Entscheidung
IX ZR 220/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 220/12 vom 28. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Februar 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 23.325,69 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Ur- teils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begrün- det worden ist (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Beklagte selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen ihrer Ansicht ist der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang verfassungsrechtlich un- bedenklich. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwäl- ten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und 1 2 - 3 - rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugute- kommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Be- schränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 78 Rn. 2). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2010 - 7 O 10/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2012 - 26 U 20/11 -