Entscheidung
IX ZB 13/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 13/11 vom 14. Februar 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 14. Februar 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. November 2010 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7 aF, 4d Abs. 1 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO un- zulässig. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bun- desgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulas- sungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Sep- tember 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Die in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Zu- lässigkeitsgründe liegen nicht vor. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht kann im Rahmen von § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO Fragen an den Schuldner stellen, die vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder angeregt wer- den. Ebenso kann es dem Schuldner aufgeben, die Antworten direkt an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter weiterzuleiten. Davon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. November 2009 (IX ZB 91/09, ZInsO 2009, 2405) ausgegangen. Die diesbezüglich aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Antwort sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und letztlich, wenn auch nur inzident, bereits entschieden ist. Auch hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass unvollständi- ge Angaben, das heißt solche Angaben, die im Rahmen einer den Schein der Vollständigkeit erweckenden Erklärung zwar richtig sind, durch Weglassen we- sentlicher Umstände aber ein falsches Gesamtbild vermitteln, als unrichtige An- gaben nach § 4c Nr. 1 Fall 1 InsO zu qualifizieren sind (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, ZInsO 2009, 297 Rn. 6, 7). Umgekehrt folgt dar- aus, dass erkennbar unvollständige Angaben nicht unter diese Alternative fal- len, sondern unter § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO. Dass diese Alternative nicht einschlä- gig ist, wenn der Schuldner erkennbar unvollständig antwortet, wird bisher nicht vertreten und von der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht ausgeführt. Eine solche Auslegung liegt fern und begründet daher die Grundsatzbedeutung nicht. Die geltend gemachten Grundrechtsverstöße (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. Das Beschwerdegericht setzt sich mit dem Vortrag des Schuldners, er sei mehrfach vom Treuhänder zur Vorlage einer Bilanz auf- gefordert worden, auseinander. Es zieht nur nicht die vom Schuldner daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse. Dies aber begründet den geltend gemachten 2 3 4 - 4 - Grundrechtsverstoß gerade nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZR 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12). Auch die beiden ärztlichen Atteste hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis genommen, nur keinen für den Schuldner günstigen Schluss für die subjektive Seite des Verschuldensvorwurfes aus den Attesten gezogen. Ebenso wenig besteht der behauptete Willkürverstoß. Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist bei einer feh- lerhaften Rechtsanwendung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist, weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint. Von Willkür kann da- gegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage ein- gehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 171/11, nv, Rn. 7 mwN). Der von der Rechtsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2009 (IX ZB 167/08, NZI 2009, 188 Rn. 10) gerügte Rechtsfehler liegt nicht vor. Diese Ent- scheidung erging nämlich zu § 4c Nr. 1 Fall 1 InsO, wo nach dem Wortlaut des Gesetzes die unrichtigen Angaben für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Stundung "maßgebend", mithin ursächlich gewesen sein müssen. Eine entsprechende gesetzliche Anordnung fehlt für die Alternative dieser Regelung. Sie ist auch nicht erforderlich für den Fall, dass der Schuldner gerichtliche An- fragen nach den maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen trotz Belehrung und Fristsetzung nicht beantwortet (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 23). 5 6 - 5 - Auch unter Berücksichtigung der Begründung der angefochtenen Ent- scheidung und des in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen Vor- trags des Schuldners ist ein Willkürverstoß nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 03.08.2010 - 95 IN 152/05 - LG Aachen, Entscheidung vom 17.11.2010 - 6 T 108/10 - 7 8