mietausfallrisiko besteht. Über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind entgegen der Ansicht der Kläger gerade nicht erforderlich (vgl. BGH v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, Rz. 22 – zitiert nach juris). Genau das fordern im Ergebnis aber die Kläger, wenn sie die den Prospekten zugrundegelegten Werte als unvertretbar darstellt. Darüber hinaus hätte die Prognose eines Mietausfalls in der klägerseits geforderten Weise die bestehenden Risiken jeweils nicht realitätsnah abbilden können, weil entweder bei – unterstellter – andauernder Zahlungsfähigkeit des Mieters ein durch ein prozentual kalkuliertes Mietausfallwagnis abgebildetes Ausfallrisiko überhaupt nicht bestand, oder andererseits bei einem unplanmäßigen Ausfall der Mieterin es keinen über den Prognosezeitraum verteilten – linearen Mietausfall, sondern einen adhoc eintretenden vollständigen Mietausfall gegeben hätte. bb) Unzureichende Berücksichtigung Modernisierungskosten/ Mietsteigerungen und Veräußerungserlöse Soweit die Kläger eine fehlende Berücksichtigung von Modernisierungskosten in Bezug auf die jeweiligen Investitionsteile USA rügen, ist der beklagtenseitige Vortrag, dass Modernisierungskosten insoweit von den Instandhaltungskosten umfasst sind, nicht widerlegt. Dass dem so ist zeigt jedoch auch die Darstellung in den jeweiligen Risikohinweisen, wo es z.B. auf S. 77 des Emissionsprospekts des DLF … heißt: „Für zukünftige Modernisierungsmaßnahmen werden von der Beteiligungsgesellschaft entsprechende Beträge kalkuliert“. Außerdem ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum die jeweils für den Investitionsteil Deutschland berücksichtigte Höhe des Modernisierungsaufwands sowie die Prognosen zu Mietsteigerungen und Veräußerungserlösen ex ante unvertretbar gewesen sein sollen. Im Prospekt wird jeweils deutlich gemacht, mit welchen Bezugsgrößen die Prospektherausgeberin rechnet. Sie legt ihren Annahmen Tatsachen zugrunde, die sie in einer transparenten Weise darstellt. Wieso die von der Prospektherausgeberin zugrunde gelegten Zahlen ex ante unvertretbar gewesen, die Prognosen der Kläger dagegen richtig sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Darauf, dass eine Prognoserechnung lediglich eine Schätzung ist und sich sämtliche eingestellten Zahlen anders entwickelt können, wird im Kapitel Chancen und Risiken des jeweiligen Emissionsprospekts deutlich hingewiesen. Die klägerseits gestellten Anforderungen an die von einem Anlegerberater geschuldete Vertretbarkeitsprüfung sind schon im rechtlichen Ausgangspunkt deutlich übersteigert. Denn nach der Rechtsprechung ist eine dem „üblichen kritischen Sachverstand“ zugängliche Prüfung und Plausibilitätskonrolle geschuldet (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, Rz. 15 – zitiert nach juris). Er schuldet aber keine betriebswirtschaftliche Überprüfung sämtlicher prospektierter Eckdaten und Einzelparameter sowie sonstiger Detailangaben. Auf letzteres würde aber die von den Klägern vertretene Rechtsauffassung hinauslaufen. Wenn man die Anforderungen der Kläger zugrundelegen würde, so könnte man die Plausibilitätsprüfung allenfalls durch eine Begutachtung jedes Einzelparameters des Prospekts erfüllen. Dies kann aber von einem Anlageberater nicht verlangt werden. cc) Vorgängerfonds, Ermittlungsverfahren Wenn die Kläger unter Anstellung umfangreicher Ermittlungen rügen, dass die Darstellung zu den Vorgängerfonds zum Teil unrichtig und zum Teil geschönt sei, so war auch dies für die Beklagte ohne eine umfassende (mit Gutachten gestützte) Detailprüfung aus Sicht des Gerichts nicht feststellbar, sodass auch insoweit eine Hinweispflicht nicht angenommen werden kann. Schließlich besteht angesichts der strafrechtlichen Unschuldsvermutung keine Pflicht zur Information über ein laufendes (und noch nicht abgeschlossenes) Ermittlungsverfahren. b) Weichkosten Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Darstellung der Weichkosten in den jeweiligen Emissionsprospekten nicht deswegen intransparent, weil die Kosten nur als Prozentangabe zur Gesamtinvestitionssumme nicht aber unter Bezugnahme auf das vom Anleger aufzubringende Kapital dargestellt sind. Im Investitionsplan (vgl. S. 42 des Emissionsprospekts des DLF …) sind das gesamte Kommanditkapital, das Fremdkapital, die Mieteinnahmen und die Kosten nach Kostenpositionen im Einzelnen beziffert und übersichtlich aufgelistet. Aufgrund dessen war und ist es einem verständigen Anleger ohne weiteres möglich festzustellen, welche Kosten auf das Kommanditkapital entfallen und diese dazu in Bezug zu setzen. Eine Verpflichtung, Kosten, die auf das Eigenkapital entfallen separat darzustellen und ggf. in Bezug zu dem Eigenkapital zu setzen, existiert nicht. Von einem Anleger kann erwartet werden, dass er dies selbst vornimmt. Im Übrigen übersehen die Kläger erneut, dass die Beklagte keine allumfassende Analyse hinsichtlich der Darstellung von Kosten schuldete. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die diesbezüglichen Prospektangaben für nicht nachvollziehbar oder plausibel erachten musste bzw. sich die prospektierten Weichkosten offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens bewegten (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2013, III ZR 293/12, Rz. 16f. – zitiert nach juris). c) Aufklärungspflicht zur Vertriebsprovision Eine Aufklärungspflicht zur Höhe der Vertriebsprovision bestand hier entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht eine generelle Pflicht des Anlageberaters, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2013, III ZR 225/12, Rz. 15 – zitiert nach juris). Eine solche Aufklärungspflicht ist vorliegend zu verneinen, da schon der Schwellenwert von 15 % bei den DLF-Beteiligungen nicht überschritten wird. Denn die 5 %-ige Abwicklungsgebühr (Agio) ist bei der Berechnung der 15 %-Grenze nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2012, I-17 U 52/11, Rz. 32 – zitiert nach juris). Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Hinweispflicht auf Vertriebskosten, die 15% des Anlagekapitals übersteigen, ist der Gedanke, dass der Anleger wissen muss, dass die Werthaltigkeit der Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage gestellt ist und es um Vertriebskosten geht, die der Kapitalanlage nicht zugutekommen (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2004, III ZR 359/02, Rz. 36-38 – zitiert nach juris). Dem Anleger, der zusätzlich zum Anlagebetrag ein Agio oder einen Ausgabeaufschlag zahlen muss, der dem Kapitalstock nicht zu Gute kommt, ist von vorn herein bekannt, dass derartige Leistungen nicht zum anlegenden Kapital gehören; sie sind nicht Teil seiner Einlage. Deshalb ist dem Anleger von vorn herein bewusst, dass entsprechende Zahlungen auf die Werthaltigkeit der Anlage keinen Einfluss gehabt hätten (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Urt. v. 07.12.2012, I-17 U 12/12, zitiert nach juris). Ohne die Abwicklungsgebühr liegt die Provisionshöhe unter Berücksichtigung der klägerseitigen Provisionskalkulation lediglich bei 12,9 %. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Aufklärungspflicht immer dann zu verneinen, wenn die Höhe der insgesamt gezahlten Provisionen im Prospekt offen ausgewiesen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2013, III ZR 184/12, Rz. 2 – zitiert nach juris). Die Vertriebsprovisionen sind aber in den hier streitgegenständlichen Emissionsprospekten offen ausgewiesen. Dies zeigt sich schon daran, dass die Kläger den von ihnen angegebenen Wert der Vertriebsprovisionen anhand der Prospekte ermittelten. Demnach lagen ihnen die maßgeblichen Informationen bei Vertragsschluss vor. d) Fehlerhafte Schulungsunterlagen Ob die Schulung der für die Beklagten tätigen Vertriebsmitarbeiter durch die Herren C und M und die von der L GmbH zur Verfügung gestellten bei der Schulung verwendeten Schulungsunterlagen insbesondere im Hinblick auf die Kosten und Risiken unvollständig, irreführend und zum Teil falsch waren, sodass die Berater durch die Schulung eine falsche Vorstellung von den wirtschaftlichen Grundlagen des Beteiligungsmodels erhalten hätten, weshalb sie überhaupt nicht in der Lage gewesen seien eine vollständige und richtige Beratung zu den Risiken der Beteiligungen zu leisten, und ob der für die Kläger tätige Finanzberater C in „Umsetzung“ dieser Konzeption die Kläger fehlerhaft beriet, bedarf keiner Entscheidung, weil etwaige Ansprüche aus sogleich darzustellenden Gründen verjährt sind. 3. Verjährung Etwaige Ansprüche der Kläger sind verjährt; die Beklagte erhebt die Einrede mit Recht. a) kenntnisabhängige Verjährung Ansprüche der Kläger waren bereits bei Einreichen des Schlichtungsantrages Ende