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Entscheidung

VI ZR 426/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 426/12 vom 18. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die- derichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert des Revisionsverfahrens: 274,85 € Gründe: Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen be- glichen und erklärt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Die zweit- instanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulati- onsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344 und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40). 1 - 3 - Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegen- den Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforder- ten Betrag zahlt und - wie hier - erklärt, die Kosten des Rechtsstreits überneh- men zu wollen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 09.02.2011 - 380 C 2363/10 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.08.2012 - 2 S 2260/11 - 2