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Entscheidung

II ZR 82/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150424BIIZR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150424BIIZR82.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 82/23 vom 15. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born und die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlus- ses vom 11. Mai 2023 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts C. unter HRB eingetragene Aktiengesellschaft. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Aktionärseigenschaft an der Beklagten. Am 6. Januar 1872 wurde die Papierfabrik L. -S. Aktiengesell- schaft mit Sitz in S. -S. (Sachsen) mit einem Grundkapital von 1.086.000 Reichsmark gegründet. Nach dem zweiten Weltkrieg war die Gesell- schaft in der ehemaligen DDR vermögensrechtlichen Schädigungen im Sinne 1 2 - 3 - des § 1 Abs. 3 VermG ausgesetzt. Nachdem am 8. Juni 1953 beim Kreisgericht D. ein Konkursverfahren eröffnet worden war, wurde der Betrieb 1956 un- ter Wert an den VEB Papierfabrik L. -S. verkauft. Das Kreisgericht D. stellte das Konkursverfahren am 16. September 1957 ein, eine Löschung im Handelsregister erfolgte nicht. Die Gesellschaft, die das ihr nach Beendigung des Konkursverfahrens zugeflossene Restvermögen verwaltete, wurde danach durch verschiedene Abwickler in Liquidation fortgeführt. Zu einer Liquidation kam es auch nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990 nicht. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Januar 1963 wurde ein Beschluss über eine Satzungsänderung gefasst, der die Auflösung der Aktiengesellschaft, die Bestellung eines Abwicklers und eine Sitzverlegung von S. -S. nach W. zum Gegenstand hatte. Im Handelsregister des Amtsgerichts W. erfolgte am 20. Februar 1963 die Eintragung der "Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft in Abwicklung". Eine Löschung in dem vom Kreisgericht D. geführten Handelsregister er- folgte nicht. Im Zuge der westdeutschen Wertpapierbereinigung wurde am 10. Februar 1965 gemäß den Vorgaben des Wertpapierbereinigungsgesetzes je eine Sammelurkunde für die Stamm- und die Vorzugsaktien der "Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft i.L. W. (früher S. -S. )" ausgegeben. Der Kläger erwarb im Mai 1967 von dem Bundesausgleichsamt aus dem Bodensatz der Wertpapierbereinigung Aktienanteilsrechte an einer Sammelurkunde im Wert von 327.200 Reichsmark. Die "Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft in Abwicklung" wurde im Handelsregister des Amtsgerichts W. am 22. Dezember 1969 gelöscht. 3 4 - 4 - Mit Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Ver- mögensfragen vom 14. Juli 1994 wurde festgestellt, dass die Vermögensverän- derungen im Zusammenhang mit dem 1953 eröffneten Konkursverfahren die Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft berechtigen, die Rückübertra- gung der verbliebenen Vermögensgegenstände zu verlangen. Es fanden im weiteren Verlauf Restitutionen zugunsten der Gesellschaft statt. Auf der Hauptversammlung der "Papierfabrik L. -S. Aktienge- sellschaft i.L. S. -S. " wurde am 27. September 2002 mit Nachtrag vom 28. November 2005 die Fortsetzung der Gesellschaft, eine Neufestsetzung des Grundkapitals, dessen Umstellung auf Euro und eine Neufassung der Sat- zung beschlossen. In der neugefassten Satzung ist festgelegt, dass die Gesell- schaft die Firma Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft führt und Sitz der Gesellschaft H. bei D. ist. Die Satzungsänderung wurde am 18. Oktober 2006 im Handelsregister des Amtsgerichts C. eingetragen. In den Jahren 2009 und 2012 führte die Papierfabrik L. -S. Aktienge- sellschaft ausweislich der Eintragungen im Handelsregister Kapitalmaßnahmen durch. Der Jahresabschluss 2020 wies ein Anlagevermögen von 2.328.429,35 € aus. Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Aktionärseigenschaft des Klägers an der beklagten Aktiengesellschaft abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 5 6 7 - 5 - II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg und die Voraussetzungen für die Zulas- sung der Revision liegen nicht vor (§ 552a ZPO). 1. Das Berufungsgericht (OLG Dresden, Urteil vom 20. April 2023 - 8 U 2083/22, BeckRS 2023, 43889; Berichtigungsbeschluss vom 11. Mai 2023 - 8 U 2083/22, BeckRS 2023, 44656) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Aktienanteilsrechte an der Sammelurkunde betreffend die Papierfabrik L. -S. AG i.L. vermittelten dem Kläger nur aktien- rechtliche Teilhaberechte an der in W. ansässigen Spaltgesellschaft Papierfabrik L. -S. AG in Abwicklung, nicht aber an der im Gebiet der ehemaligen DDR im Handelsregister des Kreisgerichts D. eingetragen ge- bliebenen, zunächst als Liquidationsgesellschaft weitergeführten Papierfabrik L. -S. AG mit Sitz in S. -S. . Die Spaltgesellschaft mit Sitz in W. sei mit der am 21. Januar 1963 beschlossenen Sitzverlegung in Bezug auf die in der alten Bundesrepublik zugänglichen Vermögenswerte ge- schaffen worden. Da diese Spaltgesellschaft mit der Löschung am 22. Dezember 1969 im Handelsregister des Amtsgerichts W. gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 6, § 273 Abs. 1 AktG ihre Vollbeendigung gefunden habe, hät- ten die Teilhaberechte aus der Sammelurkunde ihre Gültigkeit und Legitimati- onswirkung verloren. Die Legitimationswirkung der Sammelurkunde auch auf die am Ursprungssitz weiterbestehende Beklagte zu erstrecken, sei nicht ge- rechtfertigt. Vielmehr müsse nach herrschender Auffassung zwischen den ver- schiedenen Rechtsträgern, also der Ursprungsgesellschaft mit Sitz in S. -S. und der Spaltgesellschaft mit Sitz in W. , differenziert werden. 8 9 - 6 - 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend den Feststellungsanspruch des Klägers verneint. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt dieses Ergebnis allerdings nicht. Der Kläger kann seine Aktionärsstellung an der Beklagten nicht aus seiner Beteiligung an der Sammelurkunde aus dem Bodensatz der Wertpapier- bereinigung für die Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft i.L. W. (früher S. -S. ) ableiten. a) Eine rechtlich selbständige Spaltgesellschaft der 1872 gegründeten Papierfabrik Limmritz-Steina Aktiengesellschaft ist weder mit deren vermögens- rechtlicher Schädigung in der DDR noch mit deren Sitzverlegung im Jahr 1963 nach W. entstanden. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnten Enteig- nungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR nach 1945 wegen des Territorialitätsprinzips das im alten Bundesgebiet belegene Vermögen einer Gesellschaft nicht erfassen. Eine Aktiengesellschaft mit Ver- mögen in der alten Bundesrepublik bestand daher bei einer solchen Enteignung hinsichtlich ihres "Westvermögens" als rechtlich selbständige Rest- oder Spalt- gesellschaft im alten Bundesgebiet fort (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1971 - II ZR 90/68, WM 1971, 1502, 1505; Beschluss vom 15. Dezember 1982 - II ARZ 2/82, WM 1983, 150, 151; Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, ZIP 1989, 1546, 1547; Beschluss vom 5. März 2007 - II ARZ 2/05, ZIP 2007, 1028 Rn. 4). bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht zu einer territorialen (Auf-)Spaltung der 1872 gegründeten Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft in diesem Sinne gekommen. 10 11 12 13 14 - 7 - (1) Zum Zeitpunkt der vermögensrechtlichen Schädigung der Gesell- schaft in der DDR in den Fünfzigerjahren gab es kein gesellschaftliches West- vermögen, das hätte zuordnungslos werden und zur Entstehung einer Spaltge- sellschaft hätte führen können. (2) Durch die spätere Sitzverlegung der Gesellschaft und ihre Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts W. ist keine Zuordnungslücke hin- sichtlich ihres Vermögens in der DDR entstanden, die die Entstehung einer Spaltgesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu enteignungsbetroffenen Gesellschaften mit Ost- und Westvermögen begründen konnte. Mit dem Beschluss der Hauptversammlung der Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft über die Verlegung des Sitzes von S. -S. nach W. am 21. Januar 1963 und der Eintragung der Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft in Abwicklung in das Handels- register des Amtsgerichts W. am 20. Februar 1963 wurde in W. keine neue Gesellschaft gegründet, sondern (lediglich) der Sitz der Gesellschaft von S. -S. nach W. verlegt. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass die Beschlussfassung am 21. Januar 1963 über die Sitzverle- gung nach W. unzweifelhaft die ursprünglich in S. -S. ansäs- sige Papierfabrik L. -S. AG betraf, weil neben der Firma das zutref- fende Gründungsdatum und der bisherige Sitz benannt wurden. Die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft schließt eine gleichzeitige Neugründung in W. aus, ohne dass es auf die Einzelheiten der damaligen Beschlussfas- sung zur Sitzverlegung und deren Vollzug ankommt. Mit der Eintragung der Sitzverlegung wurde diese gemäß § 38 Abs. 2 AktG 1937 (RGBl. I S. 107) un- abhängig von der registerrechtlichen Mitwirkung des Handelsregisters des 15 16 17 - 8 - Kreisgerichts D. am ursprünglichen Sitz der Gesellschaft wirksam (vgl. zur eingeschränkten Mitwirkung sowjetzonaler Registergerichte BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 - I ZR 40/56, NJW 1958, 671). b) Durch die Wertpapierbereinigung der von der Papierfabrik