OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 462/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 462/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht. Basdorf Raum Dölp König Bellay