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V ZB 168/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 168/12 vom 31. Januar 2013 in dem Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 15 Abs. 2 Die Erteilung einer Auskunft kann - als Nebentätigkeit - auch dann eine im Notarbe- schwerdeverfahren durchsetzbare notarielle Amtstätigkeit sein, wenn die Haupttätig- keit und deren Vollzug abgeschlossen sind. BeurkG § 51 Abs. 3; BNotO § 18 Abs. 1 Dient die Einsichtnahme in die Nebenakten des Notars der Ausforschung eines ver- muteten Sachverhalts, besteht keine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht des Notars. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 168/12 - LG Frankfurt/Main Notar H.P., B.H. - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €. Gründe: I. Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 2. April 2011 verstorbenen Dr. S. W. (nachfolgend: Erblasserin). Die- se verkaufte den weiteren Urkundsbeteiligten mit einem am 9. Mai 2006 von dem amtlichen Vertreter des in dem Eingang dieses Beschlusses genannten Notars beurkundeten Kaufvertrag (UR.-Nr. 172/2006) ein Grundstück für 430.000 €. Nach Ansicht des Antragstellers war die Erblasserin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig. Der Kaufvertrag sei von ihrem damaligen Lebensgefährten und einem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt initi- iert worden, um die Erblasserin zu schädigen. 1 2 - 3 - Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen hat der Antragsteller von dem Notar Auskünfte, hilfsweise Einsicht in die Handakten, zu dem Ur- kundsgeschäft verlangt. Das hat der Notar verweigert. Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller die Anweisung an den Notar hat erreichen wollen, ihm eine Ablichtung der die Beurkundung betreffenden Haupt- und Nebenakten auszuhändigen, hilfsweise ihm Einsicht in diese Akten zu gewähren, ferner ihm Auskunft über die Beteiligung des damaligen Lebensgefährten der Erblasserin und des zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalts an dem Geschäft sowie über alle bei Vertragsschluss anwesenden Personen zu erteilen, hat das Land- gericht - nachdem die weiteren Urkundsbeteiligten den Notar nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden haben - hinsichtlich der Auskunftsanträge als unzulässig verworfen und hinsichtlich der Aushändigungs- und Einsichtsan- träge zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sämtliche Anträge weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann offenbleiben, ob dem An- tragsteller nach materiellem Recht Auskunftsansprüche gegen den Notar zu- stehen. Jedenfalls könnten sie nicht im Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 2 BNotO durchgesetzt werden, weil es dem Antragsteller nicht um die Vornahme einer Amtshandlung des Notars gehe, sondern nur um das Erlangen von Infor- mationen. Dem Herausgabe- und Einsichtsverlangen dürfe der Notar aufgrund sei- ner Pflicht zur Verschwiegenheit nicht nachkommen. Eine Ausnahme von die- ser Pflicht aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung bestehe nicht, weil 3 4 5 - 4 - es nicht um die Verhütung eines drohenden Schadens gehe, sondern um die Durchsetzung von Ansprüchen auf Ersatz eines nach Auffassung des Antrag- stellers bereits mit der Vertragsbeurkundung entstandenen Schadens. III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochte- nen Beschluss statthaft (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO und § 54 Abs. 2 Satz 2 BeurkG) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet. 1. Zu Recht sieht das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig an, soweit der Antragsteller Auskunft verlangt. Denn das Rechtsmittel nach § 15 Abs. 2 BNotO ist nicht zulässig, wenn der Notar zu einem Verhalten angewie- sen werden soll, welches keine Amtstätigkeit darstellt (siehe nur Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 92). So verhält es sich hier. a) Zu den Amtstätigkeiten gehören zum einen die Urkundstätigkeiten (§ 15 Abs. 1 BNotO). Das sind nach §§ 20-22 BNotO die Beurkundungen und Beglaubigungen, die Ausstellung bestimmter Bescheinigungen, in besonderen Fällen die Abnahme von Eiden und die Durchführung eidlicher Vernehmungen sowie die Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen. Zum anderen gehö- ren zu den Amtstätigkeiten im Sinne von § 15 Abs. 2 BNotO nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes (Erster Teil, 3. Abschnitt der Bundes- notarordnung mit der Überschrift "Die Amtstätigkeit") die Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen (notarielles Verwahrungsverfahren, § 23 BNotO) sowie die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). 