Leitsatz
VI ZR 110/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
29mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 110/03 vom 10. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 91a Abs. 1 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht berücksichtigen, daß sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage gefor- derten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). BGH, Beschluß vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - LG Bremen AG Bremerhaven - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede- richsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert: 1.756,80 Gründe: Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt haben. Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagten war wirksam. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht po- stulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266). - 3 - Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits- entscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß sich die Beklagten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlege- nen begeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklä- rung begründet war oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll