Entscheidung
II ZR 116/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 116/11 vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. April 2011 gemäß § 552a ZPO auf seine Kos- ten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.130,60 € festgesetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu beurteilen ist die Festsetzung einer Verbandsstrafe im Einzelfall. Die der Festsetzung zu Grunde liegenden Satzungsbestimmungen gelten für eine begrenzte Anzahl von Mitgliedern der Beklagten. Die bei der gerichtlichen Überprüfung von Verbandsstrafen zu beachtenden Grundsätze sind in der 1 2 - 3 - Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, NZG 2003, 230). 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Be- rufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers wegen der durchgrei- fenden Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Zahlung einer Ver- bandsstrafe verneint. a) Entgegen der anderslautenden Bezeichnung regelt § 12 lit. f der Sat- zung der Beklagten keine „Vertragsstrafe”, sondern eine an das korporations- rechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Genos- senschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe, die entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln ist. Die Pflicht des Klägers zur Ablieferung der in seiner Landwirtschaft ge- wonnenen Milch ist genossenschaftsrechtlicher Art. § 12 lit. f S. 2 der Satzung bestimmt, dass die Verpflichtung der Genossen zur Milchlieferung besteht, so- lange die Mitgliedschaft dauert und auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Mitglieds Milch erzeugt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit dem Kläger oder den anderen Genossen jeweils einen Individualvertrag geschlossen hätte. Damit ist die in § 12 lit. f der Satzung vorgesehene Strafe, die die Einhal- tung der mitgliedschaftlichen Milchablieferungspflicht der Genossen sichern soll, keine Vertragsstrafe, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, NZG 2003, 230, 231 f.). b) Entgegen der Auffassung der Revision enthält die Satzung der Be- klagten eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Verbandsstrafe. 3 4 5 6 - 4 - aa) Die Satzungsbestimmungen, die in diesem Zusammenhang ent- scheidungserheblich sind, haben körperschaftsrechtlichen Charakter und müs- sen deshalb objektiv, d.h. aus sich heraus einheitlich und gleichmäßig unter Berücksichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck, ausgelegt werden. Umstände, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und die nicht all- gemein zugänglich und erkennbar sind, dürfen bei der Auslegung nicht berück- sichtigt werden. Die Auslegung derartiger Bestimmungen durch die Tatsachen- instanzen unterliegt dabei der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisi- onsgericht (BGH, Urteil vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95, NJW 1997, 3368, 3369 mwN). bb) In § 12 lit. f der Satzung ist formuliert: „Bei einem schuldhaften Ver- stoß gegen die Milchlieferungspflicht hat das Mitglied pro Kilogramm nicht ab- gelieferter Milch eine Vertragsstrafe von 0,03 € zu zahlen. Die fehlende Menge berechnet sich nach der im Mittel der beiden letzten Jahre von ihm gelieferten Milchmenge. ….“ Entgegen der Auffassung der Revision wird diese Aussage nicht durch § 12 lit. h Satz 3 der Satzung der Beklagten, wonach die Höhe der Vertragsstra- fe für jeden Verstoß bis zu 300 € beträgt, unbestimmt. Denn § 12 lit. f der Sat- zung der Beklagten ist angesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Rege- lung der Strafe für Verstöße gegen die Milchlieferungspflicht gegenüber § 12 lit. h Satz 3 der Satzung der Beklagten die speziellere Regelung. Selbst wenn § 12 lit. h Satz 3 der Satzung im Geltungsbereich des § 12 lit. f der Satzung Anwendung finden sollte, würde dies - so das Berufungsgericht zu Recht - nur zu einer Höhenbegrenzung der Verbandsstrafe für jeden einzelnen Verstoß ge- gen die Milchlieferungspflicht führen. 7 8 9 - 5 - c) Der nach § 12 lit. h Satz 2 zuständige Vorstand der Beklagten durfte die Strafe auch bereits für zukünftige Zeiträume festsetzen. Darin liegt keine „Strafe für zukünftiges Verhalten“, weil die Strafzahlungen immer erst mit dem Verstreichen des jeweiligen Abrechnungsmonats fällig geworden sind. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht in die- sem Zusammenhang zu Recht von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung des Klägers ausgegangen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass an die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfül- lungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertrags- pflichten nicht nachkommen (BGH, Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6, 13; Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 25). Hiervon durfte das Berufungsgericht nach Würdigung des Schreibens des Klägers vom 15. Mai 2006 ausgehen. Nachdem der Kläger die Milchliefe- rung bereits eingestellt hatte, hat er der Beklagten mit diesem Schreiben erläu- tert, warum er nach seiner Auffassung zur Lieferung nicht mehr verpflichtet sei und welche Maßnahmen er ergreifen werde, wenn die Beklagte auf der Liefer- pflicht bestehe. Er hat angekündigt, seinen Betrieb vorsorglich in eine Perso- nengesellschaft einzubringen, was ihn von der Lieferpflicht befreien werde; zu- dem könne er die Milcherzeugung ganz aufgeben oder vollständig auf eine Di- rektvermarktung der Milch umstellen. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Äußerungen den Schluss zieht, der Kläger habe deutlich zum Ausdruck ge- bracht, dass er die Lieferung nicht mehr aufnehmen werde, ist das aus revisi- onsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 10 11 12 - 6 - d) Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegan- gen, dass dem Kläger das vor der Verhängung der Verbandsstrafe notwendige (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, NZG 2003, 230, 232) rechtliche Gehör gewährt worden ist. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2006 mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er mit Wirkung vom 1. Mai 2006 die Milchlieferung eingestellt habe und eine andere Molkerei beliefere. Weiter heißt es: „Wir haben vor diesem Hintergrund Veranlassung, Sie auf die Regelungen unserer Satzung und das dort vorgesehene Verfahren sowie auf unsere Milchlieferungsordnung hinzuweisen.“ Die Beklagte hat weiter deutlich gemacht, dass sie von einer fort- bestehenden Milchlieferpflicht des Klägers ausgeht und ihm die konkret zu ge- wärtigende Höhe der „gegebenenfalls festzusetzenden“ Strafe mitgeteilt. Sie hat ferner ausgeführt, dass sie ernsthaft gewillt sei, den Verstoß gegen die An- dienungspflicht zu ahnden. Das Schreiben lautet weiter: „Sollten Sie bis zum 12. Mai 2006 die Andienung Ihrer Milch nicht wieder aufnehmen, werden wir zunächst das in der Satzung und der Milchlieferungsordnung vorgesehene Ver- fahren zur Festsetzung von Vertragsstrafen einleiten. Vor diesem Hintergrund bitten wir ihr Verhalten noch einmal zu überdenken.“ Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich - in Kenntnis des Vorwurfs und der zu erwartenden Strafe - mit dem bereits angeführten Schreiben vom 15. Mai 2006 geäußert und mitgeteilt, warum er der Auffassung sei, nicht mehr liefern zu müssen und was er unternehmen werde, wenn die Beklagte auf der Liefer- pflicht bestehen würde. Nach diesem Sachverhalt durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass ihn die Beklagte vor der Festsetzung der Strafe zu einer weite- ren Stellungnahme auffordern werde. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er die Lieferpflicht nicht wieder aufnehmen werde, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, vorrangig über einen - vorsorglich gestellten - Antrag auf Entbin- 13 14 15 - 7 - dung von der Lieferpflicht zu entscheiden. Die Entbindung konnte mit der Straf- festsetzung konkludent abgelehnt werden. e) Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es letztlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Vertragsstrafe jedenfalls in Höhe der Klageforde- rung als ordnungsgemäß festgesetzt und fällig angesehen hat. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Die Revision des Klägers wurde durch Beschluss vom 25. Juli 2013 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 09.07.2009 - 10 O 213/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.04.2011 - 6 U 19/09 - 16