6 7 8 - 5 - b) Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der Notar im Zusammenhang mit den vorstehend bezeichneten Tätigkeiten erbringen muss, sind ebenfalls Amtstätig- keiten im Sinne von § 15 Abs. 2 BNotO. Um eine solche Tätigkeit handelt es sich beispielsweise dann, wenn der Notar aus Anlass und im Zusammenhang mit einem Beurkundungsgeschäft eine Auskunft erteilt (Senat, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 4/82, WM 1983, 964, 965). Das gilt unabhängig davon, ob der Auskunftsempfänger ein Urkundsbeteiligter oder eine an dem Geschäft nicht unmittelbar beteiligte, aber durch das Beurkundungsgeschäft begünstigte Person ist, die sich an den Notar gewandt und ihm eigene Belange anvertraut hat (Senat, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR 4/82, aaO). c) Eine Auskunftserteilung kann auch dann eine notarielle Amtstätigkeit sein, wenn die Haupttätigkeit, z.B. eine Beurkundung, und deren Vollzug abge- schlossen sind (aA OLG Hamm, FGPrax 1998, 159). Entscheidend für die Ein- ordnung als Amtstätigkeit ist nicht der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, sondern die Antwort auf die Frage, ob der Notar grundsätzlich in diesem Zeitpunkt die Auskunft erteilen muss. Wird diese Frage bejaht, ist das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO der richtige Weg, um die Erteilung der Auskunft ge- richtlich durchzusetzen. Es muss geprüft werden, ob der Notar seiner grund- sätzlich bestehenden Auskunftspflicht in dem konkreten Fall nachzukommen hat, oder ob es Gründe gibt, die ihn zur Verweigerung der Auskunftserteilung berechtigen. Jedoch ist das Beschwerdeverfahren nicht eröffnet, wenn eine Auskunft verlangt wird, deren Erteilung von vornherein keine Amtstätigkeit ist. Denn dann verweigert der Notar keine Amtstätigkeit; demgemäß ist die Be- schwerde nicht - wie geboten - darauf gerichtet, ihn zur Vornahme einer sol- chen Tätigkeit anzuweisen. Diese Beschwerde ist deshalb unzulässig. d) Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller verfolgt das Ziel, Informa- tionen über die Beteiligung Dritter an dem Zustandekommen des Kaufvertrags 9 10 11 - 6 - zu erhalten, um Ansprüche wegen einer von ihm vermuteten Schädigung der Erblasserin geltend machen zu können. Es geht ihm damit um eine in das Aus- kunftsverlangen gekleidete Ausforschung. Es soll ein Sachverhalt geklärt wer- den, welcher mit dem vorgenommenen Beurkundungsgeschäft selbst und des- sen Vollzug nichts zu tun hat. Eine solche allgemeine Auskunftspflicht des No- tars sieht das Gesetz nicht vor (OLG Hamm aaO; OLG Brandenburg, AnwBl. 1996, 474, 475; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 16; Staudinger/Hertel, BGB [2012], Vorbem. zu §§ 127 a und 128 [BeurkG] Rn. 650). e) Eine besondere Pflicht zur Erteilung einer Auskunft nach der Beurkun- dung des Kaufvertrags und dem Vollzug der Urkunde mit der Folge, dass die Auskunftserteilung als Amtstätigkeit anzusehen wäre, hat der Notar nicht ge- genüber der Erblasserin und erst recht nicht gegenüber dem Antragsteller übernommen. f) Das von dem Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung her- vorgehobene zeitliche Argument - auf der einen Seite eine beschwerdefähige Auskunftspflicht, solange der Vertrag noch nicht "unter Dach und Fach" sei, auf der anderen Seite die Rechtlosigkeit der Partei nach diesem Zeitpunkt - geht ins Leere. Wie ausgeführt, kann in beiden Zeitpunkten eine Auskunftspflicht beste- hen. g) Auch ist - anders als der Antragsteller meint - das Beschwerdeverfah- ren nicht deshalb eröffnet, weil es auch dazu diente, den Verdacht der Partei- lichkeit des Notars zu vermeiden. Die Regelungen in § 15 Abs. 2 BNotO gewäh- ren Rechtsschutz gegen die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshand- lung vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 5). Verfahrensgegenstand ist das Recht des Antragstel- lers oder eines sonstigen Beteiligten auf Vornahme dieser Amtshandlung 12 13 14 - 7 - (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rn. 85; Schippel/ Bracker/Reithmann, BNotO, 9. Aufl., § 15 Rn. 80). Aus der von dem Antragstel- ler für seine Ansicht herangezogenen Literaturstelle (Schippel/ Bracker/Reithmann aaO, Rn. 81) ergibt sich nichts anderes. Dort wird vertreten, dass der Notar eine beabsichtigte Entscheidung, die beantragte Amtstätigkeit nicht vorzunehmen, in einem Vorbescheid ankündigen soll, um seine unparteili- che Stellung nicht zu gefährden, weil die bloße Verweigerung der Tätigkeit den Notar dem Verdacht der Parteilichkeit aussetzen könnte. Das hat nichts mit dem Zweck des Beschwerdeverfahrens zu tun. 2. Ebenfalls zu Recht hält das Beschwerdegericht die Herausgabeanträ- ge für unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller greift die Beschwerdeentscheidung insoweit auch nicht an. 3. Schließlich verneint das Beschwerdegericht ein Recht des Antragstel- lers auf Einsichtnahme in die Nebenakten des Notars ebenfalls fehlerfrei. Dem Einsichtsverlangen steht zumindest die fehlende Entbindung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht entgegen. a) Das Recht auf Einsicht beschränkt sich nach § 51 Abs. 3 BeurkG auf die Urschrift derjenigen Urkunden, von denen die in § 51 Abs. 1 BeurkG be- zeichneten Personen Ausfertigungen oder Abschriften verlangen können. Ob daneben ein Recht auf Einsicht in die Nebenakten des Notars besteht, in denen die nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücke aufbewahrt wer- den (§ 22 Abs. 1 DONot), ist gesetzlich nicht geregelt; § 13 FamFG, in dem - wie früher in § 34 FGG - die Einsichtnahme in Gerichtsakten geregelt ist, ist nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 273 zu § 34 FGG). In der Rechtsprechung ist diese Frage bisher of- fen gelassen worden (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, 15 16 17 - 8 - aaO; KG, DNotZ 2004, 202; OLG Zweibrücken, DNotZ 2003, 125, 126; LG Frankfurt am Main, DNotZ 1990, 393, 394). Lediglich die Einsichtnahme in Schriftstücke, welche von dem um Einsicht Nachsuchenden selbst stammen (OLG Zweibrücken aaO) oder in die der Notar einen Vermerk - nicht, wie gebo- ten, in die Niederschrift (§ 11 BeurkG) - aufgenommen hat (BayObLGZ 1992, 220, 222), wird für durchsetzbar erachtet. b) Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn die von dem Antragsteller verlangte Einsichtnahme in die Nebenakten bedürfte je- denfalls des Einverständnisses aller Beteiligter (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, aaO; OLG Zweibrücken aaO). Sie müssten den Notar von der Verschwiegenheitspflicht entbunden haben. Daran fehlt es hier. c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Entbindung nicht entbehrlich. aa) Ohne Erfolg beruft er sich auf eine Entscheidung des Oberlandesge- richts Karlsruhe, nach welcher die Pflicht des Notars aus § 51 BeurkG dessen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 BNotO vorgeht (DNotZ 2008, 139, 141). Denn anders als dort geht es hier nicht um die Pflicht des Notars zur Erteilung von Urkundenabschriften (§ 51 Abs. 3 BNotO). Dass ein im Gesetz vorgesehe- ner Anspruch auf eine solche Erteilung nicht an dem fehlenden Einverständnis der übrigen an dem Urkundsgeschäft Beteiligten scheitern kann, liegt auf der Hand. Denn die Verschwiegenheitspflicht des Notars besteht im Interesse der- jenigen, deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse er bei seiner Amts- tätigkeit erfahren hat (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 273). Diese Verhältnisse haben sie, soweit für das Urkundsge- schäft von Belang, bereits in der Urkunde preisgegeben. Der Inhalt der Urkunde ist deshalb den in § 51 Abs. 1 BeurkG bezeichneten Personen bekannt, also 18 19 20 - 9 - auch denjenigen, die um die Erteilung einer Urkundenabschrift nachsuchen können. Ein Interesse der anderen Urkundsbeteiligten an der Geheimhaltung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht schutzwürdig. Et- was anderes gilt jedoch für solche Verhältnisse, die nicht in der Urkunde selbst, sondern in anderen Schriftstücken zutage treten, welche der Notar in den Ne- benakten aufbewahrt. Deren Weitergabe ohne Einverständnis der Betroffenen ist nicht durch die Regelungen in § 51 BeurkG gerechtfertigt (Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 51 Rn. 41). bb) Zu Recht stützt das Beschwerdegericht seine Beurteilung auf die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1989 (III ZR 112/88, aaO) und des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 2002 (DNotZ 2003, 125, 126) enthaltenen Grundsätze zur Verschwiegenheitspflicht des Notars. Dort wie hier geht es um die durch die Regelung in § 18 Abs. 1 BNotO geschützten Belange der übrigen Urkundsbeteiligten. Denn der Antrag- steller verlangt Einsichtnahme in die gesamten Nebenakten, nicht nur in solche Teile, welche keine über die in der Urkunde