L. -S. AG i.L. W. ausgegebenen Reichsmark-Aktien in der alten Bundesrepublik wurde das weiter in der damaligen DDR belegene (Liqui- dations-)Vermögen der Gesellschaft nicht berührt und setzte sich daher in den durch die Wertpapierbereinigung in der Sammelurkunde neu verbrieften Titeln fort. Der Kläger hat mit seinem Kauf aus dem Bodensatz der Wertpapierberei- nigung entsprechende Rechte an der Gesellschaft erworben, der auch nach ihrer Sitzverlegung dieses Liquidationsvermögen zuzuordnen war. c) Die Löschung der Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft in Abwicklung im Handelsregister des Amtsgerichts W. am 22. Dezember 1969 hat nicht zum Verlust der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft geführt. Wird eine Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, obwohl noch Restvermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft rechtsfähig, unabhängig davon, ob man auch für die Aktiengesellschaft der Lehre vom Doppeltatbestand folgt (für die GmbH: BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, ZIP 2010, 2444 Rn. 22; Urteil vom 5. Juli 2012 - II ZR 116/11, ZIP 2012, 2007 Rn. 27; Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, ZIP 2015, 1334 Rn. 19) oder von der Existenz einer Nachgesellschaft ausgeht (vgl. Koch, AktG, 18. Aufl., § 262 Rn. 23a mwN). Die Gesellschaft verfügte bei der Löschung im Handelsregister des Amtsgerichts W. noch über (Liquidations-)Vermögen bzw. die später realisierten Ansprüche infolge der vermögensrechtlichen Schädigungen in der DDR im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. 18 19 - 9 - d) Mit der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft i.L. S. -S. am 27. September 2002 und der Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts C. wurde eine neue Gesellschaft - die Beklagte - gegründet. Die Satzung enthält mit der neuen Firma und dem neuen Sitz, der Festlegung eines veränderten Unter- nehmensgegenstands, der Höhe und Zerlegung des Grundkapitals und Be- stimmungen zum Vorstand die für eine Neugründung einer Aktiengesellschaft erforderlichen Festsetzungen. Das Berufungsgericht geht insofern rechtsirrtümlich von einer "Aktivie- rung" der 1872 gegründeten Papierfabrik L. -S. AG mit Sitz in S. -S. aus. Es gab entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine rechtlich eigenständige Ost-Gesellschaft mit Sitz in S. -S. , die hätte aktiviert werden können. Vielmehr gab es nur die 1872 gegründete Ge- sellschaft, die 1963 ihren Sitz nach W. verlegt hatte und trotz Löschung im Handelsregister im Jahr 1969 ihre Rechtsfähigkeit behalten hat (s.o.). Auf diese Gesellschaft nimmt weder die Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung am 27. September 2002 im Bundesanzeiger noch die neu- gefasste Satzung Bezug. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger bezieht sich vielmehr auf die "Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft i.L. S. -S. " und damit auf das rechtlich unselbständige Liquidationsver- mögen der Papierfabrik L. -S. AG im Gebiet der ehemaligen DDR. Eine "Fortsetzung" oder "Aktivierung" dieses Liquidationsvermögens als wer- bende Gesellschaft war mangels Rechtspersönlichkeit nicht möglich. Durch die Neufassung der Satzung kam es mithin unter Verwendung des unselbständigen Liquidationsvermögens zur Neugründung der rechtlich selbständigen beklagten Gesellschaft. An der so im Jahr 2002 neu gegründeten Beklagten ist der Kläger als Aktionär nicht beteiligt. 20 21 - 10 - Ob und inwiefern der im Handelsregister des Amtsgerichts W. ge- löschten Papierfabrik L. -S. Aktiengesellschaft in Abwicklung, deren Aktionär der Kläger aufgrund des Erwerbs der Aktienanteilsrechte aus dem Bodensatz der Sammelurkunde im Jahr 1967 ist, Ersatzansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf deren Neugründung unter Verwendung des unselb- ständigen Liquidationsvermögens der 1872 gegründeten und 1963 nach W. verlegten Papierfabrik L. -S. AG zustehen, kann hier da- hinstehen. 3. Es liegt kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor. Die vom Berufungsgericht angenommene rechtsgrundsätzliche Bedeutung oder ein Erfordernis zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsbe- ziehungen zwischen ursprünglichem und abgespaltenem Rechtsträger sind nicht gegeben, weil es darauf für die Entscheidung aus rechtlichen Gründen nicht ankommt. Auch im Übrigen ist ein Zulassungsgrund für die hier gegebene sehr spezielle Fallkonstellation nicht ersichtlich. Born Wöstmann Bernau v. Selle C. Fischer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisung der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.09.2022 - 6 O 500/21 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.04.2023 - 8 U 2083/22 - 22 23