des Jahres 2011 verjährt, weil der – unterstellte – Anspruch spätestens im Jahr 2007 entstanden war und sie auch Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hatten; zumindest trifft sie der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis, §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. aa) Die Person der Beklagten als – mögliche – Schuldnerin der jetzt verfolgten Ansprüche war den Klägern seit Abschluss der Beteiligungen bekannt. bb) Spätestens im Jahr 2007 wussten die Kläger auch von den Umständen, die den jetzt verfolgten Schadensersatzanspruch – nach ihrer Auffassung – begründen. Für die Kenntnis – bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis – reicht es aus, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder für ihn erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, § 199 Rn. 28). Ein Anleger, der in der Annahme sicherer jährlicher Ausschüttungen von 7% eine Anlage zeichnet, weiß schon bei einem einmaligen Absinken der Ausschüttungsquote auf 4%, dass sich die Anlage entgegen seiner Annahme als nicht hinreichend sicher darstellt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.04.2008, 4 U 169/07, Rz. 34 f. – zitiert nach juris). Ausgehend von diesen Erwägungen mussten sich den Klägern spätestens im Jahr 2007 die Tatsachen zumindest aufdrängen, wegen derer sie nun die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch nehmen. Die von den Klägern aufgezeigte Kritik an den Prognoserechnungen in den Prospekten und ihre Behauptung, sie seien wegen der Beratung anhand des Prospektmaterials und der Schulungsunterlagen nicht über die wesentlich schlechteren Ertragsaussichten unterrichtet worden, münden in die Rüge, dass die von ihnen gezeichnete Anlage – was die Mitarbeiter der Beklagten nach ihrer Ansicht hätten erkennen und ihnen offenbaren müssen – entgegen den Prognosen möglicherweise nicht die prospektierten Ausschüttungen von 7% jährlich erbringen und sich damit als wesentlich weniger werthaltig erweisen würden. Tatsächlich aber blieben die Ausschüttungen des DLF … bereits 1999 mit 3% ganz erheblich unter der prospektierten Quote zurück. Im Jahre 2000 kam es zu keinen Ausschüttungen. In 2001 konnten 2,30% ausgeschüttet werden. Ab dem Jahr 2002 lag die Ausschüttungsquote stets unter 1%. Bis Ende 2006 lagen die Ausschüttungen des Fonds für fünf Jahre unter 1%, so dass die Kläger spätestens im Jahr 2007 wussten, dass sich die Anlage – die Richtigkeit ihrer Behauptungen und ihrer Ansichten unterstellt – diametral zu den Darstellungen im Prospekt und in den Beratungsgesprächen entwickelt hatte. Ob die Kläger – beispielsweise aus regelmäßigen Geschäftsberichten – über die Ursachen dieser negativen Entwicklung unterrichtet wurden, so dass sie frühzeitig hätten erkennen können, dass die jetzt von ihnen kritisierten Prognosen nicht eingetreten waren, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bestand angesichts des dramatischen Einbruchs der Ausschüttungsquote Anlass, diese Ursachen in Erfahrung zu bringen. Die Kläger hätten damit spätestens 2007 auch die jetzt ins Feld geführten Aspekte aufgreifen und – ihr Vorbringen als richtig unterstellt – mit hinreichender Aussicht auf Erfolg Klage erheben können. b) kenntnisunabhängige Verjährung Außerdem ist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 BGB ein etwaiger Anspruch unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger nach Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung eingetreten. aa) Der – unterstellte – Anspruch entstand bereits mit dem Abschluss der Beteiligungen. Die Parteien gehen auch übereinstimmend davon aus, dass die sog. absolute Verjährung wegen Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 BGB am 31.12.2011 ablief. bb) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Ablauf der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereicht ist. Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. aaa) Die formellen Argumente, die die Beklagte gegen eine Hemmungswirkung des Schlichtungsverfahrens anführt, greifen jedoch nicht durch: (1) Das Bestehen einer Vollmacht bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist im Termin nachgewiesen worden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB i. V. m. § 43b BRAO wegen des gesetzlichen Verbots gezielter Mandatswerbung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (2) Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass Güteverfahren, in denen ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle nicht obligatorische Prozessvoraussetzung ist und/oder die in vermögensrechtlichen Angelegenheiten den Gegenstandswert von 750,00 € übersteigen, von vorn herein nicht zur Verjährungsunterbrechung geeignet sind, trifft nicht zu. Denn § 204 Nr. 4 BGB gilt seinem Wortlaut nach für alle Güteanträge und nimmt keine Differenzierungen nach obligatorischen oder freiwilligen Güteverfahren vor (vgl. Palandt-Ellenberger, 72. Aufl. 2013, § 204 Rn. 19). (3) Der Einwand der Beklagten, dass das Güteverfahren schon deshalb nicht ordnungsgemäß sei, weil die angerufene Gütestelle örtlich unzuständig sei, greift nicht durch, weil die Verjährungshemmung auch dann eintritt, wenn die Gütestelle örtlich unzuständig ist (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993, VI ZR 306/92, zitiert nach juris). bbb) Unabhängig von der Frage, ob der Schlichtungsantrag der Kläger vom 29.12.2011 tatsächlich vor Ablauf des 02.01.2012 (§ 193 BGB) bei der Gütestelle einging, trat eine Hemmung nicht ein, weil der Antrag der Beklagten nicht „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bekannt gegeben wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragssteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2009, XI ZR 230/08, Rz. 14 f. – zitiert nach juris). Allerdings sind einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Dies zum Beispiel, wenn der Gerichtskostenvorschuss ausbleibt. Zwar ist eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen, doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken. Dagegen besteht für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde der Schlichtungsantrag der Beklagten nicht mehr „demnächst“ bekannt gemacht, weil die Prozessbevollmächtigten der Kläger, dessen Versäumnisse sie sich zurechnen lassen müssen, die erheblich verzögerte Übermittlung einer unüberschaubaren Anzahl von Güteanträgen wissentlich herbeigeführt haben, indem sie das Schlichtungsverfahren zur Hemmung der Verjährung zu missbrauchen suchten. Zwar ist die Einleitung eines Güteverfahrens allein zum Zweck der Verjährungshemmung nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993, VI ZR 306/92, Rz. 22 – zitiert nach juris). Auch steht allein die Überlastung einer Gütestelle einer Rückwirkung der Bekanntgabe nicht entgegen, weil der Antragsteller – ebenso wie im Mahn- oder Klageverfahren – auf die Belastung der angerufenen Stelle und die damit verbundenen Geschäftsabläufe regelmäßig keinen Einfluss hat. Hier lag aber die Besonderheit darin, dass die Klägervertreter etwa 9.000 gleichgelagerte Güteanträge bei einer Stelle einreichten, die personell nicht in der Lage sein konnte, eine zeitnahe Bekanntgabe zu veranlassen. Dies galt umso mehr, als gerade die Klägervertreter bei derselben Gütestelle etwa eine Woche zuvor eine Vielzahl von Anträgen gegen die hiesige Beklagte gestellt hatten, die dieser bereits im März 2012 zugingen. Dies allein zeigt, dass die Klägervertreter es selbst billigend in Kauf nahmen, dass der Güteantrag der Kläger der Beklagten nicht „demnächst“ bekannt gegeben wurde. Für die rechtsmissbräuchliche Wahl des Güteverfahrens zur Hemmung der Verjährung spricht auch, dass dieses Verfahren von den Klägervertretern nicht ernsthaft, mit dem Ziel einer schnellen, kostengünstigen und einvernehmlichen Streitbeilegung betrieben wurde. Sie betrauten nämlich einen Schlichter mit der Durchführung des Güteverfahrens, der in M – im Bundesland Brandenburg – und damit mehrere 100 Kilometer vom Wohnsitz der Kläger in Q und dem Geschäftssitz der Beklagten in I ansässig ist. Schon aufgrund der räumlichen Entfernung war nicht damit zu rechnen, dass sich die Beklagte auf das Schlichtungsverfahren mit einer Schlichtungsverhandlung einlassen würde. Damit kann der Güteantrag nur damit erklärt werden, dass die Klägervertreter über eine möglichst späte Bekanntgabe des Antrages Zeit gewinnen wollten. Wäre es ihnen nur um eine den Ablauf der Verjährung hemmende Geltendmachung gegangen, hätten sie die Anträge direkt bei dem für den Sitz der Beklagten zuständigen Gericht oder den für die Wohnsitze der von ihnen vertretenen Kläger zuständigen Gerichten anhängig machen können. III. Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO.