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Beschluss

1 Ws 537/14

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0302.1WS537.14.0A
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Leitsätze
Die gerichtliche Einstellungsentscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO führt zu einem beschränkten Strafklageverbrauch. Ein erneutes Aufgreifen des Verfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. August 2003, 5 StR 145/03, StraFo 2004, 16).(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen. 2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gerichtliche Einstellungsentscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO führt zu einem beschränkten Strafklageverbrauch. Ein erneutes Aufgreifen des Verfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. August 2003, 5 StR 145/03, StraFo 2004, 16).(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen. 2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Mit der Anklageschrift vom 13.01.2014 hat die Staatsanwaltschaft Mühlhausen dem Angeschuldigten vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd mit dem Mitangeschuldigten H., durch dieselbe Handlung in 146 Fällen gewerbsmäßigen Betrug, strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative, 25 Abs. 1 und 2 StGB, begangen zu haben. Konkret soll der Angeschuldigte als Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB … eingetragenen ... GmbH und durch Aufbau einer Organisation zum Vertrieb von Kommanditbeteiligungen im Zeitraum von 2002 bis 2008 mit Hilfe gutgläubiger Vermittler und unter Aushändigung von Emissionsprospekten in insgesamt 146 Fällen Anleger zum Abschluss von insgesamt 153 Verträgen über Kommanditbeteiligungen an der ... GmbH & Co. KG veranlasst haben, die (erst) am 24.02.2006 als ... GmbH & Co. Vermittlungs KG im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRA … eingetragen wurde und deren Komplementärin die ... GmbH gewesen sei. Die Angeschuldigten hätten keine zur Erwirtschaftung der versprochenen Renditen geeignete Verwendung des eingesammelten Kapitals vorgenommen, eine solche von Anfang an nicht beabsichtigt und die Anleger insofern getäuscht. Dabei sei ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 905.206,67 EUR verursacht worden. In 7 Fällen sollen die gutgläubigen Vermittler, die an den vom Angeschuldigten durchgeführten, dem Aufbau der betrügerischen Vertriebsstruktur dienenden Informationsveranstaltungen teilgenommen haben, aufgrund der dort erhaltenen Informationen selbst Verträge über Kommanditbeteiligungen abgeschlossen haben. Wegen der Einzelheiten des als eine Handlung im Sinne eines (uneigentlichen) Organisationsdeliktes angeklagten Sachverhaltes wird ergänzend auf die Anklage vom 13.01.2014(Bd. II Bl. 436 - 507 d. A.) Bezug genommen. Bereits mit Anklageschrift vom 24.07.2008 hatte die Staatsanwaltschaft Meiningen zum Az. 410 Js 24999/07 beim Amtsgericht Eisenach Anklage gegen den Angeschuldigten L. erhoben und ihm darin zur Last gelegt, als Vertreter der ... GmbH Betrug in 3 tatmehrheitlichen Fällen zum Nachteil der dort bezeichneten - auch in der Anklageschrift vom 13.01.2014 in den Fällen Nr. 60 sowie Nrn. 143 - 145 (erneut) als Geschädigte benannten - Anleger begangen zu haben, die im Jahr 2003 jeweils Kommanditanteile an der ... GmbH & Co. KG erworben hätten und über die - tatsächlich nicht erfolgte und auch nicht beabsichtigte - Rückzahlung der eingezahlten Beträge zuzüglich Gewinnbeteiligung getäuscht worden seien. Dieses Verfahren wurde in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Eisenach vom 23.02.2009 mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unter Hinweis auf die Einstellungsentscheidung und den damit nach Auffassung der Strafkammer eingetretenen (beschränkten) Strafklageverbrauch auch hinsichtlich der nunmehr angeklagten prozessualen Tat hat das Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Mühlhausen mit Beschluss vom 27.10.2014 - bei gleichzeitiger Eröffnung des Verfahrens gegen den Mitangeschuldigten H. - die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten L. abgelehnt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss der Kammer vom 27.10.2014 (Bd. II Bl. 593 ff d. A.) verwiesen. Mit ihrer am 30.10.2014 eingelegten und unter dem 05.11.2014 näher begründeten sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft Mühlhausen gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Teil der Entscheidung. In ihrer Zuschrift an den Senat vom 27.11.2014 ist die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft der sofortigen Beschwerde beigetreten. Hierzu hat der Verteidiger des Angeschuldigten am 30.12.2014 Stellung genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung ist gemäß §§ 210 Abs. 2, 311 StPO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zunächst verwiesen wird, keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten L. zu Recht wegen des für seine Person eingetretenen Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs abgelehnt. Auch der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, nach der eine gerichtliche Einstellungsentscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO zu einem beschränkten Strafklageverbrauch führt und ein erneutes Aufgreifen des Verfahrens nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2003, Az. 5 StR 145/03, bei juris). Diesen Maßstab zu Grunde gelegt, ist mit der Einstellungsentscheidung des Amtsgerichts Eisenach vom 23.02.2009 zum Az. 410 Js 24999/07 für den dem Angeschuldigten mit der vorliegenden Anklage zur Last gelegten Sachverhalt insgesamt Strafklageverbrauch eingetreten, weil beide Verfahren dieselbe, sich auch nach gegenwärtiger Einschätzung nicht als Verbrechen darstellende Tat im prozessualen Sinne zum Gegenstand haben. Diese besteht in dem in der Anklageschrift vom 13.01.2014 näher beschriebenen Aufbau und Aufrechterhalten der Struktur zum Vertrieb von Kommanditbeteiligungen an der ... GmbH & Co. KG und damit eines auf die Betrugstaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebes“, was die in Ausübung dieses Geschäftsbetriebes verwirklichten Einzeldelikte als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenfasst (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14.10.2014, Az. 3 StR 365/14, bei juris, m. w. N.). Von dieser Handlungseinheit sind nur die Fälle ausgenommen, in denen der Täter selbst einen individuellen Tatbeitrag zur Verwirklichung der Einzeldelikte erbringt (BGH, a. a. O.). Zutreffend sieht die angefochtene Entscheidung daher die Fälle, in denen die gutgläubigen Vermittler selbst Verträge über Kommanditbeteiligungen abgeschlossen haben und hierzu nicht durch andere gutgläubige Vermittler, sondern unmittelbar durch die vom Angeschuldigten durchgeführten Schulungsveranstaltungen veranlasst worden sind, als materiell-rechtlich untereinander und zum Organisationsdelikt im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB stehend an. Ebenso zutreffend nimmt die angefochtene Entscheidung an, dass diese Fälle und das uneigentliche Organisationsdelikt, auch wenn sie materiell-rechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, dieselbe prozessuale Tat sind. Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der von der Anklage benannte geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat im strafprozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 5 StR 462/12, bei juris). Diese Voraussetzungen liegen für den gesamten von der Anklage umfassten Sachverhalt vor. Denn in den Fällen, in denen der Angeschuldigte gleichzeitig mit dem und durch den Aufbau der betrügerischen Vertriebsstruktur die potentiellen gutgläubigen Vermittler selbst getäuscht und zur Anlage gebracht hat, besteht neben dieser sachlichen Überschneidung auch ein so enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, dass dieses Verhalten des Angeschuldigten nach der maßgeblichen natürlichen Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt, in den sich bei zutreffender Bewertung auch die in der Anklage vom 24.07.2008 beschriebenen und von der Einstellungsentscheidung des Amtsgerichts Eisenach umfassten Tatvorwürfe (als Bestandteil derselben prozessualen Tat) einfügen. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft liegt auch nicht die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.08.2003 (Az. 5 StR 145/03, bei juris, Rdnr. 28) ausdrücklich offen gelassene Fallkonstellation vor. Insoweit ist dort ausgeführt: „Ob daneben als weitere Ausnahme eines Strafklageverbrauchs eine solche Konstellation anzuerkennen sein wird, in welcher der Tatrichter bei der Einstellung einer Einzeltat nach § 153 Abs. 2 StPO übersehen oder nicht erkannt hat, dass es sich hierbei um einen Teilakt einer Dauerstraftat oder einer Bewertungseinheit gehandelt hat, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden“. Das Amtsgericht Eisenach hat vorliegend jedoch nicht „eine Einzeltat“ eingestellt, sondern ein Verfahren, dem 3 (in ihrer Ausführung erkennbar in Zusammenhang stehende) Taten zugrunde lagen. Nach den für die - hier vorliegende - Rechtsfigur der Bewertungseinheit entsprechend anzuwendenden Regeln der fortgesetzten Handlung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Einl. Rdnrn. 175, 175a m. w. N.) verbraucht zwar die rechtskräftige Aburteilung einer Einzelhandlung als einer selbständigen Tat die Strafklage nicht wegen der übrigen Teile der Fortsetzungstat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rdnr. 175 m. w. N.). Anders ist es aber, wenn - wie hier der Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 2 StPO - die Entscheidung mehrere Einzeltaten zum Gegenstand hatte, die bei zutreffender Beurteilung nur Teilakte einer fortgesetzten Handlung (hier: Bewertungseinheit) sind, zu der auch weitere in einem neuen Verfahren angeklagte Taten gehören (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., m. w. N.; BGH, Urteil vom 16.01.1985, Az. 2 StR 590/84, bei juris). Davon abgesehen kann auch nicht angenommen werden, dass das Amtsgericht Eisenach bei der Einstellung übersehen oder nicht erkannt hat, dass es sich bei den eingestellten Taten - die sich im Übrigen schon nach der damaligen Anklage als (kleine) Tatserie darstellten - um Teilakte einer Bewertungseinheit handelte bzw. zumindest handeln konnte. Zutreffend führt die angefochtene Entscheidung aus, dass der Angeschuldigte in der Hauptverhandlung am 23.02.2009 selbst auf die Vielzahl der Anleger hingewiesen und diese auf ca. 150 beziffert hatte. Auch hatten der Angeschuldigte und sein Verteidiger vom Anwerben und damit vom Einsatz von Vermittlern gesprochen. Vom Emissionsprospekt hatte das Gericht ebenfalls Kenntnis. Gleiches gilt damit für die darin enthaltenen Angaben bezogen auf das beabsichtigte Gesellschaftskapital über einen Betrag von ursprünglich 25.003.000,00 EUR. Zudem war das rechnerische Verhältnis von Kommanditanteil und Stimmenanzahl bekannt. Da durch die bei den Akten 410 Js 24999/07 befindlichen, seinerzeit von der Geschädigten und (auch in der Hauptverhandlung vernommenen) Zeugin M. zur Verfügung gestellten Protokolle der Gesellschafterversammlungen vom 26.10.2004 und 07.11.2006 auch bekannt war, wie viele Stimmen bei diesen Versammlungen anwesend waren, war gleichzeitig klar, dass sich der Gesamtvorgang nicht auf die in der damaligen Anklageschrift genannten drei Geschädigten und deren Kommanditanteile beschränken konnte. Soweit mit der Beschwerdebegründung schließlich geltend gemacht wird, dass das Amtsgericht jedenfalls den hiernach erst durch weitere umfassende Ermittlungen zu Tage geförderten erheblichen Umfang der Gesamttat und des Schadens nicht zuverlässig habe einschätzen können, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls keine andere Entscheidung, da dieser eine Ausnahme vom Strafklageverbrauch und eine Wiederaufnahme des Verfahrens allein wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen (von einiger Erheblichkeit) gerade nicht anerkannt hat (Beschluss vom 26.08.2003, Az. 5 StR 145/03, Rdnrn. 14ff, bei juris).