preisgegebenen hinausgehenden Hinweise auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der weiteren Urkundsbeteiligten enthalten können. Falls er sein Einsichtsverlangen auf die in dem Hilfsantrag beispielhaft genannten Schriftstücke beschränken will, hat er auch insoweit kein Einsichts- recht. Zum einen ist nicht erkennbar, welches Beurkundungsgeschäft die Unter- lagen über die Bestellung und Eintragung einer Grundschuld betreffen. Es ist jedenfalls ein anderes als das, bei welchem der Grundstückskaufvertrag Ge- genstand ist. Nur die zu diesem Geschäft geführten Nebenakten will der An- tragsteller jedoch einsehen. Im Übrigen kann er, falls die Erblasserin als vorma- lige Grundstückseigentümerin - gegebenenfalls vertreten durch Bevollmächtig- te - an der Grundschuldbestellung mitgewirkt hat, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1, 21 22 - 10 - Abs. 3 BeurkG von dem Notar Ausfertigungen und Abschriften der Bestellungs- urkunde verlangen und die Urschrift einsehen (Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 51 Rn. 10, 13). Einem solchen Verlangen muss der Notar nachkommen, ohne dass andere Beteiligte ihn von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Zum anderen geht es dem Antragsteller im Hinblick auf die Eintragungsnachrichten des Grundbuchsamts, die er einsehen will, wiederum - wie schon bei dem Aus- kunftsverlangen - um die Ausforschung eines Sachverhalts, von dem ihm nicht bekannt ist, dass es ihn gibt. Nach dem in dem angefochtenen Beschluss wie- dergegebenen Rechtsschutzziel will der Antragsteller nicht den Inhalt der Grundbuchnachrichten in Erfahrung bringen, sondern ihren Empfänger heraus- finden. Dass dies der Notar selbst ist, liegt nahe. Anderenfalls hätte er die Nachrichten nicht in den Nebenakten aufbewahrt. Ob er sie - anders als üblich - nicht von dem Grundbuchamt, sondern von anderen Empfängern erhalten hat, unterliegt ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht. Diese erstreckt sich auch da- rauf, ob und an wen der Notar eventuell die Nachrichten weitergeleitet hat. Denn das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten bezieht sich auch darauf, dass bestimmte Umstände wie die Tatsache, die Zeit und der Ort der Inan- spruchnahme des Notars und die Identität aller beteiligten Personen, der Inhalt von Gesprächen zwischen den Urkundsbeteiligten und dritten Personen, die bei der Amtshandlung zugegen waren, sowie die eigenen Erklärungen und Hand- lungen des Notars nicht über den Kreis der Personen hinaus bekannt werden, die an den Verhandlungen teilgenommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03, NJW 2005, 1948, 1949). Und die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht nur gegenüber den unmittelbar am Gegenstand der Amtshandlung formell beteiligten Personen, also den Urkundsbeteiligten, sondern gegenüber allen, deren persönliche oder wirtschaftlichen Verhältnisse dem Notar bei seiner Amtsausübung bekannt geworden sind (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 18 Rn. 44; Eylmann/ - 11 - Vaasen/Eylmann, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 18 BNotO Rn. 31; Schippel/ Bracker/Kanzleiter, BNotO, 9. Aufl., § 18 Rn. 51). cc) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht des Notars unter dem Gesichtspunkt der Güter- und Interessenabwägung besteht nicht. Zwar kann danach, worauf der Antragsteller abhebt, die Aufklärungspflicht des Notars zur Schadensverhütung den Vorrang vor seiner Verschwiegenheitspflicht haben (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91, NJW-RR 1992, 1178, 1181). Auch tritt diese Pflicht hinter die Pflicht zurück, dem Unrecht zu wehren. Ein Notar muss deshalb ein unter seine Schweigepflicht fallendes Wissen preisge- ben, wenn er dadurch strafbare Handlungen verhindern kann (BGH, Urteil vom 22. November 1977 - VI ZR 176/76, WM 1978, 190, 191). Aber darum geht es hier nicht. Vielmehr soll der Notar mit der Gestattung der Akteneinsicht Um- stände offenbaren, von denen nicht einmal der Antragsteller weiß, ob es sie gibt. Eine solche Ausforschung hat keinen Vorrang vor der Verschwiegenheits- pflicht. Hinzu kommt, dass der Notar mit der Preisgabe seines Wissens weder einen Schadenseintritt noch eine strafbare Handlung verhindern kann. Beides könnte allenfalls bereits geschehen sein, wenn die Vermutungen des Antrag- stellers zutreffen. 23 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 30, 131 Abs. 4 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.08.2012 - 2-22 T 7/12